Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

832.010VKVGLaw31.10.2005

(VKVG) Vom 30.10.1995 (Stand 31.10.2005)

l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.

Art. 2 Sicherstellung der Behandlung

  1. Der Kanton sorgt für die Sicherstellung der Behandlung der Versicherten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.

Art. 3 Vollzug

  1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung obliegt der Standeskommission.
  2. Sie bezeichnet die zuständigen Departemente und erlässt weitere ergänzende Vorschriften, soweit nicht eine andere Behörde hiezu zuständig ist.
  3. Sie kann im Rahmen des Vollzuges Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.

II. Obligatorische Krankenversicherung

Art. 4 Versicherungspflicht

  1. Die Standeskommission bestimmt die Kontrollstellen, welche die Einhaltung der Versicherungspflicht überwachen.
  2. Die Kontrollstellen sorgen dafür, dass jede Person für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz versichert ist (Art. 3, 6 und 6a KVG).
  3. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, reichen der Kontrollstelle einen Versicherungsnachweis ein.
  4. Die Kontrollstelle weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Rechtsmitteln kommen keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 5 Ausstand eines Leistungserbringers

  1. Der Leistungserbringer meldet dem Departement, wenn er es ablehnt, Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG).

III. Prämienverbilligung

Art. 6

Art. 7

IV. Rechtspflege

Art. 8

Art. 9

Art. 10

V. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1996 in Kraft.

Art. 12

Art. 13