Für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen werden unter Vorbehalt besonderer Regelungen Staatsgebühren nach folgenden Ansätzen erhoben:
vom Kantonsrat
vom Regierungsrat
von den Departementen des Regierungsrates, von kantonsrätlichen und regierungsrätlichen Kommissionen sowie von kantonalen Amtsstellen
…
Art. 4 b) im Rechtsmittelverfahren
Für Verfügungen und Entscheide im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren betragen die Staatsgebühren:
vor dem Kantonsrat
vor dem Regierungsrat, vor den Departementen und anderen Verwaltungsbehörden
…
Art. 4a c) vor dem Obergericht
Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5 000.–.
Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500 000.– um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1 000 000.– um das Dreifache.
Art. 5 d) Anpassung an veränderte Verhältnisse *
Der Kantonsrat ist befugt, die Ansätze gemäss Art. 3, 4 und 4a veränderten Verhältnissen, insbesondere der Teuerung, anzupassen.
Art. 6–12 …
Art. 13 Kanzleigebühren
Die Höhe der Kanzleigebühren (Gebühren für Auskünfte, Fotokopien, Legalisationen, Abschriften usw.) wird vom Regierungsrat festgelegt.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 25. April 1965 über die Erhebung von Staatsgebührendurch die richterlichen und administrativen Behörden.
Es findet auch auf bereits hängige Verfahren Anwendung.