Geschäftsordnung der Anwaltskammer

177.101Law11.06.2003

Vom 11.06.2003 (Stand 11.06.2003)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

  1. Der Präsident der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

Art. 2

  1. Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
  2. Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

Art. 3

  1. Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
  2. Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

II. Registereinträge

Art. 4

  1. Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen:
  2. Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 5

  1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
    2. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 6

  1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
    2. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten

Art. 7

  1. Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Lebenslauf;
    2. Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA;
    3. Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
    4. Strafregisterauszug;
    5. Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
    6. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
    7. Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
    8. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

  1. Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.