Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

648.926Agreement17.04.2007

Vom 17.04.2007 (Stand 17.04.2007)

Art. 1

  1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten:
    1. des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
    2. von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewidmet sind,

Art. 2

  1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 3

  1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

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