Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

0.972.0Multilateral International Treaty30.11.1977

Abgeschlossen in Rom am 13. Juni 1976

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 19771

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1977

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 1977

(Stand am 18. Februar 2021)

Präambel

In der Erkenntnis, dass die andauernden Nahrungsschwierigkeiten der Welt einen grossen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer belasten und dass damit die wesentlichsten Grundsätze, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde in Zusammenhang gebracht werden, auf dem Spiele stehen;

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der gegebenen Prioritäten und Ziele der Entwicklungsländer, unter angezeigter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens, zu fördern;

Eingedenk der Verantwortlichkeit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb des Gefüges der Vereinten Nationen, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion zu unterstützen, und eingedenk der diesbezüglichen fachlichen Zuständigkeit und Erfahrung der genannten Organisation;

Im Bewusstsein des Ziels und Zweckes der Internationalen Entwicklungs‑Strategie der Zweiten Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen und der Notwendigkeit, den Nutzen jeglicher Hilfe allen zuteil werden zu lassen;

Im Hinblick auf Absatz f) von Teil 2 («Ernährung») des Abschnittes I der Resolution 3202 (S‑VI) der Generalversammlung über das Aktionsprogramm zur Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung;

Eingedenk auch der Notwendigkeit, die Technologie der Entwicklung von Ernährung und Landwirtschaft zugänglich zu machen, und im Hinblick auf Abschnitt V («Ernährung und Landwirtschaft») der Resolution 3362 (S‑II) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, mit besonderer Betonung von Absatz 6 der Resolution bezüglich der Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

Mit Hinweis auf Absatz 13 der Resolution 3348 (XXIX) der Generalversammlung und auf die Resolutionen I und II der Welternährungskonferenz über Ziele und Strategie der Nahrungsmittelproduktion und über die Prioritäten in der Entwicklung von Ackerbau und Landwirtschaft;

Unter Hinweis auf die Resolution XIII der Welternährungskonferenz, welche feststellte, dass: i) eine wesentliche Erhöhung der Investitionen in der Landwirtschaft zwecks Erhöhung der Nahrungsmittel‑ und landwirtschaftlichen Produktion erforderlich ist; ii) alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft eine gemeinsame Verantwortung für die Beschaffung hinreichender Nahrungsmittel und deren zweckmässigen Einsatz tragen; iii) die Aussichten der Welternährungslage nach dringlichen und koordinierten Massnahmen aller Länder rufen;

und welche beschloss: dass ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsprojekte, vorwiegend auf die Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern ausgerichtet, unverzüglich errichtet werde;

haben dieVertragsparteien die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung vereinbart und diesen den folgenden Bestimmungen unterstellt:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Vereinbarung haben die hier aufgeführten Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Sinngebung ergibt:

  1. unter «Fonds» ist der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu verstehen;
  2. unter «Nahrungsmittelerzeugung» ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Entwicklung der Fischerei und der Viehwirtschaft zu verstehen;
  3. unter «Staat» ist jeder Staat oder jede Staatengruppe zu verstehen, die gemäss Abschnitt 1 b) des Artikels 3 in den Fonds aufgenommen werden kann;
  4. unter «frei konvertierbarer Währung» ist zu verstehen:
  5. die Währung eines Mitgliedes, welche der Fonds nach Rückfrage beim Internationalen Währungsfonds als in die Währung anderer Mitglieder zwecks Verwendung für die Geschäfte des Fonds hinreichend konvertierbar anerkennt; oder

ii) die Währung eines Mitgliedes, welches bereit ist, diese gegen Währungen anderer Mitglieder für Geschäfte des Fonds und zu Bedingungen, die diesem annehmbar erscheinen, zu wechseln.

«Währung eines Mitgliedes» bedeutet im Falle eines Mitgliedes, welches aus einer Gruppe von Staaten besteht, die Währung irgendeines Mitgliedes einer solchen Gruppe;

e) «Gouverneur» bedeutet eine Person, die von einem Mitglied als sein Hauptvertreter an einer Sitzung des Gouverneursrates bezeichnet worden ist;

f) «abgegebene Stimmen» bedeutet befürwortende und ablehnende Stimmen.

Art. 2 Zielsetzung und Obliegenheiten

Das Ziel des Fonds besteht in der Mobilisierung zusätzlicher Mittel, die in Entwicklung begriffenen Mitgliedstaaten zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Fonds Finanzmittel vordringlich für Projekte und Programme zur Verfügung, welche ausdrücklich auf die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung von Gesamternährungsplänen und auf die Stärkung diesbezüglicher Bestrebungen und Institutionen abzielen. Dies soll immer im Rahmen nationaler Prioritäten geschehen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelproduktion in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu erhöhen. Auch soll das in andern Entwicklungsländern vorhandene Potential zur Erhöhung der Nahrungsmittelerzeugung beachtet und der Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und deren Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern Bedeutung beigemessen werden.

Art. 3 Mitglieder

Abschnitt 1 – Aufnahmea) Der Eintritt in den Fonds steht jedem Staate, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer seiner Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Behörde ist, offen. b) Die Mitgliedschaft steht auch jeder Staatengruppe offen, deren Mitglieder ihre Entscheidungsbefugnisse in Sachbereichen, die in die Zuständigkeit des Fonds fallen, an die Gruppe delegiert haben und welche in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Fondsmitgliedes nachzukommen. Abschnitt 2 – Gründungsmitglieder und Nicht‑Gründungsmitgliedera) Gründungsmitglieder des Fonds sind jene in Anlage I aufgeführten Staaten, welche dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 b) von Artikel 13 beitreten. Die Anlage I ist ein integrierter Teil dieser Vereinbarung. b) Nicht‑Gründungsmitglieder des Fonds sind jene andern Staaten, welche aufgrund der Zustimmung des Gouverneursrates zu ihrer Mitgliedschaft dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 c) von Artikel 13 beitreten. Abschnitt 32– Beschränkung der HaftungKein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.

Art. 4 Mittel

Abschnitt 13– Mittel des FondsDie Mittel des Fonds ergeben sich aus den

i) Erstbeiträgen; ii) Zusatzbeiträgen; iii) Sonderbeiträgen von Nicht-Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen; iv)4 Mittel, die aus der Tätigkeit des Fonds und aus anderen Quellen stammen oder stammen werden, insbesondere durch Kreditaufnahme bei den Mitgliedern und aus anderen Quellen. Abschnitt 25– Erstbeiträgea) Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungsmitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgesehen hat. b) Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und nach Wahl des Mitgliedes mit einer einmaligen Zahlung oder in drei gleichen Jahresraten. Die einmalige Zahlung oder die erste Jahresrate wird am dreissigsten Tage nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für das betreffende Mitglied fällig; die zweite und dritte Jahresrate werden ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Jahresrate fällig. Abschnitt 3 – ZusatzbeiträgeZur Gewährleistung der Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds überprüft der Gouverneursrat periodisch in ihm gut scheinenden Zeitabständen die Zulänglichkeit der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel. Der Gouverneursrat kann, wenn ihm dies nach einer solchen Überprüfung notwendig oder wünschbar erscheint, die Mitglieder zur Leistung zusätzlicher Beiträge zu mit Abschnitt 5 dieses Artikels in Einklang stehenden Bestimmungen und Bedingungen einladen. Beschlüsse im Sinne dieses Abschnittes sind mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu fassen. Abschnitt 4 – Erhöhung der BeiträgeDer Gouverneursrat kann jederzeit ein Mitglied zur Erhöhung eines jeden seiner Beiträge ermächtigen. Abschnitt 5 – Beitragsbestimmungena) Beiträge sind ohne Vorbehalt bezüglich deren Verwendung zu leisten und sind dem beitragleistenden Mitglied nur gemäss Abschnitt 4 von Artikel 9 zurückzuerstatten. b)6 Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu leisten. c) Beiträge an den Fonds sind in bar zu leisten oder können, soweit der Fonds solche Beiträge nicht unmittelbar für seine Geschäftstätigkeit benötigt, in der Form unübertragbarer, unwiderruflicher, zinsfreier, auf Sicht zahlbarer Schuldscheine oder Obligationen geleistet werden. Zur Finanzierung seiner Geschäfte wird der Fonds alle Beiträge (ungeachtet der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt beziehen: i) über die Beiträge wirdpro rata über vom Verwaltungsrat zu bestimmende angemessene Zeiträume verfügt; ii) wird ein Beitrag nur teilweise in bar geleistet, so wird über diesen Teil gemäss Absatz i) vor dem verbleibenden Rest verfügt. Ausser für den Fall, dass über den in bar einbezahlten Beitragsteil bereits verfügt wurde, wird dieser Teil vom Fonds hinterlegt oder angelegt, um ein Einkommen zu erzielen, das zur Deckung der Verwaltungskosten oder anderer Ausgaben beiträgt. iii)7 Die ursprünglichen Beiträge, einschließlich aller Erhöhungen, werden vor den zusätzlichen Beiträgen verwendet. Dies gilt auch für zukünftige zusätzliche Beiträge. d)8 Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens c können Beiträge zum Fonds auch in Form einer Zuwendungskomponente in einem von einem Partner zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen geleistet werden; Zu diesem Zweck bezeichnet der Ausdruck «zinsgünstiges Partnerdarlehen» ein von einem Mitglied oder einer von ihm unterstützten Institution gewährtes Darlehen, das ein Zuschusselement zugunsten des Fonds enthält und mit dem vom Verwaltungsrat genehmigten Rahmen für zinsgünstige Partnerdarlehen im Einklang steht, und der Ausdruck «staatlich unterstützte Institution» ein staatliches oder unter staatlicher Aufsicht stehendes Entwicklungsunternehmen oder Finanzinstitut eines Mitglieds, mit Ausnahme von multilateralen Institutionen. e)9 Ungeachtet des vorstehenden Buchstaben (c) können Beiträge zum Fonds auch in Form eines Abschlags oder eines Guthabens, das durch die vorzeitige Einziehung von Beiträgen entsteht, nach Massgabe des vom Gouverneursrat genehmigten Mechanismus geleistet werden. Abschnitt 6 – SonderbeiträgeDie Mittel des Fonds können um die von Nicht‑Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zufliessenden Sonderbeiträge nach Verfahren und zu Bedingungen erhöht werden, die im Sinne von Abschnitt 5 dieses Artikels vom Gouverneursrat auf Empfehlung des Verwaltungsrates gutzuheissen sind. Abschnitt 710– KreditaufnahmeDer Fonds ist berechtigt, von seinen Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Gelder zu leihen, von ihm ausgegebene oder garantierte Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen und im Rahmen seiner Kreditaufnahme die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen oder wünschenswerten Befugnisse auszuüben.

