Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

831.011Decree30.08.2005

Vom 16.10.1972 (Stand 30.08.2005)

Art. 1

  1. Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.

Art. 2

  1. Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.