Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

0.916.20Multilateral International Treaty26.09.1996

Abgeschlossen in Rom am 6. Dezember 1951

Revidiert in Rom am 28. November 1979

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19961

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. September 1996

In Kraft getreten für die Schweiz am 26. September 1996

Neu revidiert in Rom am 18. November 19972

Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens für die Schweiz am 2. Oktober 2005

(Stand am 21. Mai 2019)

Präambel

Die Vertragsparteien,

in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;

in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Massnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstellen;

in dem Wunsch , eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Massnahmen sicherzustellen;

in dem Wunsch , einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen;

unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und

in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmassnahmen gehört,

haben folgendes vereinbart:

Art. I Ziel und Verpflichtungen

(1). Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind. (2). Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet. (3). Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten. (4). Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

Art. II Begriffsbestimmungen

(1). Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen: – «Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen» bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet – ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon –, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Masse vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmassnahmen unterliegt; – «Kommission» bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen; – «gefährdetes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt; – «Ansiedlung» bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen; – «harmonisierte pflanzengesundheitliche Massnahmen» bezeichnet pflanzengesundheitliche Massnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben; – «internationale Standards» bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden; – «Einschleppung» bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt; – «Schadorganismus» bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzen-erzeugnisse schädlich sind; – «Risikoanalyse von Schadorganismen» bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen; – «pflanzengesundheitliche Massnahme» bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen; – «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschliesslich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können; – «Pflanzen» bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschliesslich Samen und Keimplasma; – «Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen unterliegt; – «regionale Standards» bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden; – «geregelter Artikel» bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Massnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden; – «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Nicht-Quarantäneorganismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unannehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird; – «geregelter Schadorganismus» bezeichnet einen Quarantäneorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneorganismus; – «Sekretär» bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommission; – «fachlich gerechtfertigt» bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolgerungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden. (2). Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.

Art. III Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte.

Art. IV Allgemeine Bestimmungen über die organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz in den einzelnen Staaten

(1). Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach bestem Vermögen Vorkehrungen für die Einrichtung einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel aufgeführten Hauptzuständigkeiten zu treffen.

(2). Zu den Zuständigkeiten einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:

  1. Ausstellung von Zeugnissen im Zusammenhang mit den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln;
  2. Überwachung von Pflanzen während des Wachstums sowohl auf Kulturland (unter anderem Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäuser und Laboratorien) als auch auf Nichtkulturland sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um das Vorkommen, den Ausbruch und die Verbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen; dies schliesst die in Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a genannte Meldung ein;
  3. Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung sonstiger geregelter Artikel, insbesondere um die Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
  4. Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im internationalen Handelsverkehr, um die pflanzengesundheitlichen Vorschriften zu erfüllen;
  5. Schutz gefährdeter Gebiete sowie die Ausweisung, Erhaltung und Über-wachung schadorganismusfreier Gebiete sowie von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
  6. Durchführung von Risikoanalysen von Schadorganismen;
  7. Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass die pflanzengesundheitliche Sicherheit der Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen im Hinblick auf Zusammensetzung, Ersatz und Wiederbefall vor der Ausfuhr gewährleistet ist;
  8. Schulung und Weiterbildung des Personals.

(3). Jede Vertragspartei trifft nach bestemVermögen Vorkehrungen für:

a) die Weitergabe von Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets über geregelte Schadorganismen sowie Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;

b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;

c) den Erlass pflanzengesundheitlicher Bestimmungen; sowie

d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind.

(4). Jede Vertragspartei legt dem Sekretär einen Bericht über ihre innerstaatliche amtliche Pflanzenschutzorganisation und über Veränderungen in dieser Organisation vor. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Bericht über ihre organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz zur Verfügung.

Art. V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

(1). Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen.

(2). Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen:

  1. Die Untersuchung von Sendungen sowie andere damit verbundene Tätigkeiten für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen dürfen nur von oder unter Aufsicht der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation vorgenommen werden. Die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse erfolgt durch öffentliche Bedienstete, die fachlich qualifiziert und von der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation beauftragt sind, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle tätig zu sein; dieses Personal verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen, so dass die Behörden der einführenden Vertragsparteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Urkunde anerkennen können.
  2. Pflanzengesundheitszeugnisse oder ihre elektronische Entsprechung – soweit von der betreffenden einführenden Vertragspartei anerkannt – sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Beim Ausfüllen und Ausstellen der Zeugnisse sind einschlägige internationale Standards zu berücksichtigen.
  3. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

(3). Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein fachlich gerechtfertigtes Mass zu beschränken.

