Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs‑ oder Pflichtarbeit

0.822.713.9Multilateral International Treaty23.05.1941

Angenommen in Genf am 28. Juni 19301

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19392

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940

In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941

Geändert durch die Übereinkommen Nr. 803und 1164

(Stand am 29. April 2025)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, folgendes Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Zwangsarbeit von 1930 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5.

Art. 1
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen.
  2. Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs‑ oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschliesslich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.
  3. Nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anlässlich des im nachstehenden Art. 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 2
  1. Als «Zwangs‑ oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
  2. Als «Zwangs‑ oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:
    1. jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient;
    2. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört;
    3. jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;
    4. jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen‑ und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten‑ oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist;
    5. kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äussern.
Art. 3

Als «zuständige Behörde» im Sinne dieses Übereinkommens gilt entweder eine Behörde des Mutterlandes oder die oberste Zentralbehörde des betreffenden Gebietes.

Art. 4
  1. Die zuständige Behörde darf Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.
  2. Besteht derartige Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkte völlig zu beseitigen, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt.
Art. 5
  1. Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen dürfen nicht dahin führen, dass Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben.
  2. Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs‑ oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen sobald als möglich aufzuheben, um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens zu genügen.
Art. 6

Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen der Gesamtbevölkerung einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.

Art. 7
  1. Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.
  2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Behörde Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
  3. Häuptlinge, die als solche rechtmässig anerkannt sind, und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmässig geregelt und die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.
Art. 8
  1. Für jede Ermächtigung, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbehörde des betreffenden Gebietes verantwortlich.
  2. Diese Behörde kann jedoch den örtlichen Oberbehörden die Befugnis übertragen, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in den Fällen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den örtlichen Oberbehörden für Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel 23 dieses Übereinkommens vorsieht, die Ermächtigung erteilen, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausführung die Arbeitnehmer sich von
    ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernen müssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Beförderung von Regierungsgut zu erleichtern.
Art. 9

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, dass:

  1. die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
  2. die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
  3. es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind;
  4. durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen.
Art. 10
  1. Zwangs‑ oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die für öffentliche Arbeiten von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen.
  2. Unterdessen haben die beteiligten Behörden, wenn Zwangs‑ oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen für öffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu überzeugen, dass:
    1. die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
    2. die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
    3. durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen;
    4. die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht nötigt, sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort zu entfernen;
    5. bei Durchführung der Arbeit oder Dienstleistung den Ansprüchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.
Art. 11
  1. Nur erwachsene, arbeitsfähige Personen männlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter 18 und nicht über 45 Jahre alt sind, dürfen zu Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschränkungen und Bedingungen zu berücksichtigen:
    1. wenn immer möglich ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, dass die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verhältnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, körperlich fähig sind;
    2. Schullehrer und Schüler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;
    3. die Zahl von erwachsenen, arbeitsfähigen Männern, die notwendig ist, um das Familien‑ und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;
    4. auf das Ehe‑ und Familienband ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Die Durchführungsvorschriften, die auf Grund des Artikels 23 dieses Übereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ansässigen, arbeitsfähigen männlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteils hat die zuständige Behörde die Dichte der Bevölkerung, ihre soziale und körperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz für sich zu verrichten haben; überhaupt ist den üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedürfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Art. 12
  1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs‑ oder Pflichtarbeit aller Art
    herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht
    überschreiten, und zwar einschliesslich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.
  2. Jeder zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs‑ oder Pflichtarbeit angegeben ist.
Art. 13
  1. Die regelmässige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muss die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.
  2. Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll soweit wie möglich mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.
Art. 14
  1. Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.
  2. Wird Arbeit von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlöhnung möglichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen.
  3. Die Löhne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren Häuptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.
  4. Die Reisetage zum Arbeitsort und zurück sind für die Lohnzahlung als Arbeitstage zu rechnen.
  5. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen müssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzulässig sind dagegen Lohnabzüge für Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu ermöglichen, die Arbeit unter Berücksichtigung der hierfür geltenden besonderen Verhältnisse fortzusetzen; das gleiche gilt für die Lieferung von Werkzeug.
Art. 15
  1. Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Unfällen oder Krankheiten, die aus Arbeit herrühren, und alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, findet in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder künftig in Kraft treten.
  2. In jedem Falle hat die Behörde, die einen Arbeiter zur Zwangs‑ oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise ausserstand setzt, selbst für sich zu sorgen. Diese Behörde ist ferner verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um für den Fall, dass ein solcher Arbeiter infolge seiner Beschäftigung arbeitsunfähig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tatsächlich bestritten hatte.
Art. 16
  1. Personen, von denen Zwangs‑ oder Pflichtarbeit verlangt wird, dürfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ernährung und Klima von den ihnen gewohnten Verhältnissen so erheblich abweichen, dass daraus eine Gefährdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben Fälle ganz besonderer Notwendigkeit.
  2. Keinesfalls darf eine solche Überführung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Massnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die für ihre Eingewöhnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden können.
  3. Wenn eine solche Überführung unvermeidlich ist, sind Massnahmen zur allmählichen Gewöhnung an die neuen Ernährungs‑ und klimatischen Verhältnisse auf Grund zuständigen ärztlichen Rates zu ergreifen.
  4. In Fällen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelmässige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Massnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gewöhnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allmähliche Einübung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Ergänzung und Verbesserung ihrer Ernährung.
Art. 17

