der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern;
das Sekretariat;
die Landesbuchhaltung.
Art. 2
Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.
Art. 3
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
Art. 4
Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.
II. Zuständigkeiten
Art. 5
Der Stiftungsrat:
nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unterbreitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission;
beschliesst den Voranschlag;
beschliesst im Rahmen des Voranschlags über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung.
Art. 6
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Stiftungsertrages sowie die Rechnungsführung werden durch die Landesbuchhaltung nach den Weisungen des Stiftungsrates besorgt.
Art. 7
Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staatsrechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.
Art. 8
Das Kulturamt führt das Sekretariat des Stiftungsrates.
Art. 9
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.