Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

244.1Ordinance13.02.1951

Vom 13.02.1951 (Stand 13.02.1951)

Art. 1

  1. Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.

Art. 2

  1. Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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