Art. VI Geregelte Schadorganismen

(1). Die Vertragsparteien können pflanzengesundheitliche Massnahmen für Quarantäneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen verlangen, vorausgesetzt, diese Massnahmen sind:

  1. nicht strenger als Massnahmen, die auf dieselben Schadorganismen Anwendung finden, wenn sie im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei vorhanden sind; und
  2. begrenzt auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der vorgesehenen Verwendung notwendige Mass und können von der betreffenden Vertragspartei fachlich gerechtfertigt werden.

(2). Die Vertragsparteien verlangen keine pflanzengesundheitlichen Massnahmen für nicht geregelte Schadorganismen.

Art. VII Einfuhrbestimmungen

(1). Die Vertragsparteien haben das souveräne Recht, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im Einklang mit anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften zu regeln, um die Einschleppung und/oder Verbreitung geregelter Schadorganismen in ihr/ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie:

  1. für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln pflanzengesundheitliche Massnahmen vorschreiben und ergreifen; hierzu gehören zum Beispiel Untersuchung, Einfuhrverbot und Behandlung;
  2. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln oder Sendungen mit diesem Inhalt, welche den unter Buchstabe a vorgeschriebenen oder ergriffenen pflanzengesundheitlichen Massnahmen nicht Rechnung tragen, die Einfuhr verbieten oder sie unter Quarantäne stellen oder verlangen, dass sie behandelt, vernichtet oder aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei entfernt werden;
  3. das Verbringen geregelter Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken;
  4. das Verbringen biologischer Bekämpfungsmittel und sonstiger als nützlich geltender Organismen, die im Hinblick auf die Pflanzengesundheit von Interesse sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken.

(2). Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, bei der Wahrnehmung ihres Rechts nach Absatz 1 die folgenden Bestimmungen zu beachten:

a) Die Vertragsparteien dürfen aufgrund ihrer pflanzengesundheitlichen Vorschriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt und fachlich gerechtfertigt sind.

b) Die Vertragsparteien haben pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote umgehend nach ihrer Annahme zu veröffentlichen und jeder anderen Vertragspartei oder allen Vertragsparteien, die sie von diesen Massnahmen für unmittelbar betroffen halten, mitzuteilen.

c) Die Vertragsparteien haben jeder Vertragspartei auf Ersuchen die Gründe für pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote mitzuteilen.

d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragsparteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie anderen Vertragsparteien auf Ersuchen mitzuteilen. Solche Beschränkungen auf bestimmte Grenzübergangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstigen geregelten Artikel von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.

e) Die von der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei verlangte Untersuchung oder ein sonstiges von ihr verlangtes Verfahren im Rahmen des Pflanzenschutzes für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf ihre Verderblichkeit gebührend Rücksicht zu nehmen.

f) Die einführenden Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich die betreffende ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei über gravierende Fälle von Nichtübereinstimmung mit den Pflanzengesundheitszeugnissen. Die ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei soll Nachforschungen anstellen und das Ergebnis hiervon der betreffenden einführenden Partei auf Ersuchen mitteilen.

g) Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzengesundheitliche Massnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem Risiko durch Schadorganismen entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen-, Waren- und Transportverkehr so wenig wie möglich behindern.

h) Ändert sich die Situation und liegen neue Erkenntnisse vor, so haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für unnötig befundene pflanzengesundheitliche Massnahmen umgehend geändert oder abgeschafft werden.

i) Die Vertragsparteien erstellen und aktualisieren nach bestem Vermögen Listen der geregelten Schadorganismen unter Verwendung der wissenschaftlichen Namen; sie stellen diese Listen dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, deren Mitglieder sie sind, sowie auf Ersuchen anderen Vertragsparteien zur Verfügung.

j) Die Vertragsparteien überwachen nach bestem Vermögen die Schadorganismen; sie erstellen geeignete Informationen über die Situation der Schadorganismen und führen sie weiter, um eine Klassifizierung der Schadorganismen zu unterstützen und geeignete pflanzengesundheitliche Massnahmen zu entwickeln. Diese Informationen werden den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

(3). Eine Vertragspartei kann in diesem Artikel aufgeführte Massnahmen auf Schadorganismen anwenden, die sich möglicherweise nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansiedeln können, aber bei einem Eindringen wirtschaftliche Schäden verursachen würden. Die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen ergriffenen Massnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.

