Aus dem Fonds für kulturelle Zwecke können Beiträge an kulturelle Bedürfnisse des Kantons sowie an nichtstaatliche Organisationen kultureller Zweckbestimmung ausgerichtet werden.
Art. 2
Zuständig für die Zusprechung von Beiträgen ist die Standeskommission.
Art. 3
Die bei der Landesbuchhaltung angelegten Fondsgelder werden nicht verzinst.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.