Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen

233.2Law01.06.2005

Vom 25.04.1982 (Stand 01.06.2005)

Art. 1–2

Art. 3 Staatsgebühren, a) im Verwaltungsverfahren

  1. Für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen werden unter Vorbehalt besonderer Regelungen Staatsgebühren nach folgenden Ansätzen erhoben:
    1. vom Kantonsrat
    2. vom Regierungsrat
    3. von den Departementen des Regierungsrates, von kantonsrätlichen und regierungsrätlichen Kommissionen sowie von kantonalen Amtsstellen

Art. 4 b) im Rechtsmittelverfahren

  1. Für Verfügungen und Entscheide im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren betragen die Staatsgebühren:
    1. vor dem Kantonsrat
    2. vor dem Regierungsrat, vor den Departementen und anderen Verwaltungsbehörden

Art. 4a c) vor dem Obergericht

  1. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5 000.–.
  2. Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500 000.– um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1 000 000.– um das Dreifache.

Art. 5 d) Anpassung an veränderte Verhältnisse *

  1. Der Kantonsrat ist befugt, die Ansätze gemäss Art. 3, 4 und 4a veränderten Verhältnissen, insbesondere der Teuerung, anzupassen.

Art. 6–12

Art. 13 Kanzleigebühren

  1. Die Höhe der Kanzleigebühren (Gebühren für Auskünfte, Fotokopien, Legalisationen, Abschriften usw.) wird vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 14 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 25. April 1965 über die Erhebung von Staatsgebührendurch die richterlichen und administrativen Behörden.
  2. Es findet auch auf bereits hängige Verfahren Anwendung.