Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

672.001Decree19.12.2006

Vom 12.10.1982 (Stand 19.12.2006)

Art. 1

  1. Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Art. 2

  1. Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist unter Verwendung der amtlichen Formulare DA-1 (natürliche Personen), DA-2 (AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen) oder DA-3 (Lizenzgebühren) im Doppel auszufertigen. Der Originalantrag ist direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung, 9050 Appenzell, einzureichen. Die Kopie des Antrages ist als Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis zu verwenden und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 3

  1. Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag auf pauschale Steueranrechnung und entscheidet über den Anrechnungsanspruch. Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

Art. 4

Art. 5

  1. Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller in bar ausbezahlt. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirkes und der Gemeinden anordnen.

Art. 6

  1. Die kantonale Steuerverwaltung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

Art. 7

  1. Der Bund übernimmt einen Drittel der anrechenbaren Beträge, soweit eine Steueranrechnung für die direkte Bundessteuer zu gewähren ist. Der Kanton, der Bezirk und die Gemeinden haben ihren Teil (normalerweise zwei Drittel) der anrechenbaren Beträge verhältnismässig zu tragen.
  2. Die Abrechnungen zwischen Bund und Kanton und Kanton und Bezirken und Gemeinden sind durch die kantonale Steuerverwaltung vorzunehmen.

Art. 8

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.