Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Konsolidierung pakistanischer Schulden

0.973.262.33Bilateral International Treaty30.04.1974

Abgeschlossen am 30. Juli 1973
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. April 1974

(Stand am 30. April 1974)

Im Bestreben, Pakistan durch die Konsolidierung und Finanzierung eines Teils seiner mittelfristigen Handelsschulden finanzielle Hilfe für die Entlastung seiner Zahlungsbilanz zu gewähren,

haben die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgendes vereinbart:

Art. 1
  1. Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten, zwischen dem 1. Mai 1971 und 30. Juni 1973 fälligen Zahlungen für Kapital und einen Teil (Fr. 4 804 868.20) der Zinsen, die aus dem Abkommen vom 22. Juni 19641zwischen der schweizerischen Regierung und der pakistanischen Regierung über Transferkredite und aus dem Notenwechsel vom 9. Januar 19672zwischen diesen beiden Regierungen über die Erhöhung von Transferkrediten herrühren, soweit sie aus Kreditbeanspruchungen vor dem 31. Oktober 1972 entstanden sind.
  2. Die in Absatz 1 erwähnten, vor Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens fällig gewordenen und noch nicht transferierten Zahlungen sind sofort nach dessen Unterzeichnung zu leisten und zu transferieren.
Art. 2

Für die Finanzierung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten pakistanischen Schulden wird die schweizerische Regierung zugunsten der pakistanischen Regierung einen Kredit in der Höhe der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen eröffnen.

Art. 3

Die pakistanische Regierung garantiert den freien Transfer aller Zahlungen, die zur Begleichung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten pakistanischen Schulden geleistet werden.

Art. 4

Die pakistanische Regierung wird keine Massnahmen treffen, die den freien Transfer von Zahlungen behindern oder verunmöglichen könnten, welche pakistanische Schuldner schweizerischen Gläubigern auf Grund von nicht unter Artikel 1 des vorliegenden Abkommens fallenden Verpflichtungen schulden.

Art. 5

Die schweizerische Regierung wird der pakistanischen Regierung den in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Kredit zur freien Verfügung stellen im Verhältnis der Zahlungen, welche die pakistanische Regierung an den Schweizerischen Bankverein für Rechnung der Bankengruppe (Schweizerischer Bankverein, Schweizerische Kreditanstalt, Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerische Volksbank) leistet, sobald diese Zahlungen erfolgt sind. Zu diesem Zweck wird bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto «P» zugunsten der «State Bank of Pakistan» eröffnet werden.

Art. 6

Die pakistanische Regierung wird die ihr auf dem Kreditkonto «P» zur Verfügung gestellten Beträge vom Datum jeder Gutschrift an zu einem Satz von vier Prozent pro Jahr verzinsen. Diese Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres zu bezahlen; die erste Zahlung wird am 31. Dezember 1973 fällig.

Art. 7

Die pakistanische Regierung wird den ihr gemäss Artikel 2 und Artikel 5 des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellten Kredit in sieben gleichen Halbjahresraten zurückzahlen, die erste Zahlung ist am 1. Juli 1974, die letzte am 1. Juli 1977 zu leisten.

Art. 8

Alle Zahlungen für Kapital und Zinsen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die für die schweizerische Regierung handelt.

Art. 9

Die pakistanische Regierung wird dem Schweizerischen Bankverein für Rechnung der Bankengruppe auf allen in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Zahlungen einen Konsolidierungs‑Zins von vier Prozent entrichten. Dieser Zins wird berechnet für die Zeit zwischen der vertraglichen Fälligkeit jeder Zahlung und der effektiven Zahlung durch die pakistanische Regierung. Der Gesamtbetrag dieses Konsolidierungs‑Zinses ist sofort nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens zu bezahlen. Artikel 2 des vorliegenden Abkommens findet auf diese Zahlung keine Anwendung.

