Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

0.822.719.7Multilateral International Treaty25.03.1976

Abgeschlossen in San Francisco am 9. Juli 1948

Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 19741

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. März 1975

In Kraft getreten für die Schweiz am 25. März 1976

(Stand am 29. April 2025)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, in der Form eines Übereinkommens anzunehmen.

Davon ausgehend, dass die Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die «Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit» unter den Mitteln aufzählt, die geeignet sind, die Lage der Arbeitnehmer zu verbessern und den Frieden zu sichern,

dass die Erklärung von Philadelphia erneut bekräftigt hat: «die Freiheit der Meinungsäusserung und die Vereinigungsfreiheit sind unerlässliche Voraussetzungen eines anhaltenden Fortschrittes»,

dass die internationale Arbeitskonferenz auf ihrer dreissigsten Tagung einstimmig die Grundsätze angenommen hat, welche die Grundlage der internationalen Regelung bilden sollen,

dass die allgemeine Versammlung der Vereinten Nationen sich auf ihrer zweiten Tagung diese Grundsätze zu eigen gemacht und die Internationale Arbeitsorganisation ersucht hat, weiterhin alles zu tun, um die Annahme eines oder mehrerer internationaler Übereinkommen zu ermöglichen,

nimmt die Konferenz heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, bezeichnet wird.

Teil I: Vereinigungsfreiheit

Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.

Art. 2

Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber ohne jeden Unterschied haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach eigener Wahl zu bilden und solchen Organisationen beizutreten, wobei lediglich die Bedingung gilt, dass sie deren Satzungen einhalten.

Art. 3
  1. Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu regeln und ihr Programm aufzustellen.
  2. Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmässige Ausübung zu behindern.
Art. 4

Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.

Art. 5

Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind berechtigt, Verbände und Zentralverbände zu bilden und sich solchen anzuschliessen. Die Organisationen, Verbände und Zentralverbände haben das Recht, sich internationalen Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anzuschliessen.

Art. 6

Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 finden auf die Verbände und Zentralverbände von Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Anwendung.

Art. 7

Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, ihre Verbände und Zentralverbände darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.

Art. 8
  1. Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber und ihre Organisationen haben sich gleich anderen Personen und organisierten Gemeinschaften bei Ausübung der ihnen durch dieses Übereinkommen zuerkannten Rechte an die Gesetze zu halten.
  2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte dürfen weder durch die Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.
Art. 9
  1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.
  2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied lässt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäss dem Grundsatz des Artikels 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation2unberührt.
Art. 10

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Organisation» jede Organisation von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziele hat.

Teil II : Schutz des Vereinigungsrechtes

Art. 11

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.

Teil III: Verschiedene Bestimmungen

Art. 12
  1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Ratifikation oder so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt:
    1. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt,
    2. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
    3. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
    4. für die es sich die Entscheidung vorbehält.
  2. Die Verpflichtungen nach Ziffer 1 Buchstaben a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
  3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Ziffer 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
  4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 16 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Art. 13
  1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
  2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden:
    1. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
    2. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen4oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
  3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
  4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
  5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 16 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Teil IV: Schlussbestimmungen

Art. 14

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 15
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 16
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 17
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 18

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Art. 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 20
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 16; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 21

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten6. November19576. November1958
Albanien3. Juni19573. Juni1958
Algerien19. Oktober1962 N19. Oktober1962
Angola13. Juni200113. Juni2002
Antigua und Barbuda2. Februar1983 N2. Februar1983
Äquatorialguinea13. August200113. August2002
Argentinien18. Januar196018. Januar1961
Armenien2. Januar20062. Januar2007
Aserbaidschan19. Mai1992 N19. Mai1992
Äthiopien4. Juni19634. Juni1964
Australien28. Februar197328. Februar1974
Norfolk-Insel15. Juni197328. Februar1974
Bahamas14. Juni200114. Juni2002
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Barbados8. Mai1967 N8. Mai1967
Belarus6. November19566. November1957
Belgien23. Oktober195123. Oktober1952
Belize15. Dezember1983 N15. Dezember1983
Benin12. Dezember1960 N12. Dezember1960
Bolivien4. Januar19654. Januar1966
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Botsuana22. Dezember199722. Dezember1998
Bulgarien8. Juni19598. Juni1960
Burkina Faso21. November1960 N21. November1960
Burundi25. Juni199325. Juni1994
Chile1. Februar19991. Februar2000
China
Hongkongaa6. Juni19971. Juli1997
Costa Rica2. Juni19602. Juni1961
Côte d’Ivoire21. November1960 N21. November1960
Dänemark13. Juni195113. Juni1952
Färöer28. September196028. September1960
Grönland31. Mai195431. Mai1954
Deutschland20. März195720. März1958
Dominica28. Februar1983 N28. Februar1983
Dominikanische Republik5. Dezember19565. Dezember1957
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador29. Mai196729. Mai1968
El Salvador6. September20066. September2007
Eritrea22. Februar200022. Februar2001
Estland22. März199422. März1995
Eswatini26. April1978 N26. April1978
Fidschi17. April200217. April2003
Finnland20. Januar195020. Januar1951
Frankreich28. Juni195128. Juni1952
Französisch Guyana27. April195527. April1955
Französisch Polynesien19. März195419. März1954
Französische Süd- und
Antarktisgebiete
13. März199013. März1990
Guadeloupe27. April195527. April1955
Martinique27. April195527. April1955
Neukaledonien19. März195419. März1954
Réunion27. April195527. April1955
St. Pierre und Miquelon19. März195419. März1954
Gabun14. Oktober1960 N14. Oktober1960
Gambia4. September20004. September2001
Georgien3. August19993. August2000
Ghana2. Juni19652. Juni1966
Grenada25. Oktober199425. Oktober1995
Griechenland30. März196230. März1963
Guatemala13. Februar195213. Februar1953
Guinea21. Januar1959 N21. Januar1959
Guinea-Bissau9. Juni20239. Juni2024
Guyana25. September196725. September1968
Haiti5. Juni19795. Juni1980
Honduras27. Juni195627. Juni1957
Indonesien9. Juni19989. Juni1999
Irak1. Juni20181. Juni2019
Irland4. Juni19554. Juni1956
Island19. August195019. August1951
Israel28. Januar195728. Januar1958
Italien13. Mai195813. Mai1959
Jamaika26. Dezember1962 N26. Dezember1962
Japan14. Juni196514. Juni1966
Jemen29. Juli197629. Juli1977
Kambodscha23. August199923. August2000
Kamerun3. September1962 N3. September1962
Kanada23. März197223. März1973
Kap Verde1. Februar19991. Februar2000
Kasachstan13. Dezember200013. Dezember2001
Kirgisistan31. März1992 N31. März1992
Kiribati3. Februar2000 N3. Februar2000
Kolumbien16. November197616. November1977
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Brazzaville)10. November1960 N10. November1960
Kongo (Kinshasa)20. Juni200120. Juni2002
Korea (Süd-)20. April2021 B20. April2022
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba25. Juni195225. Juni1953
Kuwait21. September196121. September1962
Lesotho*31. Oktober1966 N31. Oktober1966
Lettland27. Januar199227. Januar1993
Liberia25. Mai196225. Mai1963
Libyen4. Oktober20004. Oktober2001
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg3. März19583. März1959
Madagaskar1. November1960 N1. November1960
Malawi19. November199919. November2000
Malediven4. Januar20134. Januar2014
Mali22. September1960 N22. September1960
Malta4. Januar19654. Januar1966
Mauretanien20. Juni1961 N20. Juni1961
Mauritius1. April20051. April2006
Mexiko1. April19501. April1951
Moldau12. August199612. August1997
Mongolei3. Juni19693. Juni1970
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambik23. Dezember199623. Dezember1997
Myanmar4. März19554. März1956
Namibia3. Januar19953. Januar1996
Nicaragua31. Oktober196731. Oktober1968
Niederlande7. März19507. März1951
Aruba1. Januar19861. Januar1986
Curaçao25. Juni195125. Juni1951
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
25. Juni195125. Juni1951
Sint Maarten25. Juni195125. Juni1951
Niger27. Februar1961 N27. Februar1961
Nigeria17. Oktober1960 N17. Oktober1960
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen4. Juli19494. Juli1950
Österreich18. Oktober195018. Oktober1951
Pakistan14. Februar195114. Februar1952
Panama3. Juni19583. Juni1959
Papua-Neuguinea2. Juni20002. Juni2001
Paraguay28. Juni196228. Juni1963
Peru2. März19602. März1961
Philippinen29. Dezember195329. Dezember1954
Polen25. Februar195725. Februar1958
Portugal14. Oktober197714. Oktober1978
Ruanda8. November19888. November1989
Rumänien28. Mai195728. Mai1958
Russland10. August195610. August1957
Salomoninseln13. April201213. April2013
Sambia2. September19962. September1997
Samoa30. Juni200830. Juni2009
San Marino19. Dezember198619. Dezember1987
São Tomé und Príncipe17. Juni199217. Juni1993
Schweden25. November194925. November1950
Schweiz25. März197525. März1976
Senegal4. November1960 N4. November1960
Serbien24. November2000 N23. Juli1959
Seychellen6. Februar1978 N6. Februar1978
Sierra Leone15. Juni196115. Juni1962
Simbabwe9. April20039. April2004
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Somalia20. März201420. März2015
Spanien20. April197720. April1978
Sri Lanka15. September199515. September1996
St. Kitts und Nevis25. August200025. August2001
St. Lucia14. Mai1980 N14. Mai1980
St. Vincent und die Grenadinen9. November20019. November2002
Südafrika19. Februar199619. Februar1997
Sudan17. März2021 B17. März2022
Suriname15. Juni1976 N15. Juni1976
Syrien26. Juli1960 N26. Juli1961
Tadschikistan26. November1993 N26. November1993
Tansania18. April200018. April2001
Timor-Leste16. Juni200916. Juni2010
Togo7. Juni1960 N7. Juni1960
Trinidad und Tobago24. Mai1963 N24. Mai1963
Tschad10. November1960 N10. November1960
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien18. Juni195718. Juni1958
Türkei12. Juli199312. Juli1994
Turkmenistan15. Mai199715. Mai1998
Uganda2. Juni20062. Juni2007
Ukraine14. September195614. September1957
Ungarn6. Juni19576. Juni1958
Uruguay18. März195418. März1955
Usbekistan12. Dezember201612. Dezember2016
Vanuatu28. August200628. August2007
Venezuela20. September198220. September1983
Vereinigtes Königreichb27. Juni19494. Juli1950
Bermudas10. Januar196210. Januar1962
Britische Jungferninseln12. Juni196412. Juni1964
Falklandinseln5. Juli19625. Juli1962
Gibraltar*19. Juni195819. Juni1958
Guernsey27. Juni19494. Juli1950
Insel Man27. Juni19494. Juli1950
Jersey27. Juni19494. Juli1950
Montserrat26. November196226. November1962
St. Helena*26. Mai196626. Mai1966
Zentralafrikanische Republik27. Oktober1960 N27. Oktober1960
Zypern24. Mai196624. Mai1967
* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlich.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 15. Oktober 1963 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Die Ratifikation gilt nicht für Nordirland.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 26. Nov. 1974 (AS 1976 687).

  2. SR 0.820.1

  3. SR 0.820.1

  4. SR 0.120

  5. SR 0.120

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