0.822.725.22•Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
0.822.725.22AETRMultilateral International Treaty04.10.2000
(AETR)
Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000
(Stand am 23. April 2022)
Die Vertragsparteien,
von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse zu fördern,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern,
haben Folgendes vereinbart:
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet,
ii) «Schaffner» jede Person, die den Führer eines zum Personentransport eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstigen Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren;
l) «Woche» der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
m)5 «Ruhezeit» jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
n)6 «Unterbrechung» jeden Zeitraum, in dem der Fahrer nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken oder andere Aufgaben wahrzunehmen, und der dem Fahrer ausschliesslich dazu dient, sich auszuruhen;
o)7 «tägliche Ruhezeit» den Zeitraum im Verlauf eines Tages, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige tägliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte tägliche Ruhezeit» sein kann:
– «regelmässige tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden Dauer. Diese tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Tranchen bezogen werden, wovon die erste ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und die zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 9 Stunden sein muss,
– «reduzierte tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
p)8 «wöchentliche Ruhezeit» den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» sein kann:
– «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer,
– «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von weniger als 45 Stunden. Diese kann, vorbehaltlich der in Artikel 8 Absatz 6 dieses Übereinkommens aufgeführten Bedingungen, auf ein Minimum von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden;
q)9 «andere Aufgaben» jede Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschliesslich jeder für denselben oder einen anderen Arbeitgeber durchgeführten Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Transportsektors. Die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, gelten nicht als «andere Aufgaben»;
r)10 «Lenkzeit» die Lenkzeit, die automatisch oder halbautomatisch oder manuell gemäss den im vorliegenden Übereinkommen definierten Bedingungen erfasst wird;
s)11 «Tageslenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
t)12 «wöchentliche Lenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
u)13 «Lenkzeit» die summierte Lenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer sich nach einer Ruhezeit oder einer Pause ans Steuer setzt, und dem Zeitpunkt, an dem er eine Ruhezeit oder Pause einlegt. Die Lenkzeit kann ununterbrochen oder unterbrochen sein;
v)14 «Mehrfachbesatzung» den Fall, in dem während einer Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Fahrtdauer jedoch obligatorisch;
w)15 «Verkehrsunternehmen» jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Strassentransporte auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung durchführt;
2. a) Es bleibt jedoch jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgeräts, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen. Diese sind von jedem Mitglied des Fahrpersonals handschriftlich auszufüllen, und zwar für den Zeitraum seit der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei. b) Zu diesem Zweck erfasst jedes Mitglied des Fahrpersonals auf dem Einlageblatt die Zeit, die es für seine berufliche Tätigkeit und seine Ruhezeiten aufgewendet hat. Dabei sind die entsprechenden grafischen Symbole zu verwenden, wie sie in Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen definiert werden.16
Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 5–8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Strassenverkehr durchführen.
Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in diesen 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit. 3. In Abweichung von Absatz 2 muss ein Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung eines Fahrzeugs ist, innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben. 4. Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt. 5. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
6. a) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: i) zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder ii) eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei ist die Reduzierung jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24‑Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen. b) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a darf ein Fahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr für eine einzelne Personentransportfahrt, nicht aber für den Linienverkehr, seine wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf 24-Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Fahrt dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines anderen Staats als desjenigen, in dem die Fahrt begonnen wurde; und ii) der Fahrer bezieht nach Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit die folgenden Ruhezeiten: a. entweder zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten, b. oder eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen; und iii) das Fahrzeug wird innerhalb von vier Jahren nach Einführung des digitalen Fahrtschreibers durch das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, mit einem Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B des Anhangs zu diesem Übereinkommen ausgerüstet; und iv) das Fahrzeug wird nach dem 1. Januar 2014 bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit einer Mehrfachbesatzung ausgestattet oder die in Artikel 7 erwähnte Lenkzeit wird auf drei Stunden verkürzt. c) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss jeder Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung ist, eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nehmen. Diese Ruhezeit kann auf ein Minimum von 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Jede solche Reduzierung muss jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden. Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach Abschluss von sechs 24‑Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen. 7. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. 8. Auf Wunsch des Fahrers können nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt ist und mit geeigneten – vom Hersteller beim Bau des Fahrzeugs vorgesehenen – Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer ausgerüstet ist. 9. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.
Während aller Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen. 2. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird nur dann als Ruhezeit oder Pause verbucht, wenn sich der Fahrer auf einem Fährschiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu geeigneten Schlafmöglichkeiten hat. 3. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird als «andere Aufgaben» verbucht.
Wenn es mit der Sicherheit im Strassenverkehr vereinbar ist, kann der Führer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen spätestens bei seiner Ankunft am geeigneten Halteplatz auf dem Einlageblatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.20
Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung von einem Verstoss des Unternehmens gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Vertragsparteien können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.23 5. Unternehmen, Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstossen.24
In Fällen von schweren Verstössen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe. 3. Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt. 4. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Strassenkontrollen zusammen. 5. Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.
6. a) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. b) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoss festgestellt, der von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde, wird die Sanktion gemäss dem im bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien vorgesehenen Verfahren verhängt.
Die Vertragsparteien prüfen ab 2011 die Möglichkeit, die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben; dies unter der Voraussetzung, dass alle Vertragsparteien dies wünschen.28 7. Leitet eine Vertragspartei in Bezug auf einen bestimmten Verstoss ein Verfahren ein oder verhängt eine Sanktion, so muss sie dem Fahrer angemessene schriftliche Belege vorlegen.29 8. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein System verhältnismässiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen das vorliegende Übereinkommen verstossen.30
Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren.
Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1.
Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt.
Die am Ende der Absätze 7 Buchstabe a und 7 Buchstabe b von Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erlangen 3 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen Gültigkeit.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als drei beträgt.
5bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.32 6. Jede Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. 7. Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen. 8. Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden Sonderermächtigung oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung des Anhangs als nicht erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert hat, dass die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs fest und kann vorsehen, dass während einer Übergangszeit der alte Anhang ganz oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt.
4bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.33 5. Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen informiert darauf offiziell die zuständigen Stellen aller Vertragsparteien des Übereinkommens über die Annahme dieser Änderungen und teilt dies gleichzeitig dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit. 3. Die so genehmigten Musterformulare dürfen ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach der Mitteilung an die Vertragsparteien des Übereinkommens verwendet werden.
Ausser den Notifikationen, die nach den Artikeln 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten:
Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.
Nach dem 31. März 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.(Es folgen die Unterschriften)
Mit «Kontrollgerät» im Sinne dieses Kapitels ist immer «Kontrollgerät und seine Bestandteile» gemeint.
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für eine Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster kann ein solcher Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften den Anlagen 1 oder 1B entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem Muster zu überwachen.
Ein Kontrollgerät gemäss Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesamtsystem (Gerät selber, Kontrollgerätkarten und Getriebesensor) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Fachleuten durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind.
Änderungen und Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäss Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.
Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt wird, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafür massgeblichen Gründe mit. 5. Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streitfalls.
Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit der Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
Die Gültigkeitsdauer der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschliessen. 2. Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die von ihnen angebrachten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; ausserdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten; ausserdem übermitteln sie ihr eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten. 4. Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist. 5. Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäss Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäss Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäss erfolgen kann.
2. a) Das Unternehmen bewahrt die Einlageblätter und die Ausdrucke – sofern Ausdrucke gemäss Artikel 12 Absatz 1 erstellt wurden – nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Unternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Einlageblätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
ii) alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage in den Geschäftsräumen des Unternehmens zugänglich sind;
Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck «heruntergeladen» entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage 1B Kapitel I Buchstabe s ausgelegt. 3. Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt.
Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist: (a) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «gewöhnlicher Wohnsitz» der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz eine Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. (b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments. (c) Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Buchstabe (b) oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen. (d) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. 4. (a) Die zuständige Behörde der Vertragspartei versieht gemäss Anlage 1B die Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers. Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Frist erhalten hat. (b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen. (c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde einer Vertragspartei stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Massnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen als der ausstellenden Vertragspartei getroffen, so sendet diese Vertragspartei die Karte an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründet ihr Vorgehen. (d) Die Fahrerkarten werden von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist. Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen. (e) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung in der betreffenden Vertragspartei erfasst. (f) Die Vertragsparteien ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Massnahmen. 5. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Weiterveräusserung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemässe Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Einlageblatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
2. a) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter oder Fahrerkarten. Das Einlageblatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entfernt, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Einlageblatt oder Fahrerkarte darf über den festgelegten Zeitraum hinaus verwendet werden.
Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtschreiber eingeschoben wird.
ii) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des Anhangs ausgestattet ist: mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden;
c) Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Einlageblättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Angaben auf dem Einlageblatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
3. Der Fahrer:
– achtet darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
– betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
| (a) unter dem Zeichen | oder | *: | die Lenkzeiten, | |
|---|---|---|---|---|
| (b) unter dem Zeichen | oder | *: | alle sonstigen Arbeitszeiten, | |
| (c) unter dem Zeichen | oder | *: | die Bereitschaftszeit, also: |
– Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten, – die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit, – die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,
| (d) unter dem Zeichen | oder | *: | die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten. |
|---|
5bis. Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäss Anlage 1B das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein. 6. Das Kontrollgerät Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Einlageblatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neuen Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
7. a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Einlageblätter der laufenden Woche und die vom Fahrer in den 15 vorangehenden Kalendertagen verwendeten Einlageblätter; ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist; und iii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind. Von dem in Artikel 13bisdieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziffern i) und iii) genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Kalendertage. b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und ii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind; iii) die Einlageblätter für den gleichen Zeitraum wie in Ziffer ii), falls er in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist. Von dem in Artikel 13bisdieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziffer ii) genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Tage. c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung dieses Übereinkommens überprüfen, indem er die Einlageblätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert. 8. Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Einlageblatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Vertragsparteien vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäss den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.
2. a) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Einlageblatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
– die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unterschrift,
– die in Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, (c) und (d) dieses Anhangs genannten Zeiten;
ii) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Aufgaben ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhezeit eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unterschrift anzubringen.
3. Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäss zu melden.
Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäss zu melden.
Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Handelt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
Im Sinne dieses Anhangs sind:
a) Kontrollgeräte:
Ein für den Einbau in Motorfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.
b) Einlageblatt:
Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.
c) Konstante des Kontrollgerätes:
Kenngrösse, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km).
d) Wegdrehzahl des Motorfahrzeugs:
Kenngrösse, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Motorfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt.
e) Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:
Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = … mm.
Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Führer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3–5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Führer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Einlageblättern aufgezeichnet werden können.
1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:
a) Anzeigeeinrichtungen:
– für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
– für die Geschwindigkeit (Tachometer),
– für die Zeit (Uhr);
b) Schreibeinrichtungen:
– zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke,
– zur Aufzeichnung der (jeweiligen) Geschwindigkeit,
– eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeiten nach Massgabe des Kapitels III Buchstabe c) Nummer 4;
c) eine Vorrichtung, durch die – jedes Öffnen des das Einlageblatt enthaltenden Gehäuses,
– für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
– für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der
Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Einlageblatt gesondert markiert wird.
2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
3. Werkstoffe
4. Messung der zurückgelegten Wegstrecke
Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden: – beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder – nur beim Vorwärtsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken beim Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Messung der Geschwindigkeit
6. Messung der Zeit (Uhr)
7. Beleuchtung und Schutz
1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)
2. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)
3. Zeitmessgerät (Uhr)
Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von aussen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.
1. Allgemeines
2. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke
3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit
a) Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhängig von der Form des Einlageblatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Einlageblatts geführt sein.
Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Einlageblättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Einlageblättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
– das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Einlageblattformen nicht kleiner als 2,4:1 sein;
– einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.
b) Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung
einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
4. Aufzeichnung der Zeiten
a) Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können:
| i) | unter dem Zeichen | : | die Lenkzeiten; | ||
|---|---|---|---|---|---|
| ii) | unter dem Zeichen | : | alle sonstigen Arbeitszeiten; | ||
| iii) | unter dem Zeichen | : | die Bereitschaftszeit, |
also – die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem
Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
– die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
– die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;
| iv) | unter dem Zeichen. | : | die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten. | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Buchstabe ii) und iii) genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeicheneingetragen werden. |
1. Das Gehäuse, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.
2. Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) registriert werden.
1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: – in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»; – in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»; – der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. … km/h, Vmax. … km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.
2. Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen: – Name und Adresse des Herstellers; – Fabriknummer und Baujahr; – Prüfzeichen des Gerätetyps; – die Gerätekonstante in der Form «k = … U/km» oder «k = … Imp/km»; – gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form; – falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form
wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel.
1. Prüfstandversuch vor dem Einbau
2. Beim Einbau
3. Im Betrieb
4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0 und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.
5. Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.
1. Die Einlageblätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.
Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.
Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Einlageblättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:
– vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;
– am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;
– im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Die Einlageblätter müssen bei sachgemässer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.
2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Einlageblättern muss unabhängig von der Form der Einlageblätter 24 Stunden betragen.
Sind mehrere Einlageblätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Einlageblätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Einlageblatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.
1. Die Einlageblätter weisen die folgenden Schreibfelder auf: – ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung; – ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke; – ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.
2. Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Messbereichs übereinstimmen.
3. Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.
4. Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.
Jedes Einlageblatt muss folgende Aufdrucke tragen: – Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers; – Prüfzeichen des Einlageblattmusters; – Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Einlageblatt zulässig ist; – obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h.
Auf jedem Einlageblatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.
Auf dem Einlageblatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Führers vorgesehen sein: – Name und Vorname des Führers; – Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Einlageblatts; – amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); – Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); – Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
1. Das Kontrollgerät muss so in das Motorfahrzeug eingebaut werden, dass der Führer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.
2. Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.
Motorfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.
3. Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.
Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten: – Name, Adresse oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt; – Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form «w = … U/km» oder «w = … Imp/km»; – wirksamer Reifenumfang in der Form «I = … mm»; – Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.
Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.
Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.
1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte
Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter
Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe Q vorgesehene Plombierung bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instand gesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.
2. Einbauprüfung
Bei dem Einbau in ein Motorfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.
3. Regelmässige Nachprüfungen
a) Regelmässige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden. Überprüft werden insbesondere: – ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerätes; – Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten; – Vorhandensein des Einbauschildes; – Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile; – wirksamer Umfang der Reifen. b) Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Motorfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachprüfung erneuert werden.
4. Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind: – unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand; – Reifendruck gemäss den Angaben des Herstellers; – Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze; – Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ±5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.
Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss. 2. Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf nachgeführt.
| Begriffe in Anhang 1 B | Begriffe in AETR | |
|---|---|---|
| Mitgliedstaaten | Ersetzt durch | Vertragsparteien |
| MS | VP | |
| Anhang (1B) | Anlage (1B) | |
| Anlage | Unteranlage | |
| Verordnung | Übereinkommen oder AETR | |
| Gemeinschaft | UN-ECE |
2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Referenzen in der rechten Spalte ersetzt:
| Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft | Rechtstexte der UN-Wirtschaftskommission für Europa | |
|---|---|---|
| Verordnung Nr. 3821/85/EWG des Rates | Ersetzt durch | AETR |
| Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates | ECE-Reglement Nr. 54 | |
| Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt | ECE-Reglement Nr. 10 |
2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschliesslich der Dokumentation. 2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäss I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992). 2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäss I (Begriffsbestimmungen) u) in Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997). 2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/ Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976). 2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995). 2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995). 2.4 Andere Änderungen und Löschungen: 2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten». 2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert: «das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Strassenverkehr36und im Genfer Abkommen von 1949 über den Strassenverkehr definierten Unterscheidungszeichen.» 2.4.3 Ziffer 178: EU-Flagge mit Kürzel «MS» («Mitgliedstaat») wird ersetzt durch: «VP» («Vertragspartei»). Die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist freiwillig. 2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert: «Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen.» 2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert: «Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt.» 2.4.6 Ziffern 291–295 werden gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten». 2.4.7 Anlage 9/Unteranlage 9 AETR («Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen»), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert: «Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:»
1. Das Prüfzeichen besteht
– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
| Deutschland | – 1 | Dänemark | – 18 | Bulgarien | – 34 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Frankreich | – 2 | Rumänien | – 19 | Kasachstan | – 35 | |
| Italien | – 3 | Polen | – 20 | Litauen | – 36 | |
| Niederlande | – 4 | Portugal | – 21 | Türkei | – 37 | |
| Schweden | – 5 | Russische Föderation | – 22 | Turkmenistan | – 38 | |
| Belgien | – 6 | Griechenland | – 23 | Aserbaidschan | – 39 | |
| Ungarn | – 7 | Irland | – 24 | Ex-jugoslawische Republik von Mazedonien | – 40 | |
| Tschechische Republik | – 8 | Kroatien | – 25 | Andorra | – 41 | |
| Spanien | – 9 | Slowenien | – 26 | Usbekistan | – 44 | |
| Serbien | – 10 | Slowakische Republik | – 27 | Zypern | – 49 | |
| Vereinigtes Königreich | – 11 | Belarus | – 28 | Malta | – 50 | |
| Österreich | – 12 | Estland | – 29 | Albanien | – 54 | |
| Luxemburg | – 13 | Moldau, Republik | – 30 | Armenien | – 55 | |
| Schweiz | – 14 | Bosnien- Herzegowina | – 31 | Montenegro | – 56 | |
| Norwegen | – 16 | Lettland | – 32 | San Marino | – 57 | |
| Finnland | – 17 | Liechtenstein | – 33 | Monaco | – 59 |
Nachfolgende Nummern werden zugeteilt: i) Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Zulassungsbedingungen und die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen für Kraftfahrzeugausrüstung und -teile sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden; ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen; und aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Einlageblatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Einlageblatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen
| Name der zuständigen Behörde | |||
|---|---|---|---|
| Mitteilung betreffend* | |||
| – die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes | |||
| – den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes | |||
| – die Genehmigung für ein Einlageblatt | |||
| – den Entzug der Genehmigung für ein Einlageblatt | |||
| Nr. der Bauartgenehmigung | |||
| 1. | Fabrik- oder Handelsmarke | ||
| 2. | Bezeichnung des Musters | ||
| 3. | Name des Herstellers | ||
| 4. | Adresse des Herstellers | ||
| 5. | Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am | ||
| 6. | Prüfstelle | ||
| 7. | Datum und Nummer des Prüfprotokolls | ||
| 8. | Datum der Bauartgenehmigung | ||
| 9. | Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung | ||
| 10. | Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Einlageblatt zulässig ist | ||
| 11. | Ort | ||
| 12. | Datum | ||
| 13. | Beilagen (Beschreibungen usw.) | ||
| 14. | Bemerkungen | ||
| (Unterschrift) | |||
| * | Unzutreffendes ist zu streichen. |
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Vertragspartei Kopien dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von
Anlage 1B erfüllen
| Name der zuständigen Behörde | ||||
|---|---|---|---|---|
| Mitteilung betreffend (1): | ||||
| ❑ | Bauartgenehmigung für | |||
| ❑ | Entzug der Bauartgenehmigung für | |||
| ❑ | ein Muster eines Kontrollgerätes | |||
| ❑ | eine Komponente eines Kontrollgerätes(2) | |||
| ❑ | eine Fahrerkarte | |||
| ❑ | eine Werkstattkarte | |||
| ❑ | eine Unternehmenskarte | |||
| ❑ | eine Kontrollkarte | |||
| Nr. der Bauartgenehmigung | ||||
| 1. | Hersteller- oder Handelsmarke | |||
| 2. | Modellbezeichnung | |||
| 3. | Name des Herstellers | |||
| 4. | Adresse des Herstellers | |||
| 5. | Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am | |||
| 6. | Prüfstelle(n) | |||
| 7. | Datum und Nummer der Prüfprotokolle | |||
| 8. | Datum der Bauartgenehmigung | |||
| 9. | Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung | |||
| 10. | Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem verwendet wird (werden) | |||
| 11. | Ort | |||
| 12. | Datum | |||
| 13. | Anlagen (Beschreibungen usw.) | |||
| 14. | Bemerkungen (inkl. Position der Plomben, wenn erforderlich) | |||
| (Unterschrift) | ||||
| (1) | Zutreffendes ankreuzen. | |||
| (2) | Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht. |
Gemäss Artikel 12bisdieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern:
1. Das Formular BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN ist zu verwenden, wenn ein Fahrer krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn er ein anderes Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den AETR-Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Übereinkommens fällt.
Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen)
2.(Reserviert für ein eventuelles weiteres Formular)
Anlage 3 des Anhangs zum AETR
Formulaire d’attestation d’activités* / attestation of activities*
Bescheinigung von Tätigkeiten*
(règlement [CE] N o 561/2006 ou l’AETR*)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR**)*
(Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR*)*
Vor jeder Fahrtmaschinenschriftlichauszufüllen und zu unterschreiben/
To be filled in by typing in Latin characters and signed before a journey .
Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/
To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept .
Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/
False attestations constitute an infringement.
| Vom Unternehmen auszufüllender Teil*(Part to be filled in by the undertaking)* | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Name des Unternehmens/Name of the undertaking : | |||||
| 2 | Strasse, Postleitzahl, Ort/Street address, postal code, city :,, | |||||
| Land/Country : | ||||||
| 3 | Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Telephone number (including international prefix): | |||||
| 4 | Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Fax number (including international pr e fix): | |||||
| 5 | E-Mail Adresse/E-mail address: | |||||
| Ich der/die Unterzeichnete (I, the undersigned): | ||||||
| 6 | Name und Vorname/Name and first name : | |||||
| 7 | Position im Unternehmen/Position in the undertaking: | |||||
| erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin/ declare that the driver: | ||||||
| 8 | Name und Vorname/Name and first name: | |||||
| 9 | Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)/Date of birth (day/month/year): // | |||||
| 10 | Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses/ Driving licence or identity card or passport number: | |||||
| 11 | der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag/Monat/Jahr) / who has started to work at the underta k ing on (day/month/year): / / | |||||
| im Zeitraum/for the period: | ||||||
| 12 | von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/from (hour/day /month/year): /// | |||||
| 13 | bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/to (hour/day/month/year): /// | |||||
| 14 | sich im Krankheitsurlaub befand***/was on sick leave | |||||
| 15 | sich im Erholungsurlaub befand***/was on annual leave | |||||
| 16 | sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand***/was on leave or rest | |||||
| 17 | ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat***/drove a vehicle exempted from the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR | |||||
| 18 | andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat***/performed other work than driving | |||||
| 19 | zur Verfügung stand***/was available | |||||
| 20 | Ort/place: Datum/date: | |||||
| Unterschrift/signature: | ||||||
| 21 | Ich,der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I, the driver , confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above . | |||||
| 22 | Ort/place :Datum/date: | |||||
| Unterschrift des Fahrers/der Fahre rin (signature of the driver): | ||||||
| * | Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formulars ist verfügbar unter der Internetadresse/ T his Form is available in electronic and printable versions at the following address: http://www.unece.org/trans/main/sc1/aetr.html. | |||||
| ** | Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals / European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in Intern a tional Road Transport. | |||||
| *** | Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box . |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 20. Juli | 2006 B | 16. Januar | 2007 |
| Andorra | 13. Februar | 1997 B | 12. August | 1997 |
| Armenien | 9. Juni | 2006 B | 6. Dezember | 2006 |
| Aserbaidschan | 16. August | 1996 B | 12. Februar | 1997 |
| Belarus | 5. April | 1993 B | 2. Oktober | 1993 |
| Belgien* | 30. Dezember | 1977 | 16. August | 1978 |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Januar | 1994 N | 6. März | 1992 |
| Bulgarien | 12. Mai | 1995 B | 8. November | 1995 |
| Dänemark* | 30. Dezember | 1977 B | 16. August | 1978 |
| Deutschland* | 9. Juli | 1975 | 5. Januar | 1976 |
| Estland | 3. Mai | 1993 B | 30. Oktober | 1993 |
| Finnland* | 16. Februar | 1999 B | 15. August | 1999 |
| Frankreich* | 9. Januar | 1978 | 18. August | 1978 |
| Georgien* | 19. Mai | 2011 B | 20. November | 2011 |
| Griechenland | 11. Januar | 1974 B | 5. Januar | 1976 |
| Irland* | 28. August | 1979 B | 1. März | 1980 |
| Italien | 28. Dezember | 1978 | 26. Juni | 1979 |
| Kasachstan | 17. Juli | 1995 B | 13. Januar | 1996 |
| Kirgisistan | 24. August | 2021 B | 20. Februar | 2022 |
| Kroatien | 3. August | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
| Lettland | 14. Januar | 1994 B | 13. Juli | 1994 |
| Liechtenstein | 6. November | 1996 B | 5. Mai | 1997 |
| Litauen | 3. Juni | 1998 B | 30. November | 1998 |
| Luxemburg* | 30. Dezember | 1977 | 16. August | 1978 |
| Malta* | 24. September | 2004 B | 23. März | 2005 |
| Moldau | 26. Mai | 1993 B | 22. November | 1993 |
| Monaco* | 16. Juni | 2008 B | 14. Dezember | 2008 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlande* | 30. Dezember | 1977 | 16. August | 1978 |
| Nordmazedonien | 10. November | 1999 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen | 28. Oktober | 1971 | 5. Januar | 1976 |
| Österreich | 11. Juni | 1975 | 5. Januar | 1976 |
| Polen | 14. Juli | 1992 | 10. Januar | 1993 |
| Portugal | 20. September | 1973 | 5. Januar | 1976 |
| Rumänien | 8. Dezember | 1994 B | 6. Juni | 1995 |
| Russland* | 31. Juli | 1978 B | 27. Januar | 1979 |
| San Marino | 25. April | 2007 B | 21. Oktober | 2007 |
| Schweden | 24. August | 1973 | 5. Januar | 1976 |
| Schweiz | 7. April | 2000 | 4. Oktober | 2000 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei* | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 6. August | 1993 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien* | 3. Januar | 1973 B | 5. Januar | 1975 |
| Tadschikistan | 28. Dezember | 2011 B | 25. Juni | 2012 |
| Tschechische Republik* | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Türkei | 16. Januar | 2001 B | 16. Juli | 2001 |
| Turkmenistan | 18. September | 1996 B | 17. März | 1997 |
| Ukraine | 3. Februar | 2006 | 2. August | 2006 |
| Ungarn | 22. Oktober | 1999 B | 19. April | 2000 |
| Usbekistan | 22. Oktober | 1998 B | 19. April | 1999 |
| Vereinigtes Königreich* | 4. Januar | 1978 | 18. August | 1978 |
| Gibraltar | 3. September | 2019 | 4. März | 2020 |
| Zypern | 5. September | 2003 B | 3. März | 2004 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
AS 2003 1764 ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Letzter Satzteil eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung des letzten Satzes gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 21. Okt. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 23. April 2022 (AS 2022 91). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209). ↩
Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004). ↩
Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 (ABl. L 274 vom 9. Okt. 1998), sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. August 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004). ↩
SR 0.741.10 ↩
{
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