Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.
Art. 2
Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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