Bevor die Anwendung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit für Bau‑ oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsstätten auf längere Zeit zwingt, hat die zuständige Behörde sich davon zu überzeugen:

  1. dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu schützen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gewährleisten und insbesondere, dass a) die Arbeiter vor Beginn ihrer Beschäftigung und in bestimmten Zeitabständen während der Dauer ihrer Dienstleistung ärztlich untersucht werden;
    1. Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Masse vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospitäler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsfällen zu genügen, und
    2. die gesundheitlichen Verhältnisse der Arbeitsstätten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausrüstungen befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Masse zur Verfügung gestellt werden;
  2. dass geeignete Massnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gewährleisten, insbesondere durch Erleichterungen für eine gesicherte Übermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters;
  3. dass die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zurück auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, dass sie weitestgehenden Gebrauch von allen verfügbaren Beförderungsmitteln macht;
  4. dass im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Dauer führen, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zurückbefördert wird;
  5. dass Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben wünschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose Rückbeförderung in die Heimat verlustig zu gehen.
Art. 18
  1. Zwangs‑ oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Behörden unter anderem festlegen:
    1. die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äusserster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen;
    2. die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist. In Fällen, in denen eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, hat derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern, dass sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden;
    3. die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen;
    4. die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf;
    5. die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen;
    6. die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmass.
  2. Bei Festsetzung der unter Buchstaben c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Behörde auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschliesslich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse.
  3. Die zuständige Behörde hat ferner dafür zu sorgen, dass die regelmässige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und dass, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmässige Entgelt gezahlt wird.
Art. 19
  1. Die zuständige Behörde darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, dass die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dazu führen, dass dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkaufe das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit für die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuführen.
Art. 20

Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs‑ oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.

Art. 21

Im Bergbau darf Arbeit untertage als Zwangs‑ oder Pflichtarbeit nicht angewendet werden.

Art. 22

Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Mass, in dem dort Zwangs‑ oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits‑ und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.

Art. 23
  1. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Behörde vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zu erlassen.
  2. Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfenen Personen gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, dass diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.
Art. 24

In allen Fällen sind geeignete Massnahmen zur strengen Durchführung der Vorschriften über den Gebrauch der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes für freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Massnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs‑ oder Pflichtarbeit unterworfen werden.

Art. 25

Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs‑ oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die auferlegten Strafen wirksam sind und streng vollzogen werden.

Art. 26
  1. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souveränität, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorate, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorität unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation7Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die bekannt gibt: i. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert anzuwenden beabsichtigen; ii. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen; iii. die Gebiete, für welche sie sich die Entscheidung vorbehalten.
  2. Die bezeichnete Erklärung gilt als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern überlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern ii und iii des vorangehenden Absatzes in der ursprünglichen Erklärung gemacht hatten, in einer späteren Erklärung ganz oder teilweise fallen zu lassen.
Art. 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 28
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 29

Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von den anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 30
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtete, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 32
  1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Art. 30 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 33

