Übereinkommen Nr. 26 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

0.822.713.6Multilateral International Treaty08.05.1948

Angenommen in Genf am 16. Juni 19282
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 19403
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Mai 19474
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Mai 1948
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 805und 1166

(Stand am 31. Mai 2019)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1928 zu ihrer elften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 16. Juni 1928, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen von 1928 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation*7* :

Art. 1
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren einzurichten oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlöhne für die Arbeitnehmer in gewissen Gewerben oder Teilen von Gewerben (insbesondere in der Heimarbeit) festzusetzen, in denen keine wirksamen Einrichtungen zur Festsetzung der Löhne, sei es durch Gesamtarbeitsvertrag oder auf anderem Wege, bestehen und in denen die Löhne aussergewöhnlich niedrig sind8.
  2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet das Wort «Gewerbe» die weiterverarbeitenden Gewerbe und den Handel.
Art. 2

Jedem Mitgliede, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, falls solche Verbände für das betreffende Gewerbe oder den Teil des Gewerbes bestehen, selbst zu entscheiden, auf welche Gewerbe oder Teile von Gewerben und insbesondere auf welche Zweige der Heimarbeit oder auf welche Teile derselben die in Art. 1 vorgesehenen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen angewendet werden sollen9.

Art. 3
  1. Jedem Mitgliede, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und deren Anwendungsweise selbst zu bestimmen.
  2. Hierbei ist folgendes zu beachten:
  3. Bevor die Verfahren auf ein Gewerbe oder einen Teil eines Gewerbes angewendet werden, sind die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer – darunter sind auch die Vertreter der etwa bestehenden Berufsverbände zu verstehen – anzuhören sowie nach Ermessen der zuständigen Behörde andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen.
  4. Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben an der Durchführung der Verfahren teilzunehmen, und zwar in der Form und in dem Masse, wie die Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber in gleicher Zahl und auf dem Fusse der Gleichberechtigung.
  5. Die festgesetzten Mindestlöhne haben verbindliche Kraft für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dürfen von ihnen nicht durch Einzelabmachungen und, ohne allgemeine oder besondere Ermächtigung durch die zuständige Behörde, auch nicht durch Gesamtarbeitsverträge herabgesetzt werden.
Art. 4
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um im Wege der Aufsicht und mit Hilfe von Zwangsmassnahmen sicherzustellen, dass die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlöhnen erhalten und dass die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die Mindestlöhne, wo solche gelten10.
  2. Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, auf gerichtlichem oder einem anderen gesetzlichen Wege die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.
Art. 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darstellung zu übermitteln, die ein Verzeichnis der Gewerbe oder Teile von Gewerben enthält, in denen die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen Anwendung gefunden haben, und die über die Formen der Anwendung sowie über die Ergebnisse der Verfahren Auskunft gibt. Diese Darstellung soll zusammenfassende Angaben über die ungefähren Zahlen der von der Regelung erfassten Arbeitnehmer, über die festgesetzten Mindestlohnsätze und gegebenenfalls über die sonstigen für die Mindestlohnregelung besonders wichtigen Massnahmen enthalten.

Art. 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 7
  1. Das Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikationen beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind.
  2. Es tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem seine Ratifikation eingetragen worden ist.
Art. 8

Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 9
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorhergehenden Absatze bezeichneten Zeitraumes von zehn Jahren von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere fünf Jahre gebunden und kann hernach das Übereinkommen jeweils nach Ablauf von fünf Jahren unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen kündigen.
Art. 10

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.

