Verordnung über den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes

837.112Law01.01.2006

Vom 17.09.1984 (Stand 01.01.2006)

Art. 1

  1. Die kantonale Ausgleichskasse sorgt für die Orientierung der Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht und die Erfassungskontrolle.

Art. 2

  1. Begehren um Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG sind an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu richten.

Art. 3

  1. Im Bereiche der Landwirtschaft wird die Kontrolltätigkeit dem Departement Finanzen und Ressourcen übertragen.

Art. 4

  1. Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.