Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg

922.911Agreement26.09.1955

Vom 26.09.1955 (Stand 26.09.1955)

Art. 1

  1. Jäger, die mit dem ausserrhodischen Jagdpatent auf dem Gebiete der Gemeinde Reute AR und Jäger, die mit dem innerrhodischen Jagdpatent auf dem Gebiete des Bezirkes Oberegg AI die Jagd ausüben, sind berechtigt, für die Erreichung ihres Jagdgebietes das Territorium des andern Kantons mit entladenen Waffen und an der Leine geführten Hunden zu durchfahren oder zu überschreiten.

Art. 2

  1. Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und kann nach jeder Jagd-Saison durch blosse Mitteilung an die Regierung des andern Kantons aufgehoben werden.

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