Verordnung über das Asylwesen

142.210AsylVOrdinance23.03.2009

(AsylV) Vom 23.03.2009 (Stand 23.03.2009)

Art. 1 Zweck

  1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwesens im Kanton Appenzell I.Rh.

Art. 2 Standeskommission

  1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.
  2. Sie ist zuständig für folgende Aufgaben:
    1. Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften anordnen;
    2. sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber an die Bezirke veranlassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung;
    3. sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen;
    4. sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Ausländern in ausserordentlichen Lagen;
    5. sie wählt eine Asylkommission.
    6. sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren;
    7. sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.

Art. 3 Justiz-, Polizei- und Militärdepartement

  1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.
  2. Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Ausländerfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange:
    1. Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen;
    2. Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe;
    3. Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe;
    4. Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme;
    5. Vollzug der Asylentscheide.

Art. 4 Gesundheits- und Sozialdepartement

  1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materielle Hilfe.
  2. Es ist verantwortlich für den Betrieb der Zentren und Unterkünfte des Kantons.
  3. Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungserbringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.

Art. 5 Asylkommission

  1. Die Asylkommission koordiniert die Tätigkeiten der zuständigen Amtsstellen und kann hierzu Weisungen erlassen.
  2. Sie bereitet Geschäfte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a bis d vor und stellt Antrag.
  3. Sie bezeichnet eine Person als kantonalen Asylkoordinator und legt dessen Pflichtenheft fest.

Art. 6 Nothilfe

  1. Wo das Bundesrecht eine Einschränkung der Unterstützung auf die Nothilfe kennt, wird lediglich diese ausgerichtet. Sie besteht in der Regel aus Sachleistungen, ausnahmsweise aus Geldleistungen.
  2. Die Standeskommission kann die Nothilfe näher regeln.

Art. 7 Kosten

  1. Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asylgesetzes.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über das Asylwesen vom 20. Juni 1994 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.