Verordnung zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des XX. Titels des Obligationenrechts (Die Bürgschaft)

222.31Law01.01.1957

Vom 03.12.1942 (Stand 01.01.1957)

Art. 1

  1. Zuständig für die öffentliche Beurkundung von Bürgschaftserklärungen (Art. 493 OR) ist der Gemeindeschreiber, nach den Bestimmungen von Art. 18 ff. EG zum ZGB sowie von Art. 15 der Verordnung für die Gemeindekanzleien.

Art. 2

  1. Die Formel für die öffentliche Beurkundung von Bürgschaftserklärungen lautet:
  2. «Vorstehende Urkunde (eventuell Solidarbürgschaftsverpflichtung) enthält die der unterzeichneten Urkundsperson mitgeteilte Willenserklärung von ............................. Sie wurde von diesem in Gegenwart der Urkundsperson auf eigenes Verlangen selbst gelesen, daraufhin in allen Teilen genehmigt und mit derselben unterzeichnet. Ort und Zeit ..................... Die Urkundsperson: .....................(pers. Unterschrift), Gemeindeschreiber.»

Art. 3–4

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.