Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.
Art. 2 Sicherstellung der Behandlung
Der Kanton sorgt für die Sicherstellung der Behandlung der Versicherten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.
Art. 3 Vollzug
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung obliegt der Standeskommission.
Sie bezeichnet die zuständigen Departemente und erlässt weitere ergänzende Vorschriften, soweit nicht eine andere Behörde hiezu zuständig ist.
Sie kann im Rahmen des Vollzuges Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.
…
II. Obligatorische Krankenversicherung
Art. 4 Versicherungspflicht
Die Standeskommission bestimmt die Kontrollstellen, welche die Einhaltung der Versicherungspflicht überwachen.
Die Kontrollstellen sorgen dafür, dass jede Person für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz versichert ist (Art. 3, 6 und 6a KVG).
Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, reichen der Kontrollstelle einen Versicherungsnachweis ein.
Die Kontrollstelle weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Rechtsmitteln kommen keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 5 Ausstand eines Leistungserbringers
Der Leistungserbringer meldet dem Departement, wenn er es ablehnt, Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG).
III. Prämienverbilligung
Art. 6 …
Art. 7 …
IV. Rechtspflege
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
V. Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1996 in Kraft.