Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung

814.801Law09.09.2008

Vom 09.09.2008 (Stand 09.09.2008)

Art. 1

  1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.

Art. 2

  1. Die Vollzugsbehörde kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
  2. Der Standeskommissionsbeschluss zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 25. Juni 1973 wird aufgehoben.

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