Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO)

0.935.21WTOMultilateral International Treaty12.01.1976

Erstellt in Mexiko am 27. September 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19751

Schweizerische Annahmeerklärung hinterlegt am 12. Januar 1976

In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Januar 1976

(Stand am 10. Juli 2024)

Gründung

Art. 1

Hiermit wird die im Folgenden als «Organisation» bezeichnete Weltorganisation für Tourismus gegründet; sie ist eine internationale Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter und ist aus der Umwandlung der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) hervorgegangen.

Sitz

Art. 2

Der Sitz der Organisation wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt; er kann jederzeit geändert werden.

Zwecke

Art. 3
  1. Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Tourismus mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion, beizutragen. Die Organisation trifft alle Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
  2. Zu diesem Zweck wird sich die Organisation vor allem der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Tourismus annehmen.
  3. Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Tourismus zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und eine Teilnahme daran als beteiligte und ausführende Organisation an.

Mitgliedschaft

Art. 4

Eine Mitgliedschaft bei der Organisation ist möglich für:

  1. Vollmitglieder
  2. assoziierte Mitglieder
  3. affiliierte Mitglieder.
Art. 5
  1. Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.
  2. Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, dass sie die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
  3. Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
Art. 6
  1. Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Hoheitsgebieten oder Gruppen von Hoheitsgebieten erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.
  2. Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu werden, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten verantwortlich sind, ihre Mitgliedschaft genehmigen und in ihrem Namen erklären, dass die Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
  3. Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zuvor von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklärt, dass diese Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen. Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
  4. Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärtigen Beziehungen, so ist es berechtigt, Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt, dass es die Statuten der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht.
Art. 7
  1. Die affiliierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erworben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, sowie von kommerziellen Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder die Zuständigkeit der Organisation berührt.
  2. Assoziierte Mitglieder der IUOTO, die diese Rechtsstellung zur Zeit der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung affiliierte Mitglieder der Organisation zu werden, wenn sie erklären, dass sie die sich aus der affiliierten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
  3. Andere internationale Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretariat eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
  4. Kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen mit den in Absatz 1 bezeichneten Interessen können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht und von dem Staat unterstützt wird, in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet. Solche Bewerbungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
  5. Es kann ein Ausschuss der affiliierten Mitglieder eingesetzt werden, der sich ein Geschäftsreglement gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuss kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.
  6. Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuss der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.

Organe

Art. 8
  1. Die Organisation hat folgende Organe:
    1. die Generalversammlung, im Folgenden als Versammlung bezeichnet;
    2. den Exekutivrat, im Folgenden als Rat bezeichnet;
    3. das Sekretariat.
  2. Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschliessen.

Generalversammlung

Art. 9
  1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
  2. Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten. Einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
  3. Der Ausschuss der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter bezeichnen, die sich an den Beratungen der Versammlung beteiligen können.
Art. 10

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt ausserdem zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Ausserordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation angesetzt werden.

Art. 11

Die Versammlung gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 12

Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Ausser den ihr durch andere Bestimmungen dieser Statuten übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr:

  1. Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
  2. Wahl der Ratsmitglieder;
  3. Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates;
  4. Genehmigung des Finanzreglementes der Organisation;
  5. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation;
  6. Genehmigung des Personalreglementes für das Personal des Sekretariates;
  7. Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates;
  8. Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation;
  9. Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushaltes;
  10. Einrichtung von fachlichen oder regionalen Stellen, falls erforderlich;
  11. Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Massnahmen Wirkung zu verleihen;
  12. Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen;
  13. Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern;
  14. Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
  15. Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend diesen Statuten.
Art. 13
  1. Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
  2. Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
  3. Der Präsident ist während der Tagung gegenüber der Versammlung verantwortlich.
  4. Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen Veranstaltungen, in denen dies notwendig ist.

Exekutivrat

Art. 14
  1. Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, dass auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach dem von der Versammlung beschlossenen Geschäftsreglement; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.

1bis.  Der Gaststaat des Sitzes der Organisation verfügt imExekutivratüber einen zusätzlichen ständigen Sitz mit Stimmrecht, der von dem im vorangehenden Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf die geographische Verteilung der Sitze im Rat nicht betroffen ist.2 2. Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen. 3. Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 15

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Das gilt aber nicht für die Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt werden; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.

Art. 16

Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Art. 17

Der Rat wählt für die Dauer eines Jahres aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 18

Der Rat gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 19

Ausser den ihm durch andere Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

  1. Einleitung aller erforderlichen Massnahmen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung an die Versammlung;
  2. Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
  3. Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;
  4. Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Unterbreitung an die Versammlung;
  5. Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung;
  6. Einrichtung nachgeordneter Stellen, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als notwendig erscheinen;
  7. Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.
Art. 20

Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Statuten nicht entgegenstehen, fasst der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmässigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.

Sekretariat

Art. 21

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten Personal.

Art. 22

Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.

Art. 23
  1. Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.
  2. Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.
  3. Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.
Art. 24
  1. Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend dem von der Versammlung genehmigten Personalreglement ein.
  2. Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.
  3. Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.
  4. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verantwortliche Bedienstete unvereinbar ist.

Haushalt und Ausgaben

Art. 25
  1. Der für die verwaltungsmässige Tätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschliessenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation gemäss der Finanzordnung gedeckt, die diesen Statuten als Bestandteil beigefügt ist.
  2. Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.
Art. 26
  1. Die Rechnung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Ausser ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmässigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufs beziehen.

Beschlussfähigkeit

Art. 27
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
  2. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.

Abstimmung

Art. 28

Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.

Art. 29
  1. Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Statuten werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasst.
  2. Beschlüsse über haushaltsmässige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder, über den Sitz der Organisation und über weitere Fragen, welche die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder.
Art. 30

Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst; jedoch bedürfen Beschlüsse über Empfehlungen, die den Haushalt oder finanzielle Angelegenheiten betreffen, der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Art. 31

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 32

Die Organisation geniesst in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten die Vorrechte und Immunitäten, derer sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf. Diese Vorrechte und Immunitäten werden durch mit der Organisation zu schliessenden Übereinkünfte näher bestimmt.

Änderungen

Art. 33
  1. Änderungsvorschläge zu diesen Statuten und ihrem Anhang werden dem Generalsekretär übermittelt, der sie den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
  2. Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
  3. Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, dass sie die Änderung genehmigen.

Zeitweiliger Ausschluss von der Mitgliedschaft

Art. 34
  1. Stellt die Versammlung fest, dass ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in Art. 3 niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasste Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und von den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschliessen.
  2. Der zeitweilige Ausschluss bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.

Austritt

Art. 35
  1. Jedes Vollmitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es der Depositarregierung schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.
  2. Jedes assoziierte Mitglied kann unter den gleichen Bedingungen aus der Organisation austreten, sofern das Vollmitglied, das für die auswärtigen Beziehungen dieses assoziierten Mitglieds verantwortlich ist, der Depositarregierung den Austritt schriftlich notifiziert hat.
  3. Jedes affiliierte Mitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es dem Generalsekretär schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.

Inkrafttreten

Art. 36

Diese Statuten treten einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Statuten Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositarregierung förmlich die Genehmigung der Statuten und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.

Depositar

Art. 37
  1. Diese Statuten und jede Erklärung über die Annahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen werden vorerst bei der Schweizer Regierung hinterlegt.
  2. Die Schweizer Regierung notifiziert allen hierzu berechtigten Staaten den Eingang dieser Erklärungen und das Datum des Inkrafttretens dieser Statuten.

Auslegung und Sprachen

Art. 38

Die Amtssprachen der Organisation sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Art. 39

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Statuten gilt als gleichermassen verbindlich.

Übergangsbestimmungen

Art. 40

Bis zu einem Beschluss der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.

Art. 41

Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Statuten in Kraft treten, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie die Vertragsstaaten der Statuten des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, dass sie deren Statuten annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

Art. 42

Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten Mitglieder der IUOTO waren und die diese Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.

Art. 43

Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglied der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.

Art. 44

Sobald diese Statuten in Kraft treten, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.

Art. 45

Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Statuten so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.

Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Georges Faddoul
Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Robert C. Lonati

Finanzordnung

1.  Die Finanzperiode der Organisation beträgt zwei Jahre.

2.  Das Finanzjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

3.  Das Budget wird aus Beiträgen der Mitglieder nach einem Schlüssel, der von der Versammlung beschlossen wird und auf dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Bedeutung des Fremdenverkehrs in jedem Land beruht, und aus anderen Einkünften der Organisation finanziert.

4.  Das Budget wird in Euro erstellt. Die Beitragszahlungen der Mitglieder erfolgen in Euro oder in jeder anderen von der Versammlung festgelegten Währung oder Währungskombination. Allerdings kann der Generalsekretär bis zu einem von der Versammlung festgelegten Betrag auch andere Währungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen annehmen.

5.  Ein allgemeiner Fonds wird eingerichtet. Alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund von Ziffer 3 erfolgen, anderweitige Einkünfte sowie Vorauszahlungen aus dem Betriebsmittelfonds werden dem allgemeinen Fonds gutgeschrieben. Die Verwaltungsausgaben und jene Ausgaben, die für das allgemeine Programm bestimmt sind, werden dem allgemeinen Fonds entnommen.

6.  Ein Betriebsmittelfonds wird eingerichtet, dessen Höhe von der Versammlung festgesetzt wird. Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge und alle anderen Budgeteingänge, die über Beschluss der Versammlung auf diese Weise verwendet werden dürfen, müssen in den Betriebsmittelfonds gezahlt werden. Falls nötig, werden Geldsummen von diesem auf den allgemeinen Fonds transferiert.

7.  Treuhandfonds können zur Finanzierung von Aktivitäten bestimmt werden, die im Budget der Organisation nicht vorgesehen, aber von Interesse für einige Mitgliedstaaten oder ‑staatengruppen sind. Solche Fonds werden aus freiwilligen Beiträgen finanziert. Die Organisation kann eine Gebühr für die Verwaltung dieser Fonds verrechnen.

8.  Die Versammlung entscheidet über die Verwendung von Geschenken, Legaten und anderen ausserordentlichen Einkünften, die nicht im Budget inbegriffen sind.

9.  Der Generalsekretär legt dem Rat mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Rates Budgetpläne vor. Der Rat prüft diese Voranschläge und empfiehlt das Budget der Versammlung zur endgültigen Prüfung und Genehmigung. Die Voranschläge des Rates sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung der Versammlung zu übermitteln.

10.  Die Versammlung genehmigt die einzelnen Jahresbudgets für den Zeitraum von zwei Jahren, ebenso seine jährliche Aufteilung und die Betriebsrechnung für jedes Jahr.

11.  Die Abrechnung der Organisation für das vergangene Finanzjahr wird durch den Generalsekretär an die Rechnungsprüfer und an das zuständige Organ des Rates weitergeleitet. Die Prüfer haben dem Rat und der Versammlung Bericht zu legen.

12.  Die Mitglieder der Organisation haben ihren Beitrag im ersten Monat des Finanzjahres, für den er fällig ist, zu bezahlen. Die Mitglieder sind von der Höhe ihres Beitrages, wie dieser von der Versammlung festgelegt wurde, sechs Monate vor Beginn des Finanzjahres, auf welches er sich bezieht, zu informieren. Der Rat kann jedoch berechtigte Fälle von Rückständen aufgrund anderer Finanzjahre in einzelnen Staaten anerkennen.

13.  Ein Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge zum Schaden der Organisation im Rückstand ist, verliert die Privilegien, die die Mitglieder in Form von Leistungen und Stimmrecht in Versammlung und Rat geniessen, wenn der Rückstand der Beitragshöhe des Landes für die beiden vorausgegangenen Finanzjahre entspricht oder diese übersteigt. Auf Ersuchen des Rates kann die Versammlung jedoch gestatten, dass solch ein Mitglied an den Abstimmungen teilnimmt und die Leistungen der Organisation in Anspruch nimmt, wenn es hinreichend klar ist, dass der Zahlungsrückstand durch Umstände ausserhalb der Kontrolle des Mitglieds verursacht wurde.

14.  Ein Mitglied, welches sich von der Organisation zurückzieht, muss eine entsprechende Beitragszahlung auf Pro‑rata‑Basis bis zum Inkrafttreten des Rücktrittes leisten. Bei der Berechnung dieser Zahlungen von assoziierten und affiliierten Mitgliedern muss die unterschiedliche Art ihrer Mitgliedschaft und die begrenzten Rechte, die sie innerhalb der Organisation geniessen, berücksichtigt werden.

Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Georges Faddoul
Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Robert C. Lonati
VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan8. Mai19732. Januar1975
Ägypten21. Mai19712. Januar1975
Albanien4. Juni19938. Oktober1993
Algerien5. Mai19765. Mai1976
Andorra21. Oktober199521. Oktober1995
Angola30. August199030. August1990
Antigua und Barbuda12. März20211. Januar2022
Äquatorialguinea23. August199521. Oktober1995
Argentinien13. Juni19722. Januar1975
Armenien24. September199724. Oktober1997
Aserbaidschan29. September200129. September2001
Äthiopien22. Mai197522. Mai1975
Bahamas24. Mai200525. November2005
Bahrain29. September200129. September2001
Bangladesch19. Februar197519. Februar1975
Barbados17. September201517. September2015
Belarus9. Juni200514. Juni2005
Belgien
Region Flanderna24. Oktober199724. Oktober1997
Belize25. Juli20221. Januar2024
Benin31. Dezember19742. Januar1975
Bhutan4. Februar200319. Oktober2003
Bolivien21. Mai197521. Mai1975
Bosnien und Herzegowina5. Juli19938. Oktober1993
Botsuana21. Oktober199521. Oktober1995
Brasilien11. Juni19742. Januar1975
Brunei29. November200729. November2007
Bulgarien21. Januar197621. Januar1976
Burkina Faso16. Mai197516. Mai1975
Burundi30. Oktober19742. Januar1975
Chile9. April19742. Januar1975
China22. September19835. Oktober1983
Hongkongab17. September19991. Oktober1999
Macauac8. April198017. September1981
Costa Rica26. September199526. September1995
Côte d’Ivoire5. März19732. Januar1975
Deutschland29. Januar197629. Januar1976
Dominikanische Republik29. April197529. April1975
Dschibuti30. Mai199724. Oktober1997
Ecuador11. Februar197511. Februar1975
El Salvador10. Dezember19928. Oktober1993
Eritrea14. März199521. Oktober1995
Eswatini1. Oktober1999
Fidschi30. April199724. Oktober1997
Frankreich31. Dezember197531. Dezember1975
Gabun6. April19712. Januar1975
Gambia6. Mai19756. Mai1975
Georgien2. September19938. Oktober1993
Ghana28. November19722. Januar1975
Griechenland8. November19722. Januar1975
Guatemala8. September19938. Oktober1993
Guinea17. Juli198517. Juli1985
Guinea-Bissau4. Oktober19914. Oktober1991
Haiti12. Juni19742. Januar1975
Heiliger Stuhld25. September19732. Januar1975
Honduras29. September200129. September2001
Indien9. November19712. Januar1975
Indonesien5. April19722. Januar1975
Irak15. September19712. Januar1975
Iran17. Februar19722. Januar1975
Israel20. Januar197520. Januar1975
Italien2. März19782. März1978
Jamaika24. April197524. April1975
Japan6. Juli19786. Juli1978
Jemen9. März19712. Januar1975
Jordanien30. März19712. Januar1975
Kambodscha24. April19722. Januar1975
Kamerun28. November19732. Januar1975
Kap Verde29. September200129. September2001
Kasachstan2. September19938. Oktober1993
Katar1. Januar20021. Januar2002
Kenia24. September19712. Januar1975
Kirgisistan2. September19938. Oktober1993
Kolumbien12. Juni19712. Januar1975
Komoren16. September201716. September2017
Kongo (Brazzaville)29. Juli197720. September1979
Kongo (Kinshasa)20. Januar19722. Januar1975
Korea (Nord-)28. August19871. Oktober1987
Korea (Süd-)15. Januar19732. Januar1975
Kroatien5. Juli19938. Oktober1993
Kuba11. Dezember197511. Dezember1975
Kuwait3. März20033. März2003
Laos27. September19732. Januar1975
Lesotho11. Juli198017. September1981
Libanon18. Juni19742. Januar1975
Liberia14. Oktober201114. Oktober2011
Libyen21. April197721. April1977
Litauen6. Oktober200319. Oktober2003
Madagaskar22. Mai197522. Mai1975
Malawi6. August19742. Januar1975
Malaysia19. September199119. September1991
Malediven10. Juni198017. September1981
Mali17. Juni19742. Januar1975
Malta2. August19782. August1978
Marokko7. Juli19712. Januar1975
Mauretanien9. Juli19769. Juli1976
Mexiko20. November19702. Januar1975
Moldau6. September19931. Januar2002
Monaco5. Mai20001. Januar2001
Mongolei27. März199027. März1990
Montenegro29. November200729. November2007
Mosambik21. Oktober199521. Oktober1995
Myanmar1. Juni20121. Juni2012
Namibia24. September199724. Oktober1997
Nepal14. März19722. Januar1975
Nicaragua4. Oktober19914. Oktober1991
Niederlande10. Mai197610. Mai1976
Aruba14. August19871. Oktober1987
Curaçao19. Februar19795. September1979
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
19. Februar19795. September1979
Sint Maarten19. Februar19795. September1979
Niger13. Juli197820. September1979
Nigeria22. September19712. Januar1975
Nordmazedonien21. Oktober199521. Oktober1995
Oman20. Januar20041. Juli2004
Österreich22. Dezember197522. Dezember1975
Pakistan2. April19712. Januar1975
Palau3. Juli201911. September2019
Panama17. Oktober199617. Oktober1996
Papua-Neuguinea2. Dezember20052. Dezember2005
Paraguay26. Juni199226. Juni1992
Peru30. Mai19742. Januar1975
Philippinen23. Oktober199123. Oktober1991
Polen10. Februar197610. Februar1976
Portugal11. November197611. November1976
Madeiraa21. November199421. Oktober1995
Ruanda6. Juni19756. Juni1975
Rumänien13. September19742. Januar1975
Sambia31. August19732. Januar1975
Samoa17. September201517. September2015
San Marino20. Juli19712. Januar1975
São Tomé und Príncipe9. Dezember198326. September1985
Saudi-Arabien17. Juni200217. Juni2002
Schweiz12. Januar197612. Januar1976
Senegal5. April19722. Januar1975
Serbien29. September200129. September2001
Seychellen4. Oktober19914. Oktober1991
Sierra Leone6. Mai19742. Januar1975
Simbabwe30. Juni198117. September1981
Slowakei22. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien28. September19938. Oktober1993
Somalia16. September201716. September2017
Spanien4. Juli19742. Januar1975
Sri Lanka5. Dezember19722. Januar1975
Südafrika12. April199412. April1994
Sudan18. April197518. April1975
Syrien11. August19712. Januar1975
Tadschikistan29. November200729. November2007
Tansania2. Februar19722. Januar1975
Thailand22. Mai19961. Juni1996
Timor-Leste2. Dezember20052. Dezember2005
Togo16. April197516. April1975
Trinidad und Tobago22. April201322. April2013
Tschad10. September198526. September1985
Tschechische Republik8. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien29. Mai19722. Januar1975
Turkmenistan24. September19938. Oktober1993
Türkei6. November19732. Januar1975
Uganda12. Dezember19742. Januar1975
Ukraine24. Oktober199724. Oktober1997
Ungarn8. September19758. September1975
Uruguay18. Mai197718. Mai1977
Usbekistan2. September19938. Oktober1993
Vanuatu8. Oktober20098. Oktober2009
Venezuela20. Juni19742. Januar1975
Vereinigte Arabische Emirate26. April201326. April2013
Vereinigte Staaten
Puerto Ricoa20. Mai200220. Mai2002
Vietnam26. März198117. September1981
Zentralafrikanische Republik29. September199521. Oktober1995
Zypern4. September197412. Januar1975
a Assoziiertes Mitglied nach Art. 6 Abs. 2.
b Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
c Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
d Der Heilige Stuhl ist ein ständiger Beobachter und nicht ein Vertragsstaat.

Footnotes

  1. AS 1976 94

  2. Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung vom 14. Okt. 1983, provisorisch angewendet seit 24. Okt. 1997 (AS 2017 3803) und in Kraft seit 16. Juli 2020 (AS 2020 4657).