Verordnung über den Feuerschutz

861.1FeuerschutzverordnungOrdinance01.01.2009

(Feuerschutzverordnung) Vom 23.10.1995 (Stand 01.01.2009)

1. I. Schadenverhütung

1.1. 1. Allgemeines

Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. Jede Person hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energieartensowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermiedenoder deren Ausweitung begrenzt werden können.
  2. Die allgemeine Sorgfaltspflicht erstreckt sich namentlich auf
    1. die Information und Instruktion von beaufsichtigten und unterstellten Personen,
    2. das Erstellen von Bauten und Anlagen für sich oder für Dritte,
    3. den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandbekämpfung dienen.

1.2. 2. Feuerschutzvorschriften

Art. 2 Grundlagen

  1. Als Feuerschutzvorschriften gelten die Normen und Richtlinien, die das interkantonale Organ technische Handelshemmnisse gestützt auf Art. 6 der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 für anwendbar erklärt hat.
  2. Brandschutzmassnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen und geeignet sein, die in den Feuerschutzvorschriften vorgegebenen Schutzziele zu erreichen.
  3. Das zuständige Departement kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 3 Nachweis der technischen Beschaffenheit

  1. Die Feuerschutzbehörden können verlangen, dass die feuerschutztechnische Beschaffenheit nachgewiesen wird:
    1. für Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung oder ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle,
    2. für Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.

Art. 4 Besondere Umstände

  1. Beim Erlass von Auflagen ist den besonderen betrieblichen Verhältnissen und Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen.

1.3. 3. Feuerschutzbewilligung

Art. 5 Bewilligungspflicht

  1. Die Neuerstellung und der Umbau von Gebäuden, Feuerungsanlagen sowie von feuer- oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen bedürfen einer Feuerschutzbewilligung.
  2. Die Gesuche sind bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Art. 6 Zuständigkeit

  1. Über Gesuche für besonders gefährdete Gebäude und Betriebe oder für gefährliche Anlagen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
  2. Dazu gehören namentlich Gesuche für die Neuerstellung, den Umbau und die Erweiterung von:
    1. Gewerbe-, Industrie- und Beherbergungsbetrieben sowie anderen Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen,
    2. Hochhäusern und anderen besonders grossen Gebäuden,
    3. Betrieben und Einrichtungen, die der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung von grösseren Mengen leicht brennbarer oder feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen,
    4. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
    5. Feuerungsanlagen mit grosser Leistung,
    6. Bauten und Einrichtungen, die eine besondere Gefährdung von Personen und Sachwerten bilden.
  3. Über andere Gesuche entscheidet das zuständige Feuerschutzorgan der Gemeinde.
  4. Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeiten an die Entwicklung in verwandten Verwaltungsbereichen, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechtes, anpassen.

Art. 7 Eröffnung des Entscheides

  1. Der Entscheid der Feuerschutzorgane wird durch die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde in der Regel zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch eröffnet.

1.4. 4. Feuerschau

Art. 8 Grundsatz

  1. Die Feuerschau prüft periodisch oder von Fall zu Fall, ob die Feuerschutzvorschriften eingehalten sind.
  2. Sie kontrolliert vor allem die Feuerungsanlagen, die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude und Betriebe, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen.
  3. Das kantonale Feuerschutzamt kann zusätzliche Kontrollen durchführen.

Art. 9 Kontrollperioden

  1. Die Kontrollen sind wenigstens in folgenden Zeitabständen vorzunehmen:
    1. in gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebäuden alle zehn Jahre,
    2. in Gebäuden mit grosser Personenbelegung alle zwei bis fünf Jahre,
    3. in besonders feuer- und explosionsgefährdeten Gebäuden nach besonderen Weisungen des kantonalen Feuerschutzamtes.
  2. Zusätzliche Kontrollen sind zulässig.

Art. 10 Mitwirkungspflichten

  1. Die Kontrollen sind möglichst im Beisein der Eigentümer oder Eigentümerinnen oder von Personen, welche diese vertreten, vorzunehmen.
  2. Diese sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen vertraute Personen.

Art. 11 Mängel

  1. Mängel an Feuerungsanlagen, Bauten und Feuerschutzeinrichtungen werden den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer Frist zur Behebung schriftlich angezeigt.

1.5. 5. Blitzschutz

Art. 12 Blitzschutzpflicht

  1. Mit einer Blitzschutzanlage sind zu versehen:
    1. Gebäude, in denen sich regelmässig eine grössere Anzahl von Personen aufhalten, wie Kirchen, Schulhäuser, Heime, Gebäude mit Versammlungs-, Veranstaltungs- oder Ausstellungsräumen, Hotels, Restaurants, Fabriken, Bahnhöfe und Militärunterkünfte,
    2. landwirtschaftliche Gebäude mit mehr als 3 000 m³ Gewerbe- und Wohnraum,
    3. Türme, Hochkamine oder besonders hohe Gebäude und Silos,
    4. Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden,
    5. Gebäude an besonders exponierten Standorten.

Art. 13 Kontrolle

  1. Das kantonale Feuerschutzamt kontrolliert die Blitzschutzanlagen periodisch.
  2. Die Kontrollperiode beträgt:
    1. fünf Jahre bei Anlagen, die der Blitzschutzpflicht unterstehen,
    2. zehn Jahre bei freiwillig erstellten Anlagen.

1.6. 6. Kaminfegerwesen

Art. 14 Reinigungs- und Kontrollpflicht

  1. Die Kaminfegerbetriebe kontrollieren und reinigen die Feuerungsanlagen entsprechend deren Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen.
  2. Sie prüfen, ob sich die Anlagen in betriebssicherem Zustand befinden.
  3. Mängel teilen sie den Eigentümern, den Eigentümerinnen und der Feuerschau schriftlich mit.

Art. 15 Ankündigung, Zutrittsberechtigung, Sorgfaltspflicht

  1. Die Kaminfegerbetriebe teilen den Zeitpunkt der Reinigung frühzeitig mit.
  2. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Zutritt zu gewähren.
  3. Sie haben bei ihren Reinigungsarbeiten die nötige Sorgfalt zu beachten.

Art. 16 Reinigungsfristen

  1. Das kantonale Feuerschutzamt erlässt allgemeine Weisungen über die Reinigungsfristen.
  2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit einer Reinigung oder über das Einhalten der Reinigungsfristen entscheidet die Feuerschutzkommission nach Anhörung des Kaminfegerbetriebes.

Art. 17 Entschädigung

  1. Die Kaminfegerbetriebe werden von den Personen entschädigt, denen die Feuerungsanlagen gehören oder welche sie betreiben.
  2. Der Regierungsrat erlässt einen Kaminfegertarif.

2. II. Feuerwehr

2.1. 1. Feuerwehrkonzept

Art. 18 Erlass

  1. Der Regierungsrat erlässt ein Feuerwehrkonzept.
  2. Er hört vor dem Erlass die Gemeinden, interessierte Stellen und Verbände an.
  3. Er passt das Konzept periodisch neuen Verhältnissen und Bedürfnissen an.

Art. 19 Inhalt

  1. Das Feuerwehrkonzept enthält namentlich
    1. die Einteilung der Feuerwehren nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes,
    2. die Bezeichnung der Feuerwehrstützpunkte,
    3. Organisationsmodelle und Sollbestände der Einsatzmittel für unterschiedliche Gemeindegrössen,
    4. die Voraussetzungen für die Bildung einer Pikettgruppe und deren Bestand,
    5. Angaben über Alarmeinrichtungen,
    6. Angaben über die Grösse und Infrastruktur von Feuerwehrgebäuden.

2.2. 2. Einsatz und Ausbildung

Art. 20 Einsatzbereitschaft

  1. Die Feuerwehren stellen ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.
  2. Grössere Gemeinden und solche mit besonderen Risiken richten für Wochenenden und Feiertage eine Pikettorganisation ein.

Art. 21 Einsatzgebiet

  1. Das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehren umfasst das Gemeindegebiet.
  2. Die Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft abweichende Absprachen treffen.
  3. Die Feuerwehren leisten auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes Unterstützung; innerhalb des Kantonsgebietes erfolgt sie in der Regel unentgeltlich.

Art. 22 Betriebsfeuerwehren

  1. Betriebsfeuerwehren haben eine dem Gefahrenpotential des Betriebes angepasste Grösse und Struktur.
  2. Ihre Ausbildung und Ausrüstung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden.
  3. Sie können durch das örtliche Kommando für Einsätze ausserhalb des Betriebes aufgeboten werden.
  4. Die Standortgemeinde erlässt ein Reglement über Organisation, Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehr; dieses bedarf der Genehmigung durch das kantonale Feuerschutzamt.

Art. 23 Führung

  1. Jede Feuerwehr wird durch einen Kommandanten oder eine Kommandantin geführt.
  2. In Katastrophenfällen kann das kantonale Feuerschutzamt die Oberleitung des Einsatzes übernehmen.

Art. 24 Schadenverhütung und -begrenzung

  1. Die Feuerwehren haben zu Ausbildungszwecken Zutritt zu Brandmelde- und Löschanlagen.
  2. Sie unterstützen die Betriebe bei der Instruktion ihres Personals über das Verhalten bei einem Schadenereignis.
  3. Sie sorgen dafür, dass Schadenobjekte und ihre Umgebung nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Art. 25 Ausbildung, a) Mannschaften

  1. Die Ausbildung der Mannschaften ist Sache der einzelnen Feuerwehren.
  2. Jährlich finden mindestens acht, für Mannschaften in Ersteinsatzgruppen mindestens zehn Übungen statt.
  3. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
  4. Das kantonale Feuerschutzamt kann für regionale Ausbildungskurse Instruktionspersonal zur Verfügung stellen.

Art. 26 b) Kader und Spezialpersonal

  1. Die Ausbildung der Kader und des Spezialpersonals ist Sache des Kantons.
  2. Das kantonale Feuerschutzamt führt Kurse durch.
  3. Deren Besuch ist obligatorisch.

Art. 27 Entschädigung

  1. Für die Teilnahme an Übungen und Kursen wird eine Besoldung ausgerichtet.
  2. Für Ernstfalleinsätze und für die Teilnahme an kantonalen Kursen richten die Gemeinden oder Betriebe eine angemessene Entschädigung aus.
  3. Das kantonale Feuerschutzamt kann Richtlinien erlassen.

Art. 28 Mitwirkungspflichten Privater, a) Alarmierung

  1. Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.

Art. 29 b) Hilfeleistung

  1. Die Feuerwehr kann im Ernstfall Private zu angemessenen Hilfeleistungen heranziehen.

Art. 30 c) Sachleistungen

  1. Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.
  2. Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum voraus abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informieren.

Art. 31 Haftung

  1. Die Gemeinden haften für Schäden, welche Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und Private im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erleiden oder welche die Feuerwehr Dritten verursacht.
  2. Die Haftung entfällt, soweit von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht haben.

2.3. 3. Feuerwehrpflicht

Art. 32 Befreiungsgründe

  1. Als intensiv zu betreuende Person im Sinne des Gesetzes gilt, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diesbezügliche Entscheide der AHV/IV sind verbindlich.
  2. Als ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet gilt, wer in einem Samariterverein jährlich mindestens acht Übungen absolviert und sich für den Ernstfalleinsatz bereithält.
  3. Betreuungs- und Samariterdienste entbinden während ihrer Dauer von der Feuerwehrpflicht, werden jedoch nicht auf die Dienstjahre angerechnet.

Art. 33 Erfüllung der Dienstpflicht

  1. Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt in der Regel als Pflichterfüllung in der Wohnortgemeinde.

Art. 33bis

3. III. Löschwasserversorgung

Art. 34

  1. Die Gemeinden können Dritte mit der Löschwasserversorgung betrauen.
  2. Sie beteiligen sich an den Kosten.
  3. Sie können Dritte verpflichten, die nötigen Massnahmen für die Sicherstellung des Löschwassers zu treffen.

4. IV. Beiträge

Art. 35 Grundsätze

  1. Kantonsbeiträge werden an Investitionen, nicht jedoch an Betriebskosten ausgerichtet.
  2. Beim Ersatz von Gegenständen, die noch nicht amortisiert sind, werden die Beiträge angemessen gekürzt.
  3. Beiträge an die Beschaffung kostspieliger oder besonderer Geräte können davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Gemeinden diese gemeinsam beschaffen, unterhalten und einsetzen.
  4. Das kantonale Feuerschutzamt kann die gemeinsame Beschaffung von weiterem Material veranlassen, wenn daraus wesentliche Vorteile erwachsen.

Art. 36 Verfahren

  1. Gesuche sind im voraus beim kantonalen Feuerschutzamt einzureichen.
  2. Dieses entscheidet nach Massgabe der verfügbaren Mittel.

Art. 37 Feuerwehr, a) im allgemeinen

  1. Beiträge an Feuerwehren werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben dem kantonalen Feuerwehrkonzept entspricht.
  2. Erstellen mehrere Gemeinden ein Feuerwehrgebäude für den gemeinsamen Betrieb oder schaffen mehrere Gemeinden ein Fahrzeug für den gemeinsamen Einsatz an, kann der Kantonsbeitrag auf höchstens 75 Prozent erhöht werden.
  3. Der Kantonsbeitrag kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn ein gemeinsames Feuerwehrgebäude oder -fahrzeug zweckmässiger ist. Die gesuchstellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass eine gemeinsame Erstellung oder Beschaffung nicht zweckmässig ist.

Art. 38 b) Gebäude

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für bauliche Aufwendungen an Feuerwehrgebäuden; bei Mehrzweckgebäuden wird der Anteil der Feuerwehr ausgeschieden.
  2. Das kantonale Feuerschutzamt setzt jährlich Höchstbeiträge pro Kubikmeter fest.
  3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.

Art. 39 c) Alarm- und Übermittlungseinrichtungen

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für Anlagen und Geräte, die eine rasche und zweckmässige Alarmierung der Feuerwehr gewährleisten.
  2. Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel 30 Prozent.
  3. Für Alarmeinrichtungen, welche regional die Wirksamkeit des Feuerschutzes verbessern, beträgt er bis zu 50 Prozent.

Art. 40 d) Fahrzeuge

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung und für wertvermehrende Um- oder Aufbauten an Feuerwehrfahrzeugen.
  2. Das kantonale Feuerschutzamt erlässt ein Konzept für die einzelnen Fahrzeugkategorien und legt jährlich die anrechenbaren Höchstpreise fest.
  3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.

Art. 41 e) Material und Ausrüstung

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und von Mannschaftsausrüstung.
  2. Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 40 Prozent.
  3. Das kantonale Feuerschutzamt kann solche Beiträge nach Massgabe von Versicherungskapital, Gebäudezahl oder Bevölkerungszahl pauschal entrichten.

Art. 41bis f) Öl- und Chemiewehr

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen für die Öl- und Chemiewehr.
  2. Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 50 Prozent.
  3. Allfällige Bundesbeiträge werden der Assekuranz AR gutgeschrieben.

Art. 42 f) Betriebsfeuerwehren

  1. Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die Betriebszeiten beschränkt, erhalten 60 Prozent der für vollwertige Einsatzeinheiten vorgesehenen Beiträge.

Art. 43 Löschwasserversorgung

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung, Beschaffung und den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen, die eine ausreichende und der Raumplanung entsprechende Löschwasserversorgung unter genügendem Druck sicherstellen.
  2. Der Kantonsbeitrag für die Erstellung und Beschaffung beträgt 15 bis 30 Prozent, derjenige für den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen 5 bis 20 Prozent.
  3. Bei der Bemessung des Beitrages ist darauf abzustellen, in welchem Masse ein Vorhaben der Löschwasserversorgung dient.

Art. 44 Technischer Brandschutz

  1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes.
  2. Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50 Prozent.
  3. Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutztechnischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsberechtigt.

5. V. Finanzierung

Art. 45 Gemeinden

  1. Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkosten.
  2. Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.

Art. 46 Kanton, a) Feuerschutzabgabe

  1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.
  2. Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausgeglichene Feuerschutzrechnung an.

Art. 47 b) Beiträge der Privatversicherungen

  1. Der Regierungsrat bestimmt den Ansatz für die Beiträge der Privatversicherungen an den Brandschutz.
  2. Die Privatversicherungen haben dem kantonalen Feuerschutzamt die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.

6. VI. Behördenorganisation

6.1. 1. Gemeinden

Art. 48 Organe

  1. Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:
    1. der Gemeinderat
    2. die Feuerschutzkommission
    3. das Feuerwehrkommando
    4. die Feuerschau
    5. die Kaminfeger und Kaminfegerinnen

Art. 49 Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat
    1. führt die Oberaufsicht über den Feuerschutz,
    2. erlässt Vorschriften über dessen Organisation,
    3. wählt die Feuerschutzkommission, die Feuerschau, das Feuerwehrkommando und die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

Art. 50 Feuerschutzkommission

  1. Die Feuerschutzkommission
    1. überwacht die Tätigkeit der Feuerwehr und der Kaminfegerinnen und der Kaminfeger und erteilt ihnen Weisungen.
    2. wählt das Kader der Feuerwehr,
    3. befindet im Einzelfall über die Art der Erfüllung der Feuerwehrpflicht.

Art. 51 Feuerwehrkommando

  1. Das Kommando
    1. führt die Feuerwehr im Übungsdienst und im Ernstfalleinsatz,
    2. plant den Einsatz für alle Gefahren und Risiken im Einsatzgebiet,
    3. koordiniert die Einsätze mit benachbarten Feuerwehren und anderen Rettungsorganisationen,
    4. unterbreitet Vorschläge für Beförderungen.

Art. 52 Feuerschau

  1. Als Feuerschauerin oder Feuerschauer wählbar ist, wer sich über ausreichende Kenntnisse und Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz ausweist.
  2. Die Feuerschau
    1. entscheidet über Gesuche, für die sie zuständig ist,
    2. führt in diesen Fällen Bau- und Schlusskontrollen durch,
    3. vollzieht die periodische Feuerschau,
    4. verfügt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
  3. Die Feuerschauerinnen oder Feuerschauer unterstehen der fachlichen Aufsicht des kantonalen Feuerschutzamtes und befolgen dessen Weisungen. Das Anstellungspensum beträgt mindestens 30 %.

Art. 53 Kaminfeger und Kaminfegerinnen, a) Kantonale Konzessionen

  1. Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
  2. Konzessioniert wird, wer die höhere Fachprüfung bestanden hat; das kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis absehen.
  3. Die Konzessionen sind befristet.

Art. 54 b) Gemeindeorganisation

  1. Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt.
  2. Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung gegenüber der Feuerschau nachzuweisen.
  3. Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge anderen Konzessionierten übertragen.

Art. 55 Zusammenarbeit von Gemeinden

  1. Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.

6.2. 2. Kanton

Art. 56 Organisation

  1. Das kantonale Feuerschutzamt ist der Assekuranz angegliedert.
  2. Für die kantonale Organisation des Feuerschutzes gelten sinngemäss die Bestimmungen des Assekuranzgesetzes.

Art. 57 Feuerschutzamt

  1. Das kantonale Feuerschutzamt
    1. entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau- und Schlusskontrollen durch,
    2. inspiziert periodisch die Feuerwehren,
    3. führt Kurse durch oder lässt solche durchführen,
    4. bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,
    5. erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen und Feuerschauer.

6.3. 3. Delegation von Aufgaben

Art. 58 Delegationsbefugnis

  1. Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können bestimmte Feuerschutzaufgaben anderen Behörden oder privaten Organisationen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfahrensmässige Vorteile dies rechtfertigen.

7. …

Art. 59

8. VIII. Inkrafttreten

Art. 60

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den Feuerschutz in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Brandschutzverordnung vom 12. Dezember 1991 aufgehoben.