(4). Die Vertragsparteien können die in diesem Artikel aufgeführten Massnahmen auf den Transitverkehr durch ihr Hoheitsgebiet nur dann anwenden, wenn diese Massnahmen fachlich gerechtfertigt und zur Verhütung der Einschleppung und/ oder Verbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.

(5). Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragsparteien nicht daran, unter Einhaltung erforderlicher Vorsichtsmassnahmen besondere Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie anderen geregelten Artikeln und Schadorganismen von Pflanzen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausbildung oder einer anderen bestimmten Verwendung zu treffen.

(6). Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, bei der Feststellung eines Schadorganismus, der eine mögliche Gefahr für ihr Hoheitsgebiet darstellt, oder bei der Meldung einer solchen Feststellung geeignete Notmassnahmen zu treffen. Diese Massnahmen sind so bald wie möglich zu bewerten, um sicherzustellen, dass ihre Fortführung gerechtfertigt ist. Die getroffenen Massnahmen sind den betroffenen Vertragsparteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied die Vertragspartei ist, umgehend mitzuteilen.

Art. VIII Internationale Zusammenarbeit

(1). Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie praktisch möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen; insbesondere:

  1. arbeiten sie nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Verfahren beim Informationsaustausch über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung des Vorkommens, des Ausbruchs oder der Verbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen können, zusammen;
  2. beteiligen sie sich soweit praktisch möglich an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung von Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Notmassnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen;
  3. arbeiten sie im praktisch möglichen Umfang bei der Bereitstellung technischer und biologischer Informationen zusammen, die für die Risikoanalyse von Schadorganismen erforderlich sind.

(2). Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens.

Art. IX Regionale Pflanzenschutzorganisationen

(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.

(2). Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Mass-nahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.

(3). Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens mit dem Sekretär zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie bei der Entwicklung internationaler Standards mit dem Sekretär und der Kommission zusammen.

(4). Der Sekretär beruft regelmässige technische Konsultationen der Vertreter der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um:

  1. die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen zu fördern; und
  2. die interregionale Zusammenarbeit bei der Förderung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Verbreitung und/oder Einschleppung zu unterstützen.
Art. X Standards

(1). Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung internationaler Standards nach den von der Kommission verabschiedeten Verfahren zusammenzuarbeiten. (2). Internationale Standards werden von der Kommission verabschiedet. (3). Regionale Standards sollen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sein; diese Standards können, wenn sie breiter anwendbar sind, der Kommission zur Prüfung als mögliche internationale Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen vorgelegt werden. (4). Die Vertragsparteien sollen gegebenenfalls internationale Standards bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen berücksichtigen.

Art. XI Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen

(1). Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(2). Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere:

  1. die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen;
  2. die notwendigen institutionellen Massnahmen und Verfahren für die Entwicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und laufend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden;
  3. Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen;
  4. Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungs-gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  5. Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden;
  6. mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten;
  7. soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens zu verabschieden; und
  8. sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3). Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen.

(4). Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.

(5). Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung schliesslich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien getroffen.

(6). Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäss nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.

(7). Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschliessen und ändern.

(8). Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.

(9). Ausserordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ein-berufen.

(10). Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

Art. XII Das Sekretariat

(1). Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.

(2). Der Sekretär wird erforderlichenfalls von Sekretariatspersonal unterstützt.

(3). Der Sekretär ist für die Durchführung der Massnahmen und Tätigkeiten der Kommission sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben zuständig, die dieses Übereinkommen dem Sekretär zuweist; er erstattet der Kommission hierüber Bericht.

(4). Der Sekretär übermittelt:

  1. allen Vertragsparteien internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
  2. allen Vertragsparteien Verzeichnisse der von den Vertragsparteien mitge-teilten Grenzübergangsstellen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d;
  3. allen Vertragsparteien und regionalen Pflanzenschutzorganisationen Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i bezeichnet sind;
  4. die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen über pflanzen-gesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote, die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet sind, sowie Berichte über die in Artikel IV Absatz 4 genannten innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorgani-sationen.