Art. 10

Die pakistanische Regierung

  1. sichert der Schweiz in bezug auf Rückzahlungsfrist und Zinssatz eine nicht weniger günstige Behandlung zu als sie irgendeinem anderen Gläubigerland für die Konsolidierung vergleichbarer Fälligkeiten gewährt wird;
  2. wird die schweizerische Regierung vom Inhalt aller über die in Absatz a) erwähnten Schulden getroffenen Konsolidierungsabkommen unterrichten.
Art. 11

Das vorliegende Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an provisorisch angewandt, es tritt in Kraft sobald jede Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 30. Juli 1973, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
J. Mallet
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan:
S. S. Iqbal Hosain

Pakistanische Schulden, die unter das Konsolidierungsabkommen vom 30 Juli 1973 fallen

Fälligkeit
1
Kapital
2
Konsolidierungszins
4 %*
3
Subtotal
4
Vertragszins
7½ %
5
Konsolidierungszins
4 %**
6
Subtotal
(5+6)
7
Total
8
31. 5. 71425 198.6035 433.21460 631.81460 631.81
30. 6. 71588 269.8147 061.58635 331.391 512 443.70120 995.501 633 439.202 268 770.59
31. 7. 71536 064.6741 098.29577 162.96577 162.96
31. 8. 71309 749.1522 714.94332 464.09332 464.09
30. 9. 71321 570.1522 509.91344 080.06344 080.06
31. 10. 71378 695.—25 246.33403 941.33403 941.33
30. 11. 71475 042.3530 086.01505 128.36505 128.36
31. 12. 71651 704.9039 102.29690 807.191 508 667.9090 520.071 599 187.972 289 995.16
31. 1. 72542 207.6730 725.10572 932.77572 932.77
29. 2. 72314 551.0516 776.05331 327.10331 327.10
31. 3. 72337 953.0316 897.65354 850.68354 850.68
30. 4. 72378 694.6017 672.41396 367.01396 367.01
31. 5. 72475 042.1520 585.16495 627.31495 627.31
30. 6. 72652 766.7026 110.67678 877.371 426 059.1057 042.361 483 101.462 161 978.83
31. 7. 72542 207.3719 880.93562 088.30562 088.30
31. 8. 72314 550.9510 485.03325 035.98325 035.98
30. 9. 72356 489.9510 694.70367 184.65367 184.65
31. 10. 72383 855.0510 236.13394 091.18394 091.18
30. 11. 72477 040.8511 130.95488 171.80488 171.80
31. 12. 72664 030.4013 280.60677 311.—1 342 146.7526 842.931 368 989.682 046 300.68
31. 1. 73542 207.379 036.79551 244.16551 244.16
28. 2. 73314 550.954 194.01318 744.96318 744.96
31. 3. 73356 489.953 564.90360 054.85360 054.85
30. 4. 73386 286.102 575.24388 861.34388 861.34
31. 5. 73477 040.251 590.13478 630.38478 630.38
30. 6. 73664 030.40—.—664 030.401 240 539.50—.—1 240 539.501 904 569.90
Total11 866 289.42*** 488 689.0112 354 978.437 029 856.95**** 295 400.867 325 257.8119 680 236.24
* Konsolidierungszins 4 % auf Kapital, gerechnet von jeder Fälligkeit bis zum Tage der effektiven Zahlung ** Konsolidierungszins 4 % auf Zinsen, gerechnet von jeder Fälligkeit bis zum Tage der effektiven Zahlung *** wovon 4 158 848.95 Schweizerfranken auf Ostpakistan entfallen **** wovon 2 696 026.15 Schweizerfranken auf Ostpakistan entfallen

Briefwechsel vom 30. Juli 1973

Übersetzung des englischen Originaltextes

S. S. Iqbal Hosain, SQA., PMAS.,
Sekretär
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten
Islamabad, den 30. Juli 1973
Herrn Jacques‑Albert Mallet
Schweizerischer Botschafter
Islamabad

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet: «In Übereinstimmung mit dem heute unterzeichneten Abkommen über die Konsolidierung pakistanischer Schulden, beehre ich mich zu bestätigen, dass mit der Unterzeichnung des Abkommens über die Konsolidierung pakistanischer Schulden der nicht ausgenutzte Saldo des zweiten Transferkredites zur weiteren Beanspruchung freigegeben wird. Pakistans teilweise Suspendierung der Schuldendienstzahlungen während der Schlussverhandlungen über das Abkommen betreffend die Fälligkeiten 1973/74 wird der Ausnutzung des nicht beanspruchten Saldos nichts im Wege stehen.»

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

S. S. Iqbal Hosain

Footnotes

  1. SR 0.973.262.31

  2. SR 0.973.262.311