Art. 5 Währungen

Abschnitt 1 – Verwendung der Währungena) Die Mitglieder können bezüglich des Bestandes an oder der Verwendung von frei konvertierbaren Währungen durch den Fonds keine Einschränkungen geltend machen oder auferlegen. b)11 Die Beiträge in nicht konvertierbaren Währungen, die dem Fonds vor dem 26. Januar 1995 als Erst- oder Zusatzbeitrag eines Mitgliedes zufliessen, können vom Fonds nach Rücksprache mit diesem Mitglied zur Deckung von Verwaltungs- oder anderem Aufwand des Fonds im Gebiete dieses Mitgliedes verwendet werden. Sie können mit Zustimmung dieses Mitgliedes auch für die Bezahlung von auf seinem Gebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verwendet werden, welche vom Fonds für seine von ihm finanzierte Tätigkeit in anderen Staaten benötigt werden. Abschnitt 2 – Bewertung der Währungena) Die Rechnungseinheit des Fonds ist jene der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der Wert einer Währung in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte gemäss der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode ermittelt, unter der Voraussetzung, dass: i) im Falle der Währung eines Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, für welche ein solcher Wert nicht laufend bekannt ist, dieser nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds ermittelt wird; ii) im Falle der Währung eines Nicht‑Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, deren Wert in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und jener eines Mitgliedstaates des Internationalen Währungsfonds, für die ein Wert wie oben ausgeführt ermittelt wurde, berechnet wird.

Art. 6 Organisation und Verwaltung

Abschnitt 1 – Aufbau des FondsDer Fonds besitzt:

  1. einen Gouverneursrat;
  2. einen Verwaltungsrat;
  3. einen Präsidenten samt einem für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen Sekretariat.

Abschnitt 2 – Der Gouverneursrata) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter besitzt nur Stimmrecht in Abwesenheit des Titelinhabers.

b) Alle Entscheidungsbefugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

c) Der Gouverneursrat kann seine Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten auf den Verwaltungsrat übertragen:

i) Annahme von Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung;

ii)12 Genehmigung eines Mitgliedbeitrittes;

iii) Suspendierung eines Mitgliedes;

iv) Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds und Verteilung seines Vermögens;

v) Entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung;

vi) Bestimmung der Bezüge des Präsidenten.

d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Sitzung ab, Sondersitzungen, wenn er solche zu halten beschliesst oder wenn eine solche von Mitgliedern mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat, oder wenn eine solche vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungswege ein Verfahren festlegen, wonach der Verwaltungsrat einen Beschluss des Gouverneursrates in einem bestimmten Belange erwirken kann, ohne dass hiezu eine Sitzung des Gouverneursrates einberufen werden muss.

f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl Vorschriften und Statuten, die der Geschäftstätigkeit des Fonds dienlich sind, annehmen, sofern sie mit dieser Vereinbarung übereinstimmen.

g)13 Das Quorum einer Sitzung des Gouverneursrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.

Abschnitt 3 – Abstimmungen im Gouverneursrata)14 Die Gesamtzahl der Stimmen im Gouverneursrat setzt sich zusammen aus Gründungsstimmen und Wiederauffüllungsstimmen. Alle Mitglieder haben auf folgender Grundlage gleichen Zugang zu diesen Stimmen:

i) Die Gründungsstimmen, deren Anzahl insgesamt eintausendachthundert (1800) beträgt, setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen:

A) die Mitgliedsstimmen sind gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt,

B)15 die Beitragsstimmen werden auf alle Mitglieder verteilt, und zwar für jedes Mitglied im Verhältnis des Verhältnisses zwischen den kumulativen Beiträgen, die es zu den vom Gouverneursrat vor dem 26. Januar 1995 genehmigten und von den Mitgliedern nach Artikel 4 Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens geleisteten Gesamtmitteln des Fonds beigetragen hat, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern gezahlten betreffenden Beiträge;

ii) Die Wiederauffüllungssstimmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen, deren Gesamtzahl der Gouverneursrat jedes Mal festlegt, wenn er gemäss Artikel 4 Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ab der vierten Wiederauffüllung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufruft («Wiederauffüllung»). Sofern der Gouverneursrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl etwas anderes beschließt, werden die für jede Auffüllung zugeteilten Stimmen im Verhältnis von hundert (100) Stimmen für den Gegenwert von je einhundertachtundfünfzig Millionen US-Dollar (158 000 000 USD), die auf den Gesamtbetrag der Auffüllung entfallen, oder einen Bruchteil des betreffenden Betrags festgelegt:16

A) die Mitgliedsstimmen werden auf der Grundlage von Absatz i) A) oben gleichmässig unter allen Mitgliedern verteilt,

B)17 die Beitragsstimmen werden auf alle Mitglieder verteilt, und zwar für jedes Mitglied im Verhältnis des Beitrags, den es zu den von den Mitgliedern für jede Auffüllung in den Fonds eingebrachten Mitteln geleistet hat, zur Gesamtsumme der von allen Mitgliedern für die betreffende Auffüllung gezahlten Beiträge;

iii) Der Gouverneursrat bestimmt die Gesamtzahl der Stimmen, die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts als Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen zu verteilen sind. Im Anschluss an jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Fonds werden die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts verteilten Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen in Übereinstimmung mit den in diesen Absätzen dargelegten Grundsätzen neu verteilt. Bei derVerteilung der Stimmen stellt der Gouverneursrat sicher, dass die Mitglieder, die vor dem 26. Januar 1995 als Mitglieder der Kategorie III eingestuft waren, ein Drittel der Gesamtstimmenzahl als Mitgliedsstimmen erhalten.

b)18 Für die Zwecke der oben genannten Unterabsätze a) i) B) und ii) B) des Abschnitts 3 gelten das Zuwendungselement einer zu vorteilhaften Bedingung gewährten Partnerdarlehens und der Abschlag oder die Gutschrift, die durch die vorzeitige Einziehung von Beiträgen entsteht, als «geleistete Beiträge», und die Beitragsstimmen werden entsprechend aufgeteilt.

Abschnitt 4 – Vorsitz des GouverneursratesDer Gouverneursrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden mit zweijähriger Amtsdauer.