(5). Der Sekretär stellt Übersetzungen der Dokumente für die Sitzungen der Kommission sowie der internationalen Normen in den Amtssprachen der FAO zur Verfügung.

(6). Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammen.

Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten

(1). Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VII obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander so bald wie möglich mit dem Ziel, die Streitigkeit beizulegen. (2). Kann die Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beigelegt werden, so kann die beteiligte Vertragspartei oder können die beteiligten Vertragsparteien den Generaldirektor der FAO ersuchen, nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren einen Sachverständigenausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen. (3). Diesem Ausschuss gehören Vertreter an, die jede beteiligte Vertragspartei benennt. Der Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die fachlichen Aspekte der Streitigkeit, um ihre Beilegung herbeizuführen. Die Erstellung des Berichts und seine Billigung erfolgen nach den von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen kann der Bericht auch der zuständigen Stelle der internationalen Organisation, die für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten verantwortlich ist, übermittelt werden. (4). Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Vertragsparteien sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zu Grunde zu legen haben. (5). Die beteiligten Vertragsparteien teilen sich die Kosten der Sachverständigen. (6). Dieser Artikel ergänzt die in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über Handelsfragen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und weicht nicht von ihnen ab.

Art. XIV Ersetzung früherer Übereinkünfte

Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 18813, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 18894und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 ausser Kraft und tritt an ihre Stelle.

Art. XV Räumlicher Geltungsbereich

(1). Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft. (2). Jede Vertragspartei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam. (3). Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsparteien von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

Art. XVI Ergänzungsübereinkommen

(1). Die Vertragsparteien können Ergänzungsübereinkommen schliessen, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes anzugehen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. Diese Übereinkommen können auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden beziehungsweise anderweitig dieses Übereinkommen ergänzen. (2). Jedes Ergänzungsübereinkommen tritt für jede betroffene Vertragspartei nach seiner Annahme im Einklang mit dem jeweiligen Ergänzungsübereinkommen in Kraft. (3). Die Ergänzungsübereinkommen fördern die Ziele dieses Übereinkommens und stehen mit den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung verschleierter Beschränkungen insbesondere des internationalen Handels im Einklang.

Art. XVII Ratifikation und Beitritt

(1). Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung. (2). Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und Mitgliedsorganisationen der FAO können ihm nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Vertragsparteien. (3). Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, so notifiziert die Mitgliedsorganisation nach Artikel II Absatz 7 der Satzung der FAO zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegebenenfalls Änderungen oder Klarstel-lungen zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der Satzung der FAO abgegebenen Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Übereinkommens notwendig sein können. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter durch dieses Übereinkommen erfasster Angelegenheiten zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Art. XVIII Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten oder jede Mitgliedsorganisation der FAO, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen; sie ermutigen jede Nichtvertragspartei, pflanzengesundheitliche Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und allen aufgrund dieses Übereinkommens verabschiedeten internationalen Standards anzuwenden.

Art. XIX Sprachen

(1). Die verbindlichen Sprachen dieses Übereinkommens sind alle Amtssprachen der FAO.

(2). Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien dazu, Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen oder Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Sprache/den Sprachen der Vertragspartei abgefasst sind; hiervon ausgenommen sind die Regelungen des Absatzes 3.

(3). Die folgenden Dokumente sind in mindestens einer der Amtssprachen der FAO abzufassen:

  1. nach Artikel IV Absatz 4 zur Verfügung gestellte Informationen;
  2. Begleitnotizen mit bibliographischen Angaben über Dokumente, die nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden;
  3. nach Artikel VII Absatz 2 Buchstaben b, d, i und j zur Verfügung gestellte Informationen;
  4. Anmerkungen mit bibliographischen Angaben und einer kurzen Zusammenfassung einschlägiger Dokumente über nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Informationen;
  5. Anfragen bei den Kontaktstellen sowie Antworten auf diese Anfragen ausser den beigefügten Dokumenten;
  6. jedes Dokument, das von den Vertragsparteien für Sitzungen der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
Art. XX Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, entweder auf zweiseitiger Grundlage oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Art. XXI Änderung

(1). Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt. (2). Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder ausser-ordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Kommission einberufen wird. (3). Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, abgesehen von Änderungen der Anlage, wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Kommission, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben. (4). Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen bedarf der Zustimmung der Kommission; die Änderung tritt mit dem dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu denjenigen, die von Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegt wurden. (5). Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreissigsten Tag nach dieser Annahme. Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis. (6). Änderungsvorschläge zu den in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse werden dem Sekretär übermittelt und im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Kommission geprüft. Genehmigte Änderungen der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse treten neunzig Tage nach ihrer Notifikation an die Vertragsparteien durch den Sekretär in Kraft. (7). Ab Inkrafttreten einer Änderung der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse ist die frühere Fassung der Zeugnisse noch für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten für die Zwecke dieses Übereinkommens gleichermassen rechtsgültig.

Art. XXII Inkrafttreten

Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisa-tionen der FAO tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. XXIII Kündigung

(1). Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General-direktor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragsparteien hiervon sofort in Kenntnis. (2). Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim General-direktor der FAO wirksam.

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

PflanzenschutzdienstNr.:

von:

an: Pflanzenschutzdienst(e)

von:

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Stücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprung:

Vorgesehenes Transportmittel

Vorgesehener Grenzübertrittsort:

Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanze:

Es wird hiermit bescheinigt, dass die hier beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet und als frei von den durch die einführende Vertragspartei benannten Quarantäneorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei – einschliesslich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen – entsprechend anzusehen sind. Sie werden als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet. *

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum:Behandlung:

Chemikalie (Wirkstoff):

Dauer und Temperatur:

Konzentration:

Sonstige Angaben:

Ort der Ausstellung:Name des amtl. Beauftragten:
DienstsiegelDatum:
Unterschrift:

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen*

  • Optionsklausel

Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses

PflanzenschutzdienstNr.:
von:(Weiterversandland)

an: Pflanzenschutzdienst(e)

von:(Bestimmungsland/Bestimmungsländer)

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Absenders:

Name und Adresse des Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Stücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprung:

Vorgesehenes Transportmittel:

Vorgesehener Grenzübertrittsort:

Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel aus . (Ursprungsvertragspartei) nach . (weiterversendende Vertragspartei) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. . dessen Original ◻* oder beglaubigte Kopie ◻* in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung ◻* in einer neuen Verpackung ◻* befördert werden; dass auf-grund des ◻* ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ◻* und einer zusätzlichen Untersuchung ◻* die obgenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen reregelten Artikel als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in . (weiterversendende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.

  • Zutreffendes jeweils ankreuzen.

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum:Behandlung:

Chemikalie (Wirkstoff):

Dauer und Temperatur:

Konzentration:

Sonstige Angaben:

Ort der Ausstellung:Name des amtl. Beauftragten:
DienstsiegelDatum:
Unterschrift:

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen).**

** Klausel freigestellt

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan5. Juni2013 B5. Juni2013
Ägypten22. Juli195322. Juli1953
Albanien29. Juli1999 B29. Juli1999
Algerien1. Oktober1985 B1. Oktober1985
Antigua und Barbuda24. Januar2006 B24. Januar2006
Äquatorialguinea27. August199127. August1991
Argentinien23. September1954 B23. September1954
Armenien9. Juni2006 B9. Juni2006
Aserbaidschan8. August2000 B8. August2000
Äthiopien20. Juni1977 B20. Juni1977
Australien27. August195227. August1952
Nauru9. August19548. September1954
Norfolk-Insel9. August19548. September1954
Bahamas19. September1997 B19. September1997
Bahrain29. März1971 B29. März1971
Bangladesch1. September1978 B1. September1978
Barbados6. Dezember1976 B6. Dezember1976
Belarus21. Februar2005 B21. Februar2005
Belgien22. Juli195222. Juli1952
Belize14. Mai1987 B14. Mai1987
Benin12. Oktober2010 B12. Oktober2010
Bhutan20. Juni1994 B20. Juni1994
Bolivien27. Oktober1960 B27. Oktober1960
Bosnien und Herzegowina30. Juli2003 B30. Juli2003
Botsuana30. Juni200930. Juni2009
Brasilien14. September196114. September1961
Bulgarien8. November1991 B8. November1991
Burkina Faso8. Juni1995 B8. Juni1995
Burundi3. April2006 B3. April2006
Chile11. März19523. April1952
Chinaa20. Oktober2005 B20. Oktober2005
Macau20. Oktober200520. Oktober2005
Cook-Inseln2. Dezember2004 B2. Dezember2004
Costa Rica23. Juli197323. Juli1973
Côte d’Ivoire17. Dezember2004 B17. Dezember2004
Dänemarkb13. Februar195313. Februar1953
Deutschland3. Mai19573. Mai1957
Dominica30. März2006 B30. März2006
Dominikanische Republik23. Juni1952 B23. Juni1952
Dschibuti25. März2008 B25. März2008
Ecuador9. Mai19569. Mai1956
El Salvador12. Februar195312. Februar1953
Eritrea6. April2001 B6. April2001
Estland7. Dezember2000 B7. Dezember2000
Eswatini12. Juli2005 B12. Juli2005
Europäische Union6. Oktober2005 B6. Oktober2005
Fidschi10. August2005 B10. August2005
Finnland22. Juni1960 B22. Juni1960
Frankreich20. August195720. August1957
Gabun23. April2008 B23. April2008
Gambia17. November2016 B17. November2016
Georgien8. März2007 B8. März2007
Ghana22. Februar1991 B22. Februar1991
Grenada27. November1985 B27. November1985
Griechenland9. Dezember1954 B9. Dezember1954
Guatemala25. Mai195525. Mai1955
Guinea22. Mai1991 B22. Mai1991
Guinea-Bissau24. Oktober2007 B24. Oktober2007
Guyana31. August1970 B31. August1970
Haiti6. November1970 B6. November1970
Honduras30. Juli2003 B30. Juli2003
Indien9. Juni19529. Juni1952
Indonesien*21. Juni197721. Juni1977
Irak1. Juli1954 B1. Juli1954
Iran18. September1972 B18. September1972
Irland31. März195531. März1955
Island11. April2005 B11. April2005
Israel3. September19563. September1956
Italien3. August19553. August1955
Jamaika24. November1969 B24. November1969
Japan11. August195211. August1952
Jemen20. Dezember1990 B20. Dezember1990
Jordanien24. April1970 B24. April1970
Kambodscha10. Juni1952 B10. Juni1952
Kamerun5. April2006 B5. April2006
Kanada10. Juli195310. Juli1953
Kap Verde19. März1980 B19. März1980
Kasachstan13. September2010 B13. September2010
Katar8. Juni2006 B8. Juni2006
Kenia7. Mai1974 B7. Mai1974
Kirgisistan11. Dezember2003 B11. Dezember2003
Kolumbien26. Januar197026. Januar1970
Komoren17. Januar2007 B17. Januar2007
Kongo (Brazzaville)14. Dezember2004 B14. Dezember2004
Kongo (Kinshasa)4. Mai2015 B4. Mai2015
Korea (Nord-)25. August2003 B25. August2003
Korea (Süd-)8. Dezember1953 B8. Dezember1953
Kroatien14. Mai1999 B14. Mai1999
Kuba14. April197614. April1976
Kuwait12. September2007 B12. September2007
Laos28. Februar1955 B28. Februar1955
Lesotho24. Oktober2013 B24. Oktober2013
Lettland18. August2003 B18. August2003
Libanon18. September1970 B18. September1970
Liberia2. Juli1986 B2. Juli1986
Libyen9. Juli1970 B9. Juli1970
Litauen12. Januar2000 B12. Januar2000
Luxemburg13. Januar195513. Januar1955
Madagaskar24. Mai2006 B24. Mai2006
Malawi21. Mai1974 B21. Mai1974
Malaysia17. Mai1991 B17. Mai1991
Malediven3. Oktober2006 B3. Oktober2006
Mali31. August1987 B31. August1987
Malta13. Mai1975 B13. Mai1975
