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0.973.242.31 ΓÇó Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten
0.973.242.31Bilateral International Treaty30.07.1960
Abgeschlossen in Bern am 30. Juli 1960
Datum des Inkrafttretens: 30. Juli 1960
(Stand am 30. Juli 1960)
Im Bestreben, der indischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu beziehen, sind die schweizerische und die indische Regierung übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.
Zu diesem Zwecke haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Stopper | Für die Regierung Indiens: Vellodi |
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Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Stopper | Für die Regierung Indiens: Vellodi |
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| Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge | Bern, den 30. Juli 1960 |
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| Exzellenz,Unter Bezugnahme auf das zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene und heute unterzeichnete Abkommen über Transferkredite beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehene Verständigung zwischen den zuständigen schweizerischen und indischen Behörden über die Unterstellung der einzelnen Lieferungen unter das Abkommen wie folgt erreicht werden soll: | |
| (i) Als zuständige Behörden werden auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung1des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf indischer Seite das Finanzministerium (Departement für wirtschaftliche Angelegenheiten) bezeichnet. | |
| (ii) Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in New Delhi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 1 des Abkommens.Ferner schlage ich vor, dass die in Absatz (ii) hievor erwähnten Behörden auch für die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Genehmigung der Lieferverträge und Transferkreditverträge zuständig sein sollen.Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Indiens den in diesem Brief enthaltenen Vorschlägen zustimmt.Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.Stopper |
| Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge | Bern, den 30. Juli 1960 |
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| Exzellenz,Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a, (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart: | |
| Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem indischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Indiens zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.Stopper |
Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ↩