Art. 11

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten10. Mai196010. Mai1961
Albanien2. August20012. August2002
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Argentinien14. März195014. März1951
Armenien27. Januar200627. Januar2007
Australien9. März19319. März1932
Bahamas25. Mai1976 N25. Mai1976
Barbados8. Mai1967 N8. Mai1967
Belarus15. September199315. September1994
Belgien11. August193711. August1938
Belize15. Dezember1983 N15. Dezember1983
Benin12. Dezember1960 N12. Dezember1960
Bolivien19. Juli195419. Juli1955
Brasilien25. April195725. April1958
Bulgarien4. Juni19354. Juni1936
Burkina Faso21. November1960 N21. November1960
Burundi11. März1963 N11. März1963
Chile31. Mai193331. Mai1934
China5. Mai19305. Mai1931
Macaua13. Juli199920. Dezember1999
Costa Rica16. März197216. März1973
Côte d’Ivoire21. November1960 N21. November1960
Deutschland30. Mai192914. Juni1930
Dominica28. Februar1983 N28. Februar1983
Dominikanische Republik5. Dezember19565. Dezember1957
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador6. Juli19546. Juli1955
Eswatini26. April1978 N26. April1978
Fidschi19. April1974 N19. April1974
Frankreich18. September193018. September1931
Französisch Polynesien19. März195419. März1954
Neukaledonien19. März195419. März1954
St. Pierre und Miquelon19. März195419. März1954
Gabun14. Oktober1960 N14. Oktober1960
Ghana2. Juli19592. Juli1960
Grenada9. Juli1979 N9. Juli1979
Guatemala4. Mai19614. Mai1962
Guinea21. Januar1959 N22. Januar1959
Guinea-Bissau21. Februar197721. Februar1977
Guyana8. Juni1966 N8. Juni1966
Indien10. Januar195510. Januar1956
Irak26. November196226. November1963
Irland3. Juni19303. Juni1931
Italien9. September19309. September1931
Jamaika8. Juli19638. Juli1964
Japan29. April197129. April1972
Kamerun7. Juni1960 N7. Juni1960
Kanada25. April193525. April1936
Kasachstan5. März20155. März2015
Kenia13. Januar1964 N13. Januar1964
Kolumbien20. Juni193320. Juni1934
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Brazzaville)10. November1960 N10. November1960
Kongo (Kinshasa)20. September1960 N20. September1960
Korea (Süd-)27. Dezember200127. Dezember2002
Kuba24. Februar193624. Februar1937
Lesotho31. Oktober1966 N31. Oktober1966
Libanon26. Juli196226. Juli1963
Libyen27. Mai197127. Mai1972
Luxemburg3. März19583. März1959
Madagaskar1. November1960 N1. November1960
Malawi22. März1965 N22. März1965
Mali22. September1960 N22. September1960
Malta4. Januar1965 N4. Januar1965
Marokko14. März195814. März1959
Mauretanien20. Juni1961 N20. Juni1961
Mauritius2. Dezember1969 N2. Dezember1969
Mexiko12. Mai193412. Mai1935
Myanmar21. Mai195421. Mai1955
Neuseeland29. März193829. März1939
Nicaragua12. April193412. April1935
Niederlande10. November193610. November1937
Niger27. Februar1961 N27. Februar1961
Nigeria16. Juni196116. Juni1962
Norwegen7. Juli19337. Juli1934
Österreich15. März197415. März1975
Panama19. Juni197019. Juni1971
Papua-Neuguinea1. Mai1976 N1. Mai1976
Paraguay24. Juni196424. Juni1965
Peru4. April19624. April1963
Portugal10. November195910. November1960
Ruanda18. September1962 N18. September1962
Salomoninseln6. August1985 N6. August1985
Sambia2. Dezember1964 N2. Dezember1964
Schweiz7. Mai19477. Mai1948
Senegal4. November1960 N4. November1960
Seychellen6. Februar1978 N6. Februar1978
Sierra Leone15. Juni196115. Juni1962
Simbabwe16. September199316. September1994
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Spanien8. April19308. April1931
Sri Lanka9. Juni19719. Juni1972
St. Lucia14. Mai1980 N14. Mai1980
St. Vincent und die Grenadinen21. Oktober1998 N31. Mai1995
Südafrika28. Dezember193228. Dezember1933
Sudan18. Juni195718. Juni1958
Syrien30. Oktober1961 N30. Oktober1961
Tansania22. Juni1964 N22. Juni1964
Togo7. Juni1960 N7. Juni1960
Tschad10. November1960 N10. November1960
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien15. Mai195715. Mai1958
Türkei29. Januar197529. Januar1976
Uganda4. Juni1963 N4. Juni1963
Ungarn30. Juli193230. Juli1933
Uruguay6. Juni19336. Juni1934
Venezuela20. November194420. