Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

0.832.311.18Multilateral International Treaty08.11.1935

Angenommen in Genf am 21. Juni 19291
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 19342
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. November 19343
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1935

(Stand am 2. September 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken von 1929 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Art. 1
  1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstrassen aufgegeben werden, muss an der Aussenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.
  2. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.4
  3. Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschliesslich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.
  4. Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.5
Art. 2

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 3
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 4

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 5
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 6

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 7
  1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen, ratifiziert haben.
Art. 8

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Argentinien14. März195014. März1951
Aserbaidschan19. Mai1992 N19. Mai1992
Australien*9. März19319. März1932
Norfolk12. September19319. März1932
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Belarus11. März197011. März1971
Belgien*6. Juni19346. Juni1935
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Bulgarien4. Juni19354. Juni1936
Burundi11. März1963 N11. März1963
Chile31. Mai193331. Mai1934
China24. Juni193124. Juni1932
Dänemark*18. Januar193318. Januar1934
Deutschland*5. Juli19335. Juli1934
Estland18. Januar193218. Januar1933
Finnland8. August19328. August1933
Frankreich29. Juli193529. Juli1936
Französisch Guyana27. November197427. November1974
Guadeloupe27. November197427. November1974
Martinique27. November197427. November1974
Réunion27. November197427. November1974
Griechenland30. Mai193630. Mai1937
Guinea-Bissau21. Februar1977 N21. Februar1977
Honduras9. Juni19809. Juni1981
Indien7. September19317. September1932
Indonesien12. Juni1950 N12. Juni1950
Irak21. November196621. November1967
Irland5. Juli19309. März1932
Italien18. Juli193318. Juli1934
Japan16. März193116. März1932
Kanada30. Juni193830. Juni1939
Kenia9. Februar19719. Februar1972
Kirgisistan31. März1992 N31. März1992
Kongo (Kinshasa)20. September1960 N20. September1960
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba7. September19547. September1955
Litauen28. September193428. September1935
Luxemburg1. April19311. April1932
Marokko20. September195620. September1957
Mexiko12. Mai193412. Mai1935
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Myanmar18. Mai1948 N18. Mai1948
Nauru5. September1968 N5. September1968
Nicaragua12. April193412. April1935
Niederlande4. Januar19334. Januar1934
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen1. Juli19321. Juli1933
Österreich16. August193516. August1936
Pakistan31. Oktober1947 N31. Oktober1947
Panama19. Juni197019. Juni1971
Papua-Neuguinea1. Mai1976 N1. Mai1976
Peru4. April19624. April1963
Polen18. Juni193218. Juni1933
Portugal*1. März19321. März1933
Rumänien7. Dezember19327. Dezember1933
Russland4. November19694. November1970
Schweden11. April193211. April1933
Schweiz8. November19348. November1935
Serbien22. April193322. April1934
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien29. August193229. August1933
Südafrika*21. Februar1933
Surinam15. Juni1976 N15. Juni1976
Tadschikistan26. November1993 N26. November1993
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Ukraine17. Juni197017. Juni1971
Ungarn6. Dezember19376. Dezember1938
Uruguay6. Juni19336. Juni1934
Venezuela17. Dezember193217. Dezember1933
Vietnam3. Oktober19943. Oktober1995
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes > Consulter les normes internationales du travail > NORMLEX eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Das Übereinkommen wurde von der zwölften Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 3). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  2. AS 50 1317

  3. Gemäss Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung hat der Bundesrat die Ratifikationsurkunde erst nach Inkrafttreten des BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (BS 8 379) hinterlegt.

  4. Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18 ).

  5. Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18 ).

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