Abschnitt 5 – der Verwaltungsrata)19 Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern und höchstens 18 stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die an der Jahressitzung des Gouverneursrates aus den Mitgliedern des Fonds gewählt werden. Die Sitze im Verwaltungsrat werden in angemessenen Zeitabständen, die in der Anlage II zu dieser Vereinbarung angegeben sind, vom Gouverneursrat verteilt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, welche nur in Abwesenheit eines Mitgliedes Stimmrecht erhalten, werden gemäss den in Anlage II dargelegten Verfahren gewählt oder ernannt; Anlage II ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

b)20 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für eine dreijährige Amtsperiode gewählt.

c) Der Verwaltungsrat ist für die Führung der allgemeinen Geschäftstätigkeit verantwortlich und wird hiefür die in dieser Vereinbarung gegebenen oder durch den Gouverneursrat delegierten Entscheidungsbefugnisse ausüben.

d) Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft es die Geschäftstätigkeit des Fonds erheischt.

e) Die Vertreter eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ohne Entschädigung seitens des Fonds aus. Der Gouverneursrat kann hingegen die Grundlage festlegen, aufgrund derer vernünftige Reise‑ und Unterhaltsspesen einem solchen Vertreter eines jeden Mitgliedes und eines jeden stellvertretenden Mitgliedes vergütet werden können.

f)21 Das Quorum einer Sitzung des Verwaltungsrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.

Abschnitt 6 – Abstimmungen im Verwaltungsrata)22 Der Gouverneursrat bestimmt in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 Abschnitt 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung dargelegt sind.

b) Insofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einer Dreifünftelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, vorausgesetzt, dass eine solche Mehrheit mehr denn die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht.

Abschnitt 7 – Vorsitz im VerwaltungsratVorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Fonds. Er nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

Abschnitt 823– Präsident und Sekretariat des Fondsa) Der Gouverneursrat bestellt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl einen Präsidenten. Seine Amtszeit dauert vier Jahre, die Wiederernennung ist für nur eine weitere Amtszeit möglich. Die Anstellung des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.

b) Trotz der Beschränkung auf vier Jahre, welche der in Absatz a) des vorliegenden Abschnitts bezeichneten Anstellung des Präsidenten gesetzt ist, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Verwaltungsrates die Dauer der Anstellung des Präsidenten über die in Absatz a) vorgeschriebene Dauer hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

c) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten bestellen, der den ihm vom Präsidenten zugewiesenen Obliegenheiten nachkommt.

d) Der Präsident leitet das Sekretariat und ist – unter Aufsicht und den Weisungen des Gouverneursrates und des Verwaltungsrates – für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Sekretariat und bestellt und entlässt dessen Mitglieder gemäss dem vom Verwaltungsrat genehmigten Reglement.

e) Bei Einstellung des Sekretariatspersonals und bei Festsetzung der Dienstbedingungen ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, höchste Ansprüche an die Effizienz, Tauglichkeit und Integrität zu stellen. Auch ist es wichtig, dem Kriterium angemessener geographischer Verteilung gerecht zu werden.

f) Präsident und Sekretariat sind bei der Erledigung ihrer Obliegenheiten allein dem Fonds gegenüber verpflichtet und werden bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten keinerlei Anweisungen bei Stellen ausserhalb des Fonds suchen oder von solchen entgegennehmen. Jedes Fondsmitglied wird den internationalen Charakter der Tätigkeit des Sekretariats respektieren und sich eines jeden Versuches, den Präsidenten oder das Sekretariat bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen, enthalten.

g) Präsident und Sekretariat enthalten sich der Einmischung in die politischen Angelegenheiten der Fondsmitglieder. Nur Erwägungen der Entwicklungspolitik sollen bei ihren Entscheiden massgebend sein, und diese Erwägungen haben, damit das Ziel, für das der Fonds errichtet wurde, erreicht wird, unparteiisch zu erfolgen.

h) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.

i) Der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen.

Abschnitt 9 – Sitz des FondsDer Gouverneursrat bestimmt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl den ständigen Sitz des Fonds. Der vorläufige Sitz des Fonds befindet sich in Rom.

Abschnitt 10 – Der VerwaltungsvoranschlagDer Präsident erstellt den jährlichen Verwaltungsvoranschlag und legt ihn dem Verwaltungsrat zwecks Weiterleitung an den Gouverneursrat vor, damit ihn dieser mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmige.

Abschnitt 11 – Veröffentlichung von Berichten und Vermittlung von InformationenDer Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Geschäftsrechnung und in nützlichen Zeitabständen eine Übersicht über seine Finanzlage und die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Alle Mitglieder erhalten solche Berichte, Übersichten und andere diesbezügliche Veröffentlichungen.

Art. 7 Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1 – Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungena) Die Mittel des Fonds werden zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Zieles eingesetzt.

  1. 24 Der Fonds gewährt Finanzmittel nur zugunsten von Entwicklungsstaaten, die Mitglieder des Fonds sind. Diese Finanzmittel können entweder unmittelbar den Entwicklungsländern oder ihren politischen Untergliederungen, zwischen¬staatlichen Organisationen, an deren Arbeit diese Mitglieder beteiligt sind, nationalen Entwicklungsbanken, Einrichtungen und Unternehmen des Privatsektors oder über diese oder anderen vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit ausgewählten Einrichtungen gewährt werden. Bei Darlehen an eine Einrichtung, die kein Mitgliedstaat ist, verlangt der Fonds grundsätzlich eine staatliche Garantie oder andere geeignete Formen der Garantie, es sei denn, der Verwaltungsrat beschliesst auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung der damit verbundenen Risiken und der Schutzmassnahmen etwas anderes.
  2. Der Fonds trifft Massnahmen, damit die aus einer Finanzierung anfallenden Mittel allein für den Zweck eingesetzt werden, für den die Finanzierung vorgenommen wurde. Dabei ist der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und sozialen Gerechtigkeit gebührende Beachtung zu schenken.
  3. Bei der Zuteilung seiner Mittel wird der Fonds folgende Prioritäten berücksichtigen:
  4. Die Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu erhöhen und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu verbessern;

ii) Das vorhandene Potential für die erhöhte Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern. Auch in diesen Ländern soll Gewicht auf die Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen gelegt werden.

Im Rahmen der obenvermerkten Prioritäten soll die Qualifikation für einen Hilfsanspruch von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien bestimmt werden. Dabei ist besonders den Bedürfnissen der Länder mit niederem Volkseinkommen und ihrem Potential, die Nahrungsmittelproduktion zu erhöhen, Bedeutung beizumessen, ohne indessen die gerechte geographische Verteilung im Einsatz der Mittel ausser acht zu lassen.

e) Vorbehältlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung soll die Finanzierung durch den Fonds gemäss den allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften erfolgen, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden.

Abschnitt 2 – Finanzierungsmodalitäten und -bedingungena)25 Der Fonds kann Finanzmittel in Form von Darlehen, Zuschüssen und einem Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit/Schuldennachhaltigkeit, Eigenkapitalbeiträge oder anderen Mitteln zu den Bedingungen bereitstellen, die er unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds sowie der Art und der Erfordernisse der geplanten Tätigkeit für angemessen hält. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats auch zusätzliche Finanzmittel für die Planung und Durchführung von Projekten und Programmen bereitstellen, die durch seine Darlehen, Zuschüsse und den Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit, Eigenkapitalbeiträge oder anderen Mitteln finanziert werden.

b)26 Der Verwaltungsrat legt von Zeit zu Zeit den Anteil der Fondsmittel fest, der in jedem Haushaltsjahr zur Finanzierung von Operationen in einer der unter Buchstabe a genannten Formen gebunden werden soll, wobei er die langfristige Tragfähigkeit des Fonds und die Notwendigkeit, die Kontinuität seiner Operationen zu gewährleisten, gebührend berücksichtigt. Der Verwaltungsrat legt einen Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldennachhaltigkeit sowie die entsprechenden Verfahren und Modalitäten fest, deren finanzielle Unterstützung nicht in der oben genannten Zuschussobergrenze enthalten ist.

c) Der Präsident legt dem Verwaltungsrat Projekte und Programme zur Prüfung und Genehmigung vor.

d) Der Verwaltungsrat trifft die Entscheide bezüglich Wahl und Genehmigung der Projekte und Programme. Diese Entscheide sollen gemäss den vom Gouverneursrat festgelegten grossen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften getroffen werden.

e) Für die Beurteilung der Projekte und Programme, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, nimmt der Fonds grundsätzlich die Dienste internationaler Institutionen in Anspruch und kann, wenn angezeigt, sich der Dienste anderer in diesem Bereich spezialisierter Organisationen bedienen. Solche Institutionen und Organisationen werden vom Verwaltungsrat nach Rücksprache mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind für die vorzunehmende Beurteilung unmittelbar dem Fonds gegenüber verantwortlich.

