Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.
Art. 2
Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.