Marokko12. Oktober1972 B12. Oktober1972
Mauretanien29. April2002 B29. April2002
Mauritius11. Juni1971 B11. Juni1971
Mexiko26. Mai1976 B26. Mai1976
Mikronesien6. Juli2007 B6. Juli2007
Moldau25. Januar2001 B25. Januar2001
Mongolei26. Mai2009 B26. Mai2009
Montenegro27. Juli2009 B27. Juli2009
Mosambik15. Mai2008 B15. Mai2008
Myanmar26. Mai2006 B26. Mai2006
Namibia23. Februar2007 B23. Februar2007
Nepal8. Mai2006 B8. Mai2006
Neuseeland16. September195216. September1952
Nicaragua2. August1956 B2. August1956
Niederlande29. Oktober195429. Oktober1954
Niger4. Juni1985 B4. Juni1985
Nigeria17. August1993 B17. August1993
Niue27. Oktober2005 B27. Oktober2005
Nordmazedonien9. August2004 B9. August2004
Norwegen23. April1956 B23. April1956
Oman23. Januar1989 B23. Januar1989
Österreich22. Oktober195222. Oktober1952
Pakistan10. November1954 B10. November1954
Palau23. Juni2006 B23. Juni2006
Panama14. Februar1968 B14. Februar1968
Papua-Neuguinea1. Juni1976 B1. Juni1976
Paraguay5. April1968 B5. April1968
Peru1. Juli19751. Juli1975
Philippinen3. Dezember19533. Dezember1953
Polen29. Mai1996 B29. Mai1996
Portugal20. Oktober195520. Oktober1955
Ruanda26. August2008 B26. August2008
Rumänien*17. November1971 B17. November1971
Russland24. April1956 B24. April1956
Salomoninseln18. Oktober1978 B18. Oktober1978
Sambia24. Juni1986 B24. Juni1986
Samoa2. März2005 B2. März2005
São Tomé und Príncipe7. April2006 B7. April2006
Saudi-Arabien7. August20007. August2000
Schweden30. Mai195230. Mai1952
Schweiz26. September199626. September1996
Senegal3. März1975 B3. März1975
Serbien11. Februar195511. Februar1955
Seychellen31. Oktober199631. Oktober1996
Sierra Leone23. Juni1981 B23. Juni1981
Simbabwe30. November2012 B30. November2012
Singapur18. August2010 B18. August2010
Slowakei24. März2006 B24. März2006
Slowenien27. Mai1998 B27. Mai1998
Spanien18. Februar19523. April1952
Sri Lanka3. April19523. April1952
St. Kitts und Nevis17. April1990 B17. April1990
St. Lucia23. Oktober2002 B23. Oktober2002
St. Vincent und die Grenadinen15. November2001 B15. November2001
Südafrika21. September195621. September1956
Sudan16. Juli1971 B16. Juli1971
Südsudan6. Dezember2013 B6. Dezember2013
Suriname22. April1977 N25. November1975
Syrien5. November2003 B5. November2003
Tadschikistan4. Oktober2010 B4. Oktober2010
Tansania21. Februar2005 B21. Februar2005
Thailand16. August197816. August1978
Togo2. April1986 B2. April1986
Tonga23. November2005 B23. November2005
Trinidad und Tobago30. Juni1970 B30. Juni1970
Tschad15. März2004 B15. März2004
Tschechische Republik6. April1994 N1. Januar1993
Tunesien22. Juli1971 B22. Juli1971
Türkei29. Juli1988 B29. Juli1988
Tuvalu15. Dezember2006 B15. Dezember2006
Uganda29. August2007 B29. August2007
Ukraine31. Mai2006 B31. Mai2006
Ungarn17. Mai1960 B17. Mai1960
Uruguay15. Juli197015. Juli1970
Vanuatu2. August2007 B2. August2007
Venezuela12. Mai1966 B12. Mai1966
Vereinigte Arabische Emirate2. April2001 B2. April2001
Vereinigte Staaten18. August197218. August1972
Alle Gebiete, deren internationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden18. August197217. September1972
Vereinigtes Königreich7. September19537. September1953
Guernsey9. März19668. April1966
Insel Man1. Oktober19531. Oktober1953
Jersey1. Oktober195331. Oktober1953
Vietnam22. Februar2005 B22. Februar2005
Zentralafrikanische Republik27. Oktober2004 B27. Oktober2004
Zypern11. Februar1999 B11. Februar1999
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) http://www.fao.org/legal/treaties/treaties-under-article-xiv/en/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hong Kong. b Der geänderte Text des Übereinkommens (1997) gilt nicht für Grönland und die Färöer.

Footnotes

  1. AS 1997 1514;BBl 1995 IV 629

  2. Am 2. Oktober 2005 ist das revidierte Übereinkommen nach Artikel XIII Absatz 4 des Übereinkommens vom 6. Dezember 1951 für alle Vertragsparteien unabhängig vom Datum ihres Beitritts in Kraft getreten (AS 1997 1515).

  3. BS 14 188.AS 1954 316

  4. AS 11 338.AS 1954 316

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