Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Darlehens von 4 Millionen Schweizerfranken an die Türkei

0.973.276.322Bilateral International Treaty26.02.1965

Abgeschlossen am 5. Februar 1965
In Kraft getreten am 26. Februar 1965

(Stand am 26. Februar 1965)

Die Schweizerische Regierung
und
die Türkische Regierung,

im Hinblick auf den Beschluss der Türkischen Regierung, die Wirtschaft der Türkei durch Anwendung des Fünfjahresplanes für die Periode 1963 bis 1967 in stabiler und ausgeglichener Weise zu entwickeln;

gestützt auf die vom Konsortium Türkei der OECD, dem die vertragschliessenden Parteien als Mitglieder angehören, eingeleitete multilaterale Aktion zur finanziellen Erleichterung der Durchführung des erwähnten Programms und

vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Türkischen Republik ein Darlehen von 4 Millionen Schweizerfranken (vier Millionen Franken) zu den nachfolgenden Bedingungen.

Art. 2

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens stellt die Schweizerische Regierung der Zentralbank der Türkischen Republik, die für Rechnung der Türkischen Republik handelt, den vollen Darlehensbetrag bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zur Verfügung.

Art. 3

Die Türkische Regierung verpflichtet sich, nach Bereitstellung des Kapitals auf die geschuldete Summe einen jährlichen Zins von 4 Prozent (vier Prozent) zu bezahlen.

Dieser Zins wird semesterweise, erstmals 6 Monate nach der Bereitstellung des erwähnten Betrages, gemäss dem beiliegenden Tilgungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, bezahlt.

Art. 4

Die Türkische Regierung verpflichtet sich, das Darlehen gemäss dem erwähnten Tilgungsplan in 13 Semesterraten zurückzuzahlen. Die erste Rate wird 6 Jahre und die letzte 12 Jahre nach der Bereitstellung des Kapitals fällig.

Die Türkische Regierung behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 5

Die Zahlung der Zinsen und der Amortisationen erfolgt ausserhalb eines allfälligen Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 6

Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch beide Regierungen in Kraft.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 5. Februar 1965.

Für die Schweizerische Regierung:
Paul R. Jolles
Für die Türkische Regierung:
Energin

Tilgungsplan

Zahlungen der Türkischen Republik
FälligkeitenKapital
Fr.
Zinsen
(4 %)
Fr.
Total
Fr.
Betrag der Schuld
Fr.
Bereitstellung des Kapitals4 000 000
6 Monate später80 00080 0004 000 000
1 Jahr später80 00080 0004 000 000
1½ Jahre später80 00080 0004 000 000
2 Jahre später80 00080 0004 000 000
2½ Jahre später80 00080 0004 000 000
3 Jahre später80 00080 0004 000 000
3½ Jahre später80 00080 0004 000 000
4 Jahre später80 00080 0004 000 000
4½ Jahre später80 00080 0004 000 000
5 Jahre später80 00080 0004 000 000
5½ Jahre später80 00080 0004 000 000
6 Jahre später307 00080 000387 0003 693 000
6½ Jahre später307 00073 860380 8603 386 000
7 Jahre später307 00067 720374 7203 079 000
7½ Jahre später307 00061 580368 5802 772 000
8 Jahre später307 00055 440362 4402 465 000
8½ Jahre später307 00049 300356 3002 158 000
9 Jahre später307 00043 160350 1601 851 000
9½ Jahre später307 00037 020344 0201 544 000
10 Jahre später307 00030 880337 8801 237 000
10½ Jahre später307 00024 740331 740930 000
11 Jahre später307 00018 600325 600623 000
11½ Jahre später307 00012 460319 460316 000
12 Jahre später316 0006 320322 320
4 000 0001 441 0805 441 080

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