f)27 Die Darlehensvereinbarung oder eine andere als angemessen erachtete Vereinbarung wird in jedem Fall zwischen dem Fonds und dem Empfänger geschlossen, wobei der Empfänger für die Durchführung des vereinbarten Projekts oder Programms verantwortlich ist.

g)28 Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst, überträgt der Fonds die Verwaltung der Darlehen an zuständige nationale, regionale, internationale oder andere Institutionen oder Einrichtungen, damit diese die Auszahlung der Mittel aus jedem Darlehen vornehmen und die Durchführung des vereinbarten Projekts oder Programms überwachen. Diese Institutionen oder Einrichtungen mit globalem, regionalem oder nationalem Charakter werden in jedem Fall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor der Fonds ein Darlehen zur Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorlegt, vergewissert er sich, dass die Institution oder Einrichtung, der diese Aufsicht übertragen wurde, die Ergebnisse der Prüfung des genannten Projekts oder Programms unterzeichnet. Die hierfür erforderlichen Vorkehrungen werden in einer Vereinbarung einerseits zwischen dem Fonds und der mit der Prüfung beauftragten Einrichtung oder Stelle und der Institution oder Einrichtung, die mit der Aufsicht betraut wird, andererseits getroffen.

h) Was in den Unterabschnitten f) und g) über Darlehen gesagt wurde, gilt auch für Geschenke.

i) Der Fonds kann einer nationalen Entwicklungsorganisation einen Kredit eröffnen, damit sie innerhalb der Bedingungen der Anleihensvereinbarung und in dem vom Fonds gutgeheissenen Rahmen Teildarlehen für die Finanzierung von Projekten und Programmen gewähre und verwalte. Bevor der Verwaltungsrat die Eröffnung eines solchen Kredites genehmigt, ist die betreffende nationale Entwicklungsorganisation und ihr Programm gemäss den Vorschriften unter Absatz e) zu beurteilen. Die Ausführung genannten Programmes untersteht der Oberaufsicht der gemäss den Vorschriften von Absatz g) bestimmten Institution.

j) Der Verwaltungsrat genehmigt geeignete Vorschriften für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, die vom Fonds finanziert werden sollen. Diese Vorschriften sollen grundsätzlich den Regeln internationaler wettbewerbliche Ausschreibungen entsprechen und in angemessener Weise Experten, Technikern und Lieferungen aus Entwicklungsländern den Vorzug geben.

Abschnitt 3 – Verschiedene GeschäfteZusätzlich zu den in dieser Vereinbarung andernorts angeführten Geschäften kann der Fonds solche zusätzliche Geschäfte tätigen und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnisse ausüben, als dies für die Erreichung seines Ziels notwendig ist.

Art. 8 Beziehungen zu den Vereinten Nationen sowie anderen Organisationen und Institutionen

Abschnitt 1 – Beziehungen zu den Vereinten NationenDer Fonds nimmt mit den Vereinten Nationen Verhandlungen im Hinblick auf eine abzuschliessende Vereinbarung auf, wonach seine Beziehung zu den Vereinten Nationen diejenige einer Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen29würde. Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 63 der Charta abgeschlossen werden, bedürfen nach Empfehlung des Verwaltungsrates der Genehmigung seitens des Gouverneursrates mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Abschnitt 2 – Beziehungen zu anderen Organisationen, Institutionen und OrganenDer Fonds arbeitet eng mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen zusammen. Er wird auch eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen, sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassenden Organen zusammenarbeiten. Dieserhalb bemüht sich der Fonds um die Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung und den andern oben vermerkten Körperschaften und kann Vereinbarungen und Arbeitsabsprachen mit anderen Körperschaften gemäss Beschluss des Verwaltungsrates treffen.

Art. 9 Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft, Beendigung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1 – Austritta) Soweit nicht in Abschnitt 4 a) dieses Artikels geregelt, kann ein Mitglied mit der Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Depositar aus dem Fonds austreten. b) Der Austritt wird an dem in der Kündigungsurkunde genannten Datum rechtswirksam, jedoch nicht früher als sechs Monate nach Hinterlegung einer solchen Urkunde. Abschnitt 2 – Suspendierung eines Mitgliedesa) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann der Gouverneursrat mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl die Mitgliedschaft aufheben. Das suspendierte Mitglied verliert automatisch seine Mitgliedschaft ein Jahr nach Suspendierung, es sei denn, der Rat beschliesse mit gleichem Mehr der Gesamtstimmenzahl, es in den Status eines Mitgliedes wiedereinzusetzen. b) Während der Aussetzung seiner Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht berechtigt, seine Rechte – ausser jenem des Austrittes – gemäss dieser Vereinbarung auszuüben. Indessen haftet das Mitglied weiterhin für alle seine Verpflichtungen. Abschnitt 3 – Rechte und Pflichten eines Staates bei endender MitgliedschaftWenn immer die Mitgliedschaft eines Staates, sei es zufolge Austrittes oder aufgrund von Abschnitt 2 dieses Artikels, endet, kann er keine Rechte mehr kraft dieser Vereinbarung ausüben, ausser gemäss diesem Abschnitt oder aufgrund von Artikel 11, Abschnitt 2, bleibt aber weiterhin für alle als Mitglied, Schuldner oder aus sonstigem Anlass dem Fonds gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar. Abschnitt 4 – Beendigung der Geschäftstätigkeit – Verteilung des Vermögensa) Der Gouverneursrat kann mit Dreiviertelsmehr der Gesamtstimmenzahl die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach solcher Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds seine Tätigkeit unverzüglich ein, mit Ausnahme jener, die durch die ordnungsgemässe Verwertung oder Erhaltung seiner Vermögenswerte und die Ablösung seiner Verbindlichkeiten gegeben ist. Bis zu der endgültigen Erledigung solcher Verpflichtungen und der Verteilung solcher Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und die Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder kraft dieser Vereinbarung bleiben ungeschmälert bestehen, ausser dass kein Mitglied suspendiert werden oder austreten kann. b) Es findet keine Verteilung von Vermögenswerten an Mitglieder statt, bis sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern abgelöst oder sichergestellt sind. Der Fonds verteilt seine Vermögenswertepro rata unter die beitragleistenden Mitglieder, nach Massgabe der Beiträge, die jedes Mitglied an die Mittel des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung ist vom Gouverneursrat mit einer Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu beschliessen und zu dem Zeitpunkt, in den Währungen oder mit anderen Vermögenswerten vorzunehmen, wie sie dem Gouverneursrat billig und recht erscheinen.

Art. 10 Rechtsstellung, Vorrechte, Immunität

Abschnitt 1 – RechtsstellungDer Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit.

Abschnitt 2 – Vorrechte und Immunitäta) Der Fonds besitzt im Gebiet seiner Mitglieder die zur Ausübung seiner Funktion und Erreichung seiner Zielsetzung notwendigen Vorrechte und Immunitäten. Vertretern von Mitgliedern, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Sekretariats werden die zur unabhängigen Ausübung ihrer mit dem Fonds zusammenhängenden Funktionen notwendigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.

  1. Die in Absatz a) erwähnten Vorrechte und Immunitäten sind:
  2. im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen mit Bezug auf den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln dieses Abkommens festgelegt sind und soweit sie in einem vom Gouverneursrat genehmigten Anhang abgeändert wurden;

ii) im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen nur mit Bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln des Abkommens umschrieben werden, es sei denn, das betreffende Mitglied setze den Depositar darüber in Kenntnis, dass solche Klauseln nicht auf den Fonds anzuwenden seien oder nur mit solchen Änderungen, wie in der Notifizierung festgelegt;

iii) solche, wie sie in anderen vom Fonds abgeschlossenen Abkommen umschrieben sind.

c) Ein Mitglied, welches aus einer Staatengruppe besteht, wird dafür sorgen, dass die in diesem Artikel umschriebenen Vorrechte und Immunitäten in den Gebieten aller Mitglieder der Gruppe gewährleistet sind.

d)30 Ungeachtet der vorstehenden Abschnitte 2 a) bis c) kann der Fonds aufgrund seiner Befugnisse nach Artikel 4 Abschnitt 7 nur vor einem zuständigen Gericht im Territorium eines Mitglieds verklagt werden, in dem, je nachdem, was zutrifft:

i) er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat;

ii) der Fonds Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass:

A) keine Klage von Mitgliedstaaten oder von Personen, die im Namen dieser Staaten handeln oder von ihnen abgetretene Rechte geltend machen, erhoben werden kann,

B) das Eigentum und die Vermögenswerte des Fonds, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen sind, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds ergangen ist.

Art. 11 Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1 – Auslegunga) Auslegungs‑ oder Anwendungsfragen bezüglich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich zwischen den Mitgliedern und dem Fonds oder unter den Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt. Wenn die Fragestellung besonders ein Mitglied des Fonds berührt, welches im Verwaltungsrat nicht vertreten ist, so ist dieses Mitglied berechtigt, gemäss den Bestimmungen, die vom Gouverneursrat festzulegen sind, im Verwaltungsrat vertreten zu sein. b) Hat der Verwaltungsrat gemäss Absatz a) einen Entscheid gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen werde, dessen Entscheid dann endgültig ist. Solange der Entscheid des Gouverneursrates aussteht, kann der Fonds, soweit er dies als tunlich erachtet, sich an die Entscheidung des Verwaltungsrates halten. Abschnitt 2 – SchiedsverfahrenEine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staate, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied nach Abschluss der Geschäftstätigkeit des Fonds, wird zur Entscheidung einem Dreierschiedsgericht vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein anderer vom betreffenden Mitglied oder früheren Mitglied bestimmt, und beide Parteien ernennen zusammen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt. Hat eine der beiden Parteien innert 45 Tagen seit Anrufung des schiedsrichterlichen Verfahrens keinen Schiedsrichter ernannt, oder ist innert 30 Tagen nach Ernennung zweier Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter noch nicht bestimmt, so kann jede Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen, in den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen vorgeschriebenen Stelle die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern festgelegt, hingegen hat der Vorsitzende volle Machtbefugnis, im Falle diesbezüglicher Uneinigkeiten Prozedurfragen endgültig zu entscheiden. Das Stimmenmehr der Schiedsrichter genügt für einen Entscheid, welcher endgültig und für die Parteien bindend ist.

Art. 12 Änderungen der Vereinbarung
  1. 31 Mit Ausnahme von Fragen, welche die Anlage II betreffen:
  2. wird jeder von einem Mitglied oder vom Verwaltungsrat gemachte Vorschlag zur Änderung dieser Vereinbarung dem Präsidenten und von diesem allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Präsident leitet die von einem Mitglied gemachten Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung dem Verwaltungsrat zu, welcher seinerseits seine Vernehmlassung hierzu dem Gouverneursrat vorlegt;

ii) werden Änderungsvorschläge vom Gouverneursrat mit Vierfünftelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Änderungen treten, wenn nicht anders vom Gouverneursrat bestimmt, drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, die Änderung betreffe A) das Recht, aus dem Fonds auszutreten,

B) die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorschriften über das Stimmenmehr,

C) die in Artikel 3 Abschnitt 3 vorgesehene Beschränkung der Haftpflicht,

D) das Verfahren zur Änderung dieser Vereinbarung,

in welchem Falle die Änderung erst in Kraft tritt, wenn die schriftliche Zustimmung hiezu seitens aller Mitglieder in den Besitz des Präsidenten gelangt ist.

b) Was die verschiedenen Teile der Anlage II anbelangt, werden Änderungen gemäss den dortigen Bestimmungen vorgeschlagen und angenommen.

c) Der Präsident setzt alle Mitglieder und den Depositar über angenommene Änderungen und das Datum der Inkraftsetzung derselben unverzüglich in Kenntnis.

Art. 13 Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 – Unterzeichnung, Ratifikation und Annahme, Genehmigung und Beitritta) Die vorliegende Vereinbarung soll durch die in Anlage I dieser Vereinbarung aufgeführten Staaten anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert und am Sitz der Vereinten Nationen in New York durch die in der genannten Anlage aufgeführten Staaten unterzeichnet werden, sobald die Einzahlungen der ebenfalls aufgeführten Erstbeiträge in frei konvertierbarer Währung wenigstens den Gegenwert von 1 Milliarde US‑Dollar (zum Kurs vom 10. Juni 1976) erreicht haben. Ist diese Bedingung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, wird die anlässlich genannter Konferenz gebildete Vorbereitende Kommission bis zum 31. Januar 1977 eine Sitzung der in Anlage I aufgeführten Staaten einberufen. Diese können mit Zweidrittelsmehrheit jeder Kategorie den obenvermerkten Betrag ermässigen; sie können auch andere Bedingungen zur Eröffnung der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung festlegen.

  1. Die Unterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde zur Vertragspartei; die in Anlage I aufgeführten Nichtunterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung zur Vertragspartei. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden der Staaten aus Kategorie I und II zeigen die Höhe des Erstbeitrages an, zu dessen Zahlung sie sich verpflichteten. Die Unterzeichnung und die Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden kann seitens dieser Staaten innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung erfolgen.
  2. Die in Anlage I aufgeführten Staaten, welche innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nicht Vertragspartei geworden sind, und jene Staaten, welche nicht aufgeführt sind, können nach Genehmigung ihres Beitrittes durch den Gouverneursrat mit der Hinterlegung ihrer Beitrittserklärung Vertragspartei werden.

Abschnitt 2 – Depositara) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Depositar dieser Vereinbarung bezeichnet.

b) Der Depositar verschickt Notifikationen bezüglich dieser Vereinbarung:

i) während eines Jahres nach Inkrafttreten an alle in Anlage I zu dieser Vereinbarung angeführten Staaten, und nach Inkrafttreten an alle Staaten, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, sowie an jene, deren Beitritt vom Gouverneursrat genehmigt wurde;

ii) an die Vorbereitende Kommission, welche von der Konferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Fonds gebildet wurde, solange sie besteht, und hernach an den Präsidenten.

Abschnitt 3 – Inkrafttretena)32 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Depositar die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden von wenigstens sechs Staaten der Kategorie I, sechs Staaten der Kategorie II und 24 Staaten der Kategorie III erhalten hat, vorausgesetzt, dass die Erstbeiträge gemäss den von den Staaten der Kategorien I und II hinterlegten Urkunden mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US‑Dollar zum Kurs vom 10. Juni 1976 ergeben. Weiter ist vorausgesetzt, dass die vorgenannten Bedingungen innert 18 Monaten seit die vorliegende Vereinbarung zur Unterzeichnung aufliegt, erfüllt sind, oder an dem Datum, das die Staaten, welche diese Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder jeder Kategorie bestimmen mögen, und sobald dem Depositar hiervon Mitteilung gemacht wurde.

b) Für Staaten, welche eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegen, tritt die Vereinbarung am Datum der Hinterlegung in Kraft.

c)33 Die durch die Gründungsmitglieder und die Nicht-Gründungsmitglieder im Rahmen dieser Vereinbarung vor dem 26. Januar 1995 eingegangenen Verpflichtungen bleiben unverändert in Kraft und sind für alle Mitglieder des Fonds bindend.

d)34 In allen Teilen dieser Vereinbarung, in denen Kategorien oder die Kategorien I, II oder III Erwähnung finden, sind die Mitgliederkategorien gemeint, die bis zum 26. Januar 1995 bestanden und in der Anlage III35aufgeführt sind, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Abschnitt 4 – VorbehalteVorbehalte können nur bezüglich Abschnitt 2 von Artikel 11 der vorliegenden Vereinbarung gemacht werden.

Abschnitt 5 – Verbindlichkeit der TexteDie vorliegende Vereinbarung ist in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache verfasst; alle Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache unterzeichnet.(Es folgen die Unterschriften)

Erster Teil – Länder, die Gründungsmitglieder werden können

Kategorie IKategorie IIKategorie III
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Schweden
Schweiz
Spanien
Algerien
Gabun
Indonesien
Irak
Iran
Katar
Kuwait
Libyen
Nigeria
Saudi-Arabien
Venezuela
Ägypten
Äthiopien
Argentinien
Bangladesch
Bolivien
Botswana
Brasilien
Chile
Costa Rica
Dominikanische Republik
Ekuador
El Salvador
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Israel 36
Jamaika
Kamerun
Kapverden
Kenia
Kolumbien
Kongo (Brazzaville)
Kongo (Kinshasa)
Korea (Süd)
Kuba
Liberia
Mali
Malta
Marokko
Mexiko
Nicaragua
Pakistan
Panama
Papua-Neuguinea
Peru
Portugal
Philippinen
Rumänien
Rwanda
Sambia
Senegal
Serbien
Sierra Leone
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Swasiland
Syrien
Tansania
Thailand
Tschad
Tunesien
Türkei
Uganda
Uruguay

Zweiter Teil – Zusagen von Erstbeiträgena

(Die Anmerkungen finden sich am Schluss)

StaatWährungseinheitBetragGegenwert in Sonderziehungsrechtenb
Kategorie I
Australienaustralische Dollar8 000 000c8 609 840
Belgienbelgischer Franken
US-Dollar
500 000 000
1 000 000
c11 930 855
DänemarkUS-Dollar7 500 000c6 559 163
DeutschlandUS-Dollar55 000 000c d48 100 525
FinnlandMarkkas12 000 000c2 692 320
FrankreichUS-Dollar25 000 000*21 863 875
IrlandPfund Sterling750 000c883 335
ItalienUS-Dollar25 000 000c21 863 875
JapanUS-Dollar55 000 000c48 100 525
Kanadakanadische Dollar33 000 000c29 497 446
LuxemburgSonderziehungsrechte320 000c320 000
Neuseelandneuseeländischer Dollar2 000 000c1 721 998
NiederlandeGulden
US-Dollar
100 000 000
3 000 000
34 594 265
Norwegennorwegische Krone
US-Dollar
75 000 000
9 981 851
c**20 612 228
ÖsterreichUS-Dollar4 800 000c4 197 864
Schwedenschwedische Krone
US-Dollar
100 000 000
3 000 000
***22 325 265
SchweizSchweizer Franken22 000 000c7 720 790
SpanienUS-Dollar2 000 000e1 749 110
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und NordirlandPfund Sterling18 000 00027 894 780
Vereinigte Staaten von AmerikaUS-Dollar200 000 000174 911 000
Zwischentotal496 149 059
Kategorie II
AlgerienUS-Dollar10 000 0008 745 550
GabunUS-Dollar500 000437 278
IndonesienUS-Dollar1 250 0001 093 194
IrakUS-Dollar20 000 00017 491 100
IranUS-Dollar124 750 000109 100 736
KatarUS-Dollar9 000 0007 870 995
KuwaitUS-Dollar36 000 00031 483 980
LibyenUS-Dollar20 000 00017 491 100
NigeriaUS-Dollar26 000 00022 738 430
Saudi-ArabienUS-Dollar105 500 00092 265 553
VenezuelaUS-Dollar66 000 00057 720 630
Vereinigte arabische EmirateUS-Dollar16 500 00014 430 158
Zwischentotal380 868 704
StaatWährungseinheitBetragGegenwert in Sonderziehungsrechten
frei konvertierbare Währungennicht frei konvertierbare Währungen
Kategorie III
Ägyptenägyptisches PfundGegenwert von 300 000 US‑Dollar262 367
Argentinienargentinischer Peso240 000 000f1 499 237
BangladeschTakaGegenwert von 500 000 US‑Dollar437 278
ChileUS-Dollar50 00043 728
EkuadorUS-Dollar25 00021 864
GhanaUS-Dollar100 00087 456
GuineaSyli25 000 000c1 012 145
HondurasUS-Dollar25 00021 864
IndienUS-Dollar
indische Rupie
2 500 000
Gegenwert von 2 500 000 US‑Dollar
2 186 3882 186 388
Israelisraelisches PfundGegenwert von 150 000 US‑Dollarc g131 183
Jugoslawienjugoslawischer DinarGegenwert von 300 000 US‑Dollar262 367
KamerunUS-Dollar10 0008 746
Keniakenianischer ShillingGegenwert von 1 000 000 US‑Dollar874 555
Korea (Süd)US-Dollar
Won
100 000
Gegenwert von 100 000 US‑Dollar
87 45687 456
MexikoUS-Dollar5 000 0004 372 775
NicaraguaCordoba200 00024 894
PakistanUS-Dollar
pakistanische Rupie
500 000
Gegenwert von 500 000 US‑Dollar
437 278437 278
PhilippinenUS-Dollarh250 000h43 728174 911
RumänienLeiGegenwert von 1 000 000 US‑Dollar874 555
Sierra LeoneLeone20 00015 497
Sri LankaUS-Dollar
Rupie von Sri Lanka
500 000
Gegenwert von 500 000 US‑Dollar
437 278437 278
Syriensyrisches Pfund500 000111 409
Tansaniatansanischer Shilling300 00031 056
ThailandUS-Dollar100 00087 456
Tunesientunesischer Dinar50 000100 621
Türkeitürkisches PfundGegenwert von 100 000 US‑Dollar87 456
Ugandaugandischer Shilling200 00020 832
Zwischentotal7 836 0179 068 763
Total, konvertierbare Währungen884 853 750i
Gesamttotal (konvertierbare und nicht konvertierbare Währungen)893 922 543
Anmerkungen a Es bleibt, wo vorgeschrieben, die Erteilung der Zustimmung des Gesetzgebers vorbehalten.
b Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungs-Fonds mit Bewertung am 10. Juni 1976. Diese Gegenwerte werden lediglich im Zusammenhang mit Abschnitt 2a) von Artikel 5 der Vereinbarung zu Informationszwecken aufgeführt, unter der Voraussetzung, dass die zugesagten Erstbeträge, gemäss Abschnitt 2a) von Artikel 4 der Vereinbarung, in Höhe und Währung wie vom betreffenden Staat angegeben, zahlbar sind.
c Zahlbar in drei Raten.
d Einschliesslich eines zusätzlichen Beitrags von 3 Millionen US-Dollar, der unter dem Vorbehalt der notwendigen Budgetvorkehrungen für das Finanzjahr 1977 angekündigt wurde.
e Zahlbar in Raten.
f Zu verwenden auf argentinischem Hoheitsgebiet zur Bezahlung von Gütern und, deren der Fonds bedarf.
g Für technische Zusammenarbeit verwendbar.
h Davon wurden 200 000 US-Dollar unter Vorbehalt einer späteren Bestätigung angekündigt. Ebenso bedürfen das Zahlungsverfahren und die dazu verwendete Währung der Bestätigung. Dieser Betrag wurde deshalb vorläufig in der Kolonne der nicht frei konvertierbaren Währungen eingetragen.
i Entspricht 1 011 776 023 US-Dollar vom 10. Juni 1976.
* Die effektiv gezahlte Summe beträgt 127 500 000 französische Franken.
** Die effektiv gezahlte Summe beträgt 130 000 000 norwegische Kronen.
*** Die effektiv gezahlte Summe beträgt 115 000 000 schwedische Kronen.

Verteilung der Stimmen und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

1.  Der Gouverneursrat bestimmt in Übereinstimmung mit den in Absatz 29 dieser Anlage dargelegten Verfahren in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Sitze der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Fonds, und er berücksichtigt hierbei i) die Notwendigkeit, die Beschaffung von Mitteln für den Fonds fortzusetzen und zu fördern, ii) die Notwendigkeit, eine gerechte geografische Verteilung der betreffenden Sitze sicherzustellen und iii) die Rolle der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten bei der Leitung des Fonds.2.Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist befugt, die Stimmen aller Mitglieder abzugeben, die es vertritt. Vertritt ein Mitglied mehr als ein Fonds-Mitglied, kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.3. a) Liste der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden in angemessenen Zeitabständen im Sinne dieser Anlage auf die Listen A, B und C verteilt. Bei seinem Beitritt zum Fonds wählt ein neues Mitglied die Liste, auf der es sich eintragen will, und teilt diese Wahl in Absprache mit den Mitgliedern dieser Liste schriftlich dem Präsidenten des Fonds mit. Ein Mitglied kann zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, welche die Mitgliedstaatenliste vertreten, der es angehört, beschliessen, aus dieser Mitgliedstaatenliste auszutreten und sich auf einer anderen Liste einzutragen, sofern deren Mitglieder ihr Einverständnis erklärt haben. In diesem Fall teilt das betreffende Mitglied dem Präsidenten des Fonds schriftlich diese Veränderung mit; der Präsident unterrichtet alle Mitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Zusammensetzung aller Listen der Mitgliedstaaten.

  1. Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat. Die achtzehn (18) Mitglieder und die höchstens als achtzehn (18) stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden aus den Mitgliedern des Fonds wie folgt gewählt oder ernannt:
  2. acht (8) Mitglieder und höchstens acht (8) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste A der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;

ii) vier (4) Mitglieder und vier (4) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste B der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;

iii) sechs (6) Mitglieder und sechs (6) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste C der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt.4.Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf frei gewordene Sitze im Verwaltungsrat werden die Verfahren angewandt, die nachstehend für die Mitglieder jeder Liste von Mitgliedstaaten beschrieben werden.

A. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter

Teil I Mitgliedstaaten der Liste A

5.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste A üben ein dreijähriges Mandat aus. 6.  Die Mitglieder der Liste A schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen und nominieren auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Liste A und ihren Wahlgruppen vereinbarten Verfahren acht (8) Mitglieder für den Verwaltungsrat sowie höchstens acht (8) Stellvertreter. 7.Änderungen . Die Gouverneure, welche die Mitgliedstaaten der Liste A vertreten, können durch einstimmigen Beschluss die Bestimmungen von Teil I dieser Anlage (Absätze 5 bis 6) abändern. Sofern nicht anders beschlossen wird, treten solche Änderungen unverzüglich in Kraft. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil I dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

Teil II Mitgliedstaaten der Liste B

8.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste B üben ein dreijähriges Mandat aus. 9.  Die Mitglieder der Liste B schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen, deren Anzahl der Anzahl der Sitze entspricht, die der Liste zur Verfügung stehen; jede Wahlgruppe wird im Verwaltungsrat durch ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vertreten. Die Mitglieder der Liste B unterrichten den Präsidenten des Fonds von Zeit zu Zeit über die Zusammensetzung jeder Wahlgruppe und ihre Veränderungen. 10.  Die Mitglieder der Liste B legen das Verfahren für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf freigewordene Sitze im Verwaltungsrat fest und übermitteln dem Präsidenten des Fonds ein Exemplar. 11.Änderungen. Die Bestimmungen von Teil II dieser Anlage (Absätze 8 bis 10) können durch eine Abstimmung der Gouverneure abgeändert werden, welche zwei Drittel derjenigen Mitgliedstaaten der Liste B vertreten, deren Beiträge (die sie gemäss Artikel 4 Abschnitt 5 c) geleistet haben) sich auf siebzig (70) Prozent der Beiträge aller Mitgliedstaaten der Liste B belaufen. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil II dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

Teil III Mitgliedstaaten der Liste C

12.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitgliedstaaten der Liste C vertreten, üben ein dreijähriges Mandat aus. 13.  Sofern die Mitgliedstaaten der Liste C nichts anderes beschliessen, müssen von den sechs (6) Mitgliedern und den sechs (6) stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die aus den Mitgliedern dieser Liste gewählt oder ernannt wurden, zwei (2) Mitglieder und zwei (2) stellvertretende Mitglieder aus einer der nachstehend genannten Regionen stammen, wie sie in jeder der Unter-Listen der Mitgliedstaaten der Liste C aufgeführt sind: Afrika (Unter-Liste C1); Europa, Asien und Pazifik (Unter-Liste C2); Lateinamerika und Karibik (Unter-Liste C3). 14. a) In Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 27 dieser Anlage wählen die Mitgliedstaaten der Liste C aus den Ländern einer jeden Unter-Liste zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, welche die Interessen der jeweiligen Unter-Liste insgesamt vertreten; unter ihnen befinden sich mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Land dieser Liste, das zu den grössten Beitragszahlern des Fonds gehört. b) Die Mitglieder der Liste C können jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der sechsten Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, die Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) überprüfen, hierbei den Erfahrungen jeder Unter-Liste bei der Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung tragen und gegebenenfalls den Wortlaut dieses Buchstabens unter Berücksichtigung der in der Resolution 86/XVIII des Gouverneursrates dargelegten Grundsätze abändern. 15.  Zunächst erfolgt die Wahl aller Mitglieder jeder Unter-Liste, in der ein Sitz frei ist; die Länder der betreffenden Unter-Liste schlagen Kandidaten für den Sitz vor. Die Mitglieder der Liste C nehmen an der Wahl für jeden Sitz teil. 16.  Wenn alle Mitglieder gewählt sind, werden in der im vorstehenden Absatz 15 genannten Reihenfolge die stellvertretenden Mitglieder gewählt. 17.  Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. 18.  Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die im vorstehenden Absatz 17 genannte Mehrheit, scheidet bei jedem der anschliessend organisierten Wahlgänge derjenige Kandidat aus, der bei dem vorangegangenen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erreicht hat. 19.  Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Kommt es in diesem sowie auch in einem weiteren Wahlgang wieder zu Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. 20.  Kandidiert zu irgendeinem Zeitpunkt nur eine Person für einen freien Sitz, dann kann diese Person ohne Abstimmung für gewählt erklärt werden, sofern kein Gouverneur Einwände erhebt. 21.  Die Sitzungen der Mitglieder der Liste C für die Wahl oder die Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder der Liste C ernennen im Konsensverfahren einen Vorsitzenden für diese Sitzungen. 22.  Die Mitglieder jeder Unter-Liste ernennen im Konsensverfahren den Vorsitzenden für die Sitzung der entsprechenden Unter-Liste. 23.  Die Namen der gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt; das gleiche gilt für ihre jeweiligen Mandate und die Liste der Titelinhaber und Stellvertreter.

Abstimmung im Verwaltungsrat

24.  Bei der Auszählung der Stimmen im Verwaltungsrat wird die Gesamtzahl der Stimmen der Länder jeder Unter-Liste gleichmässig auf die Mitglieder der betreffenden Unter-Liste verteilt.

Änderungen

25.  Teil III dieser Anlage (Absätze 12 bis 24) kann von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Liste C abgeändert werden. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil III dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

B. Allgemeine Bestimmungen für die Listen A, B und C

26.  Die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die von den Mitgliedstaaten der Listen A, B und C gewählt oder ernannt worden sind, werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt.

27.  Ungeachtet jeglicher abweichenden Bestimmung in den vorstehenden Absätzen 5 bis 25 können die Mitglieder einer Liste von Mitgliedstaaten oder die Mitglieder einer Wahlgruppe innerhalb einer Liste bei jeder Wahl beschliessen, eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Liste, welche die umfangreichsten Beiträge zum Fonds leisten, für die betreffende Liste von Mitgliedstaaten zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ernennen, um die Mitglieder zu Beiträgen zum Fonds zu veranlassen. In diesem Fall wird der Beschluss dem Präsidenten des Fonds schriftlich mitgeteilt.

28.  Nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zu einer Liste von Mitgliedstaaten kann der Gouverneur, der dieses Land vertritt, ein bereits im Amt befindliches Mitglied des Verwaltungsrates für diese Mitgliedstaatenliste beauftragen, dieses Land zu vertreten und seine Stimmen bis zur nächsten Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates für die betreffende Liste abzugeben. Während dieses Zeitraums gilt das hiermit beauftragte Mitglied als von dem betreffenden Gouverneur gewählt oder ernannt, und der Mitgliedstaat gilt als zur Wahlgruppe dieses Mitgliedes gehörig.

29.Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 . Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 dieser Anlage können von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl des Gouverneursrates abgeändert werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird jegliche Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 mit ihrer Annahme wirksam.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Ägypten11. Oktober197730. November1977
Albanien3. November1992 B3. November1992
Algerien26. Mai197826. Mai1978
Angola24. April1985 B24. April1985
Antigua und Barbuda21. Januar1986 B21. Januar1986
Äquatorialguinea29. Juli1981 B29. Juli1981
Argentinien11. September197811. September1978
Armenien23. März1993 B23. März1993
Aserbaidschan11. April1994 B11. April1994
Äthiopien7. September197730. November1977
Bahamas28. Februar2008 B28. Februar2008
Bangladesch9. Mai197730. November1977
Barbados13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Belgien9. Dezember19779. Dezember1977
Belize15. Dezember1982 B15. Dezember1982
Benin28. Dezember1977 B28. Dezember1977
Bhutan13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Bolivien30. Dezember197730. Dezember1977
Bosnien und Herzegowina18. März1994 B18. März1994
Botsuana21. Juli1977 B30. November1977
Brasilien2. November19782. November1978
Burkina Faso14. Dezember1977 B14. Dezember1977
Burundi13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Chile2. Juni19782. Juni1978
China15. Januar1980 B15. Januar1980
Cook-Inseln25. März1993 B25. März1993
Costa Rica16. November197816. November1978
Côte d’Ivoire19. Januar1982 B19. Januar1982
Dänemark28. Juni197730. November1977
Deutschland14. Oktober197730. November1977
Dominica29. Januar1980 B29. Januar1980
Dominikanische Republik29. Dezember1977 B29. Dezember1977
Dschibuti14. Dezember1977 B14. Dezember1977
Ecuador19. Juli197730. November1977
El Salvador31. Oktober197730. November1977
Eritrea31. März1994 B31. März1994
Estland5. Dezember2012 B5. Dezember2012
Eswatini18. November197730. November1977
Fidschi28. März1978 B28. März1978
Finnland30. November197730. November1977
Frankreich*12. Dezember197712. Dezember1977
Gabun5. Juni1978 B5. Juni1978
Gambia13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Georgien1. Februar1995 B1. Februar1995
Ghana5. Dezember19775. Dezember1977
Grenada25. Juli1980 B25. Juli1980
Griechenland30. November197830. November1978
Guatemala30. November1978 B30. November1978
Guinea12. Juli197730. November1977
Guinea-Bissau25. Januar1978 B25. Januar1978
Guyana13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Haiti19. Dezember1977 B19. Dezember1977
Honduras13. Dezember197713. Dezember1977
Indien28. März197730. November1977
Indonesien27. September197730. November1977
Irak13. Dezember197713. Dezember1977
Iran12. Dezember1977 B12. Dezember1977
Irland14. Oktober1977 B30. November1977
Island8. August2001 B8. August2001
Israel10. Januar1978 B10. Januar1978
Italien10. Dezember197710. Dezember1977
Jamaika13. April197730. November1977
Japan25. Oktober197730. November1977
Jemen13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Jordanien15. Februar1979 B15. Februar1979
Kambodscha25. August1992 B25. August1992
Kamerun20. Juni1977 B30. November1977
Kanada28. November197730. November1977
Kap Verde12. Oktober1977 B30. November1977
Kasachstan25. September1998 B25. September1998
Katar13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Kenia10. November197730. November1977
Kirgisistan10. September1993 B10. September1993
Kiribati23. Februar2005 B23. Februar2005
Kolumbien16. Juli1979 B16. Juli1979
Komoren13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Kongo (Brazzaville)27. Juli197827. Juli1978
Kongo (Kinshasa)12. Oktober197730. November1977
Korea (Nord-)23. Februar1987 B23. Februar1987
Korea (Süd-)26. Januar197826. Januar1978
Kroatien24. März1997 B24. März1997
Kuba*15. November197730. November1977
Kuwait29. Juli197730. November1977
Laos13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Lesotho13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Libanon20. Juni1978 B20. Juni1978
Liberia11. April1978 B11. April1978
Libyen15. April1977 B30. November1977
Luxemburg9. Dezember19779. Dezember1977
Madagaskar12. Januar1979 B12. Januar1979
Malawi13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Malaysia23. Januar1990 B23. Januar1990
Malediven15. Januar1980 B15. Januar1980
Mali30. September197730. November1977
Malta23. September197730. November1977
Marokko16. Dezember197716. Dezember1977
Marshallinseln18. Februar2009 B18. Februar2009
Mauretanien26. Juni1979 B26. Juni1979
Mauritius29. Januar1979 B29. Januar1979
Mexiko31. Oktober197730. November1977
Mikronesien16. Februar2015 B16. Februar2015
Moldau17. Januar1996 B17. Januar1996
Mongolei9. Februar1994 B9. Februar1994
Montenegro16. Februar2015 B16. Februar2015
Mosambik16. Oktober1978 B16. Oktober1978
Myanmar23. Januar1990 B23. Januar1990
Namibia16. Oktober1992 B16. Oktober1992
Nauru13. Februar2013 B13. Februar2013
Nepal5. Mai1978 B5. Mai1978
Neuseeland10. Oktober197730. November1977
Nicaragua28. Oktober197730. November1977
Niederlandea29. Juli197730. November1977
Aruba1. Januar19861. Januar1986
Niger13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Nigeria25. Oktober197730. November1977
Niue20. Juli2006 B20. Juli2006
Nordmazedonien26. Januar1994 B26. Januar1994
Norwegen8. Juli197730. November1977
Oman19. April1983 B19. April1983
Österreich12. Dezember197712. Dezember1977
Pakistan9. März197730. November1977
Palau16. Februar2015 B16. Februar2015
Panama13. April197730. November1977
Papua-Neuguinea11. Mai197811. Mai1978
Paraguay23. März1979 B23. März1979
Peru6. Dezember19776. Dezember1977
Philippinen4. April197730. November1977
Polen29. Januar2020 B29. Januar2020
Portugal30. November197830. November1978
Ruanda29. November197730. November1977
Rumänien*25. November197730. November1977
Russland19. Februar2014 B19. Februar2014
Salomoninseln13. März1981 B13. März1981
Sambia16. Dezember1977 B16. Dezember1977
Samoa13. Dezember1977 B13. Dezember1977
São Tomé und Príncipe22. April1978 B22. April1978
Saudi-Arabien15. Juli197730. November1977
Schweden17. Juni197730. November1977
Schweiz21. Oktober197730. November1977
Senegal13. Dezember197713. Dezember1977
Seychellen13. Dezember1978 B13. Dezember1978
Sierra Leone14. Oktober197730. November1977
Simbabwe22. Januar1981 B22. Januar1981
Somalia8. September197730. November1977
Spanien27. November197827. November1978
Sri Lanka23. März197730. November1977
St. Kitts und Nevis21. Januar1986 B21. Januar1986
St. Lucia9. Oktober1980 B9. Oktober1980
St. Vincent und die Grenadinen8. März1990 B8. März1990
Südafrika14. Februar1997 B14. Februar1997
Sudan12. Dezember197712. Dezember1977
Südsudan22. Februar2012 B22. Februar2012
Suriname15. Februar1983 B15. Februar1983
Syrien29. November197829. November1978
Tadschikistan26. Januar1994 B26. Januar1994
Tansania25. November197730. November1977
Thailand30. November197730. November1977
Timor-Leste4. März2003 B4. März2003
Togo26. April1979 B26. April1979
Tonga12. April1982 B12. April1982
Trinidad und Tobago24. März1988 B24. März1988
Tschad3. November197730. November1977
Tunesien23. August197730. November1977
Türkei14. Dezember197714. Dezember1977
Tuvalu13. Februar2013 B13. Februar2013
Uganda31. August197730. November1977
Ungarn13. Juli2011 B13. Juli2011
Uruguay16. Dezember197716. Dezember1977
Usbekistan*19. Februar2011 B19. Februar2011
Vanuatu13. Februar2013 B13. Februar2013
Venezuela*13. Oktober197730. November1977
Vereinigte Arabische Emirate28. Dezember197728. Dezember1977
Vereinigte Staaten4. Oktober197730. November1977
Vereinigtes Königreich*9. September197730. November1977
Vietnam13. Dezember1977 B13. Dezember1977
Zentralafrikanische Republik11. Dezember1978 B11. Dezember1978
Zypern20. Dezember1977 B20. Dezember1977
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):https://treaties.un.org> Enregistrement et
Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1978 838

  2. Ursprünglich Abschn. 4. Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  3. Fassung gemäss Resolution 100/XX des Gourverneursrats vom 21. Febr. 1997, in Kraft seit 21. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  4. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  5. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  6. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  7. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  8. Eingefügt durch Resolution 201/XLI des Gourverneursrats vom 13. Febr. 2018, in Kraft seit 13. Febr. 2018 (AS 2025 66).

  9. Eingefügt durch Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  10. Eingefügt durch Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  11. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  12. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  13. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  14. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  15. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  16. Fassung des zweiten Satzes gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  17. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  18. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  19. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  20. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  21. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  22. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  23. Fassung gemäss Beschluss vom 11. Dez. 1986, in Kraft seit 11. März 1987 (AS 1987 782).

  24. Fassung gemäss Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  25. Fassung gemäss Resolution 208/XLII des Gouverneurrats vom 14. Febr. 2019, in Kraft seit 10. Sept. 2019 (AS 2025 67).

  26. Fassung gemäss Resolution 141/XXIX des Gouverneurrats vom 16. Febr. 2006, in Kraft seit 22. Dez. 2006 (AS 2025 65).

  27. Fassung gemäss Resolution 208/XLII des Gouverneurrats vom 14. Febr. 2019, in Kraft seit 10. Sept. 2019 (AS 2025 67).

  28. Fassung gemäss Resolution 143/XXIX des Gouverneurrats vom 16. Febr. 2006, in Kraft seit 16. Febr. 2006 (AS 2025 64).

  29. SR 0.120

  30. Eingefügt durch Resolution 220/XLIV des Gourverneursrats vom 18. Febr. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2021 (AS 2025 68).

  31. Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  32. Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  33. Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  34. Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

  35. Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können eingesehen werden auf der Internetseite der IFAD:http://www.ifad.org/pub/basic/index.htm

  36. Was Art. 7, Abschn. 1b) über die Verwendung der Ressourcen des Fonds zugunsten der Entwicklungsländer anbelangt, so wird dieses Land von den Bestimmungen des Abschnitts nicht berührt. Auch wird dieses Land weder Mittel des Fonds beanspruchen noch erhalten.

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