Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik

0.946.291.271Bilateral International Treaty01.07.1963

Abgeschlossen in Algier am 5. Juli 1963

(Stand am 1. Juli 1963)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im Bestreben, ihren Handelsverkehr zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Algerische demokratische Volksrepublik werden sich, im Rahmen der im einen wie im andern Lande geltenden Bestimmungen, in der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen die möglichst günstigste Behandlung angedeihen lassen.

Art. 2

Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in der Schweiz wird auf die Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste A aufgeführt sind.

Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand einer Kontrolle oder von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die schweizerische Regierung die Einfuhr der Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft bis zur Höhe der in der beiliegenden Liste A angegebenen jährlichen Mengen oder Werte bewilligen.

Art. 3

Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in Algerien wird auf die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste B aufgeführt sind.

Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik die Einfuhr der Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft bis zur Höhe, der in der beiliegenden Liste B angegebenen jährlichen Mengen oder Werte oder im Rahmen der Globalkontingente bewilligen.

Art. 4

Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen sich gegenseitig innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.

Art. 5

Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.

Art. 6

Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Art. 7

Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.2

Art. 8

Die Gültigkeit dieses Abkommens erstreckt sich vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.

Geschehen in Algier in doppelter Ausfertigung am 5. Juli 1963.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Marcuard
Für die Regierung
der Algerischen demokratischen
Volksrepublik:
Bouattoura

Einfuhr von Waren algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft in der Schweiz

jährliche Kontingente in 1000 Fr.
Kontingentierte Waren
Weinp. m.
lukrative Werte in 1000 Fr.
Waren, deren Einfuhr kontrolliert wird
Gemüse und Früchte, frisch oder gekühlt3000*
Liberalisierte Waren
Frische Meerfische, Krebstiere200
Fischkonserven300
Rosshaar und Rosshaarabfälle300
Alfa und Alfagras300
Trockengemüse300
Früchte und Nüsse tropischer Länder300
Trockenfrüchte500
Zitrusfrüchte1000
Früchte- und Gemüsekonserven500
Pflanzen und Früchte für die Herstellung von Riechstoffen200
Olivenöl500
Ätherische Öle100
Gemüse usw., ohne Essig zubereitet300
Tabak, Tabakabfälle, verarbeiteter Tabak500
Zigaretten usw.500
Rohe Schafhäute500
Kork, roh und verarbeitet, Korkabfälle1000
Schuhwaren1000 Paar
Wollgarne200
Lederartikel300
Teppiche3000
Handwerkliche Erzeugnisse (Decken, Töpferwaren usw.)2000
Teigwaren300
Äthylalkohol200
Schwerspath (Baryt)400
Papiermasse500
Öltrester200
Erze300
Röhren und Schläuche500
Erdölprodukte2000
* Einfuhr, die unter das Dreiphasensystem fällt.

Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft in Algerien

jährliche Kontingente in 1000 Fr.
Kontingentierte Waren
Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte Milch, pasteurisierte Milch usw.500
Zuchtvieh (Stiere und Kühe)400 Stück
Verarbeitete Tabake, Zigarren, Zigaretten300
Chemische Produkte300
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder plastischem Kunststoff1500 Paar
Gewebe100
Altwaren aus Textilstoffen100
Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien300
Verschiedenes500
Messenp. m.
lukrative Werte in 1000 Fr.
Liberalisierte Waren
Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse400
Tafeläpfel und Tafelbirnen250
Fruchtsaftkonzentrate, Pektin usw.100
Chemische und pharmazeutische Produkte, Farbstoffe500 + n. B.*
Papiere und Pappen700
Schuhe300
Textilprodukte300
Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien800
Ausrüstungsgüter und deren Ersatzteilen. B.*
Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen500
Nähmaschinen300
Optische Instrumente und Apparate, Photoapparate, photogrammetrische Instrumente, kinematographische Apparate, Messinstrumente, geodätische Instrumente usw., Zähler500
Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken800
* n. B. = nach Bedarf.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltextes.

  2. SR 0.631.112.514

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