Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek

433.001Decree01.07.2003

Vom 27.08.1996 (Stand 01.07.2003)

Art. 1

  1. Mit dieser Weisung soll sichergestellt werden, dass Publikationen, welche vom Kanton selbst herausgegeben oder von ihm (mit-)finanziert werden, in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren der Kantonsbibliothek zur Verfügung gestellt werden.

Art. 2

  1. Von jeder Publikation des Kantons im Sinne der Ziff. 1 ist der Kantonsbibliothek ein Bestand von 20 Exemplaren zulasten des Herausgebers zu übergeben.

Art. 3

  1. Verantwortlich für den Vollzug der obstehenden Bestimmungen sind
    1. kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen selbst herausgeben (wie z.B. kantonale Lehrmittelverwaltung, Herausgabekommission Innerrhoder Schriften); diese sorgen direkt dafür, dass die Kantonsbibliothek mit den in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedient wird,
    2. kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen Dritter (mit?)finanzieren (Stiftung Pro Innerrhoden, Departemente); diese verbinden die Beitragszusage mit der Auflage, dass die Herausgeber die Kantonsbibliothek mit der in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedienen.

Art. 4

  1. Die Kantonsbibliothek stellt von diesen Exemplaren eine angemessene Anzahl im eigenen Katalog (2–3) sowie in den Katalogen der Volksbibliothek Appenzell (1–2), der Dorfbibliothek Oberegg (1–2) und der Bibliothek des Gymnasiums Appenzell (1) der Öffentlichkeit zur Verfügung.
  2. Die Kantonsbibliothek stellt der Schweizerischen Landesbibliothek ein weiteres Exemplar zur Verfügung.
  3. Mindestens drei Exemplare bleiben als nichtausleihbarer Bestand im Magazin der Kantonsbibliothek.

Art. 5

  1. Die Volksbibliothek Appenzell, die Dorfbibliothek Oberegg und die Bibliothek des Gymnasiums Appenzell erhalten Publikationen des Kantons für ihre Kataloge als unentgeltliche Leihgabe der Kantonsbibliothek; der Schweizerischen Landesbibliothek werden die Publikationen zu Eigentum überlassen.

Art. 6

  1. Diese Weisung wird auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt.

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