Das Arbeitsinspektorat ist zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und kantonales Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.
Art. 3 Tripartite Kommission
Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.
Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2008 in Kraft.
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