Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

648.922Agreement05.03.1997

Vom 03.11.1981 (Stand 05.03.1997)

Art. 1

  1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:
    1. die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
    2. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;

Art. 2

  1. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
    1. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
    2. im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Art. 3

  1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 4

  1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

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