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten29. November195529. November1956
Albanien25. Juni195725. Juni1958
Algerien19. Oktober1962 N19. Oktober1962
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Antigua und Barbuda2. Februar1983 N2. Februar1983
Äquatorialguinea13. August200113. August2002
Argentinien14. März195014. März1951
Armenien17. Dezember200417. Dezember2005
Aserbaidschan19. Mai1992 N19. Mai1992
Äthiopien2. September20032. September2004
Australien2. Januar19322. Januar1933
Norfolk-Insel2. Januar19322. Januar1933
Bahamas25. Mai1976 N25. Mai1976
Bahrain11. Juni198111. Juni1982
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Barbados8. Mai1967 N8. Mai1967
Belarus21. August195621. August1957
Belgien20. Januar194420. Januar1945
Belize15. Dezember1983 N15. Dezember1983
Benin12. Dezember1960 N12. Dezember1960
Bolivien31. Mai200531. Mai2006
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Botsuana5. Juni19975. Juni1998
Brasilien25. April195725. April1958
Brunei12. Juni202312. Juni2024
Bulgarien22. September193222. September1933
Burkina Faso21. November1960 N21. November1960
Burundi*11. März1963 N11. März1963
Chile31. Mai193331. Mai1934
China12. August202212. August2023
Hongkonga6. Juni19971. Juli1997
Macaub13. Juli199920. Dezember1999
Cook-Inseln12. Juni201512. Juni2016
Costa Rica2. Juni19602. Juni1961
Côte d’Ivoire21. November1960 N21. November1960
Dänemark11. Februar193211. Februar1933
Färöer11. Februar193211. Februar1933
Grönland11. Februar193211. Februar1933
Deutschland13. Juni195613. Juni1957
Dominica28. Februar1983 N28. Februar1983
Dominikanische Republik5. Dezember19565. Dezember1957
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador6. Juli19546. Juli1955
El Salvador15. Juni199515. Juni1996
Eritrea22. Februar200022. Februar2001
Estland7. Februar19967. Februar1997
Eswatini26. April1978 N26. April1978
Fidschi19. April1974 N19. April1974
Finnland13. Januar193613. Januar1937
Frankreich24. Juni193724. Juni1938
Französisch Guyana24. Juni193724. Juni1938
Französisch Polynesien26. Juli195426. Juli1954
Guadeloupe24. Juni193724. Juni1938
Martinique24. Juni193724. Juni1938
Neukaledonien26. Juli195426. Juli1954
Réunion24. Juni193724. Juni1938
St. Pierre und Miquelon26. Juli195426. Juli1954
Gabun14. Oktober1960 N14. Oktober1960
Gambia4. September20004. September2001
Georgien22. Juni1993 N22. Juni1993
Ghana20. Mai1957 N20. Mai1957
Grenada9. Juli1979 N9. Juli1979
Griechenland13. Juni195213. Juni1953
Guatemala13. Juni198913. Juni1990
Guinea21. Januar1959 N21. Januar1959
Guinea-Bissau21. Februar197721. Februar1977
Guyana8. Juni1966 N8. Juni1966
Haiti4. März19584. März1959
Honduras21. Februar195721. Februar1958
Indien30. November195430. November1955
Indonesien12. Juni1950 N12. Juni1950
Irak27. November196227. November1963
Iran10. Juni195710. Juni1958
Irland2. März19311. Mai1932
Island17. Februar195817. Februar1959
Israel7. Juni19557. Juni1956
Italien18. Juni193418. Juni1935
Jamaika26. Dezember1962 N26. Dezember1962
Japan21. November193221. November1933
Jemen29. Juli197629. Juli1977
Jordanien6. Juni19666. Juni1967
Kambodscha24. Februar1969 N24. Februar1969
Kamerun7. Juni1960 N7. Juni1960
Kanada13. Juni201113. Juni2012
Kap Verde3. April1979 N3. April1979
Kasachstan18. Mai200118. Mai2002
Katar12. März199812. März1999
Kenia13. Januar1964 N13. Januar1964
Kirgisistan31. März1992 N31. März1992
Kiribati3. Februar20003. Februar2001
Kolumbien4. März19694. März1970
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Brazzaville)10. November1960 N10. November1960
Kongo (Kinshasa)20. September1960 N20. September1960
Korea (Süd-)20. April202120. April2022
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba20. Juli195320. Juli1954
Kuwait23. September196823. September1969
Laos23. Januar1964 N23. Januar1964
Lesotho31. Oktober1966 N31. Oktober1966
Lettland2. Juni20062. Juni2007
Libanon1. Juni19771. Juni1978
Liberia1. Mai19311. Mai1932
Libyen13. Juni196113. Juni1962
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg24. Juli196424. Juli1965
Madagaskar1. November1960 N1. November1960
Malawi19. November199919. November2000
Malaysia11. November1957 N11. November1957
Malediven4. Januar20134. Januar2014
Mali22. September1960 N22. September1960
Malta4. Januar1965 N4. Januar1965
Marokko20. Mai195720. Mai1958
Mauretanien20. Juni1961 N20. Juni1961
Mauritius2. Dezember19692. Dezember1970
Mexiko12. Mai193412. Mai1935
Moldau23. März200023. März2001
Mongolei15. März200515. März2006
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2007
Mosambik16. Juni200316. Juni2004
Myanmar4. März19554. März1956
Namibia15. November200015. November2001
Nauru5. September1968 N5. September1968
Nepal3. Januar20023. Januar2003
Neuseeland29. März193829. März1939
Niue4. Dezember19464. Dezember1946
Tokelau7. Juni19567. Juni1956
Nicaragua12. April193412. April1935
Niederlande31. März193331. März1934
Aruba31. März193331. März1934
Curaçao31. März193331. März1934
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
31. März193331. März1934
Sint Maarten31. März193331. März1934
Niger27. Februar1961 N27. Februar1961
Nigeria17. Oktober1960 N17. Oktober1960
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen1. Juli19321. Juli1933
Oman30. Oktober199830. Oktober1999
Österreich7. Juni19607. Juni1961
Pakistan23. Dezember195723. Dezember1958
Panama16. Mai196616. Mai1967
Papua-Neuguinea1. Mai1976 N16. September1975
Paraguay28. August196728. August1968
Peru1. Februar19601. Februar1961
Philippinen15. Juli200515. Juli2006
Polen30. Juli195830. Juli1959
Portugal26. Juni195626. Juni1957
Ruanda*23. Mai2001 N23. Mai2002
Rumänien28. Mai195728. Mai1958
Russland23. Juni195623. Juni1957
Salomoninseln6. August1985 N6. August1985
Sambia2. Dezember1964 N2. Dezember1964
Samoa30. Juni200830. Juni2009
San Marino1. Februar19951. Februar1996
São Tomé und Príncipe4. Mai20054. Mai2006
Saudi-Arabien15. Juni197815. Juni1979
Schweden22. Dezember193122. Dezember1932
Schweiz23. Mai194023. Mai1941
Senegal4. November1960 N4. November1960
Serbien24. November2000 N24. November2000
Seychellen6. Februar1978 N6. Februar1978
Sierra Leone13. Juni1961 N13. Juni1961
Simbabwe27. August199827. August1999
Singapur25. Oktober1965 N25. Oktober1965
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Somalia18. November1960 N18. November1960
Spanien29. August193229. August1933
Sri Lanka5. April19505. April1951
St. Kitts und Nevis12. Oktober200012. Oktober2001
St. Lucia14. Mai1980 N14. Mai1980
St. Vincent und die Grenadinen21. Oktober1998 N31. Mai1995
Südafrika5. März19975. März1998
Sudan18. Juni195718. Juni1958
Südsudan29. April201229. April2013
Suriname15. Juni1976 N25. November1975
Syrien30. Oktober1961 N30. Oktober1961
Tadschikistan26. November1993 N26. November1993
Tansania30. Januar1962 N30. Januar1962
Thailand26. Februar196926. Februar1970
Timor-Leste16. Juni200916. Juni2010
Togo7. Juni1960 N7. Juni1960
Trinidad und Tobago24. Mai1963 N24. Mai1963
Tschad10. November1960 N10. November1960
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien17. Dezember196217. Dezember1963
Türkei30. Oktober199830. Oktober1999
Turkmenistan15. Mai199715. Mai1998
Uganda4. Juni1963 N9. Oktober1962
Ukraine10. August195610. August1957
Ungarn8. Juni19568. Juni1957
Uruguay6. September19956. September1996
Usbekistan13. Juli1992 N13. Juli1992
Vanuatu28. August200628. August2007
Venezuela20. November194420. November1945
Vereinigte Arabische Emirate27. Mai198227. Mai1983
Vereinigtes Königreich3. Juni19313. Juni1932
Anguilla3. Juni19313. Juni1932
Bermudas3. Juni19313. Juni1932
Britische Jungferninseln3. Juni19313. Juni1932
Falklandinseln3. Juni19313. Juni1932
Gibraltar3. Juni19313. Juni1932
Guernsey3. Juni19313. Juni1932
Insel Man3. Juni19313. Juni1932
Jersey3. Juni19313. Juni1932
Montserrat3. Juni19313. Juni1932
St. Helena3. Juni19313. Juni1932
Vietnam5. März20075. März2008
Zentralafrikanische Republik27. Oktober1960 N27. Oktober1960
Zypern23. September1960 N23. September1960
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisationwww.ilo.org> Normes du travail > NORMLEX > Intruments > Conventions et Recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 3. Juni 1931 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Das Übereinkommen wurde von der 14. Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 28). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  2. AS 56 953

  3. SR 0.822.719.0

  4. SR 0.822.721.6

  5. SR 0.820.1

  6. SR 0.820.1

  7. SR 0.820.1