0.946.295.651•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldova
0.946.295.651Bilateral International Treaty01.09.1996
Abgeschlossen am 30. November 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1996
(Stand am 1. September 1996)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Moldova,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT/WTO3zu entwickeln;
In Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Republik Moldova als Beobachter im Rahmen des GATT/WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 19944; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, unternimmt diese Vertragspartei alles in ihren Kräften Stehende, ihre Gesetzgebung so bald als möglich, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anzupassen. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
Ferner unternehmen sie alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen. 3. Vorbehalten Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens und den Ausnahmen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes. 4. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmungen zum Schutze des geistigen Eigentums betreffen.
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 19949bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Moldova in handelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem indem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag10mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Das Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Chisinau, am 30. November 1995, in zwei Originalexemplaren, in französischer, moldavischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Franz Blankart | Für die Republik Moldova: Domnul Valeriu Bobutac |
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