0.975.271.2•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
0.975.271.2Bilateral International Treaty12.02.1982
Abgeschlossen am 23. September 1981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Februar 1982
(Stand am 12. Februar 1982)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
vorn Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen und insbesondere für Investitionen von Staatsangehörigen des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen dazu angetan ist, die geschäftliche Einzelinitiative anzuregen und den Wohlstand in beiden Staaten anzuheben,
haben folgendes vereinbart:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
2. der Ausdruck «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzabgaben oder Gebühren;
3. der Ausdruck «Staatsangehörige»
a) in bezug auf Sri Lanka Personen, die aufgrund der entsprechenden Gesetze Staatsangehörige von Sri Lanka sind, b) in bezug auf die Schweiz natürliche Personen, die aufgrund der entsprechenden Gesetze Staatsangehörige der Schweiz sind; 4. der Ausdruck «Gesellschaften»
a) in bezug auf Sri Lanka Gesellschaften, Firmen oder Vereinigungen, die nach den in irgendeinem Teil von Sri Lanka in Kraft stehenden Gesetze gegründet oder errichtet wurden, b)1 in bezug auf die Schweiz Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein vorherrschendes Interesse haben; 5. der Ausdruck «Hoheitsgebiet»
a) in bezug auf Sri Lanka das Gebiet, das die Republik Sri Lanka bildet, b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Gebiet, das die Schweizerische Eidgenossenschaft bildet.
Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens wird keine der beiden Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 zugelassen wurden, oder Erträge von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei weniger günstig behandeln als Investitionen oder Erträge der eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Investitionen oder Erträge von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates, sofern diese Behandlung günstiger ist.
Die Bestimmungen dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht weniger günstig sein wird als jene der eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei die Behandlung, Vorzüge oder Vorteile zu gewähren, die sie einräumt aufgrund
Keine Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Verstaatlichungs‑ oder Enteignungsmassnahmen oder Massnahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung (nachstehend «Enteignung» genannt) gleichkommen, ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse getroffen und eine prompte, angemessene und effektive Entschädigung entrichtet wird. Die Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition, unmittelbar bevor die Enteignung oder bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, und schliesst Zins in der handelsüblichen Höhe bis zur Zahlung ein. Entschädigungszahlungen werden unverzüglich vorgenommen und sind zu dem am Tag der Wertfestsetzung geltenden offiziellen Wechselkurs frei transferierbar. Dem betroffenen Staatsangehörigen oder der betroffenen Gesellschaft steht, unter dem Recht der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, eine prompte Festsetzung des Entschädigungsbetrages entweder durch Gesetz oder durch Übereinkunft zwischen den Parteien zu sowie eine prompte Überprüfung durch eine richterliche oder andere unabhängige Behörde der genannten Vertragspartei des Falles und der Bewertung der Investition nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.
Um jeden Zweifel auszuschalten wird festgehalten, dass alle Investitionen, vorbehältlich dieses Abkommens und anderer Grundsätze des Völkerrechts, sich nach den Gesetzen der Vertragspartei richten, auf deren Hoheitsgebiet sie vorgenommen wurden.
Hat eine Vertragspartei eine Zahlung als Entschädigung für eine Investition oder einen Teil davon auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei
Demzufolge ist die erstgenannte Vertragspartei (oder die von ihr bezeichnete Stelle), sofern sie dies beabsichtigt, befugt, jedes Recht oder jeden Anspruch entweder vor einem Gericht auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei oder unter jeglichen anderen Umständen in gleichem Umfang durchzusetzen wie der Voreigentümer. Erwirbt die erstgenannte Vertragspartei Beträge in der gesetzlichen Währung der andern Vertragspartei oder Gutschriften dafür durch Abtretung aufgrund einer Entschädigung, so wird der erstgenannten Vertragspartei dafür eine Behandlung zuteil, die nicht schlechter ist als jene, die den Kapitalien von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der letzteren Vertragspartei oder irgendeines Drittstaates zuteil wird, soweit die Kapitalien der letzteren auf einer Investitionstätigkeit beruhen, die gleichartig ist mit jener, der sich die entschädigte Partei widmete.
Zu Urkund dessen haben die untenstehenden gehörig bevollmächtigten Vertreter ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Bern, am 23. September 1981, in je zwei Originalen in englischer, singhalesischer und deutscher Sprache. Alle Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der englische Text massgebend.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Ph. Levy | Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: L. Athulathmudali |
|---|
| Der Leiter der Delegation der Schweiz | Bern, den 23. September 1981 Herrn Lalith Athulathmudali Minister für Handel und Schiffahrt der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka Bern |
|---|---|
| Herr MinisterIch beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet: | |
| «Im Verlauf der Verhandlungen, die zum Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen geführt haben, haben die beiden Vertragsparteien in bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) folgendes vereinbart: | |
| Es wird davon ausgegangen, dass schweizerische Staatsangehörige ein beherrschendes Interesse ausüben, sofern sie direkt oder indirekt über eine andere Gesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausüben. Um das beherrschende Interesse festzustellen, werden der Kapitalanteil, der sich im Besitz von schweizerischen Staatsangehörigen befindet, und andere Umstände, die beweisen, dass schweizerische Staatsangehörige einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, berücksichtigt. | |
| Sollte die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka der Auffassung sein, dass schweizerische Staatsangehörige kein beherrschendes Interesse auf eine Gesellschaft ausüben, die eine Investition in Sri Lanka vorgenommen hat, so wird sie dies der Regierung der Schweiz mitteilen. Die beiden Vertragsparteien werden sich dann bemühen zu vereinbaren, ob das von schweizerischen Staatsangehörigen ausgeübte Interesse beherrschend ist. | |
| Sofern eine derartige Vereinbarung nicht erzielt werden kann, so wird die Meinungsverschiedenheit nach Artikel 10 dieses Abkommens beigelegt. | |
| Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.»Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.Ph. Levy |
Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens. ↩
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