Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle geführt.
Sie erfüllt die den Kantonen beim Vollzug der eidgenössischen Preiskontrollvorschriften zugewiesenen Aufgaben.
Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978.
Art. 2 Gemeindepreiskontrollstellen
Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit herangezogen werden.
Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kleine Gemeinden können sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
Der Gemeinderat organisiert und beaufsichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.
Personen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, dürfen nicht mit der Führung der Gemeindepreiskontrollstelle betraut werden.
Art. 3 Weisungsrecht der kantonalen Preiskontrollstelle
Die kantonale Preiskontrollstelle weist den Gemeindepreiskontrollstellen ihre Aufgaben zu und berät sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 4 Kriegswirtschaft
Die Preiskontrollstellen sind so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.
Art. 5 Strafverfolgung
Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt festgestellte Verstösse gegen die Vorschriften über die Preiskontrolle und die Bekanntgabe von Preisen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. November 1981 in Kraft.