Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen

160.011Decree01.07.2003

Vom 09.11.1971 (Stand 01.07.2003)

Art. 1

  1. Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenössischen Abstimmungen.

Art. 2

  1. Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen.

Art. 3

  1. Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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