Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

832.31Law01.01.2008

Vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 2 Aufenthalt in einem Heim oder Spital

  1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.– nicht überschreiten.
  2. Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.

Art. 3 Persönliche Auslagen

  1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt:
    1. Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent;
    2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.

Art. 4 Vermögensverzehr

  1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

  1. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
  2. Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.
  3. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgelegten Mindestbeträgen vergütet.
  4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

Art. 6 Finanzierung

  1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen.
  2. Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Art. 7 Durchführung

  1. Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Massgabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.
  2. Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen werden.

Art. 8 Verfahren

  1. Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.
  2. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
  3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Aufhebung geltendes Recht

  1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April 1966 und die Verordnung vom 14. Juni 1971 aufgehoben.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

  1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.