Der Präsident der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.
Art. 2
Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.
Art. 3
Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.
II. Registereinträge
Art. 4
Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen:
Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
Art. 5
Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen:
nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
Art. 6
Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen:
nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten
Art. 7
Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen:
Lebenslauf;
Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA;
Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
Strafregisterauszug;
Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8
Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.