Verordnung zur Einführung der Mehrwertsteuer

154.62Ordinance01.01.1995

Vom 21.12.1994 (Stand 01.01.1995)

Art. 1 Überwälzung der Mehrwertsteuer

  1. Soweit der Kanton für von ihm erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die Mehrwertsteuer überwälzt.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).