Soweit der Kanton für von ihm erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die Mehrwertsteuer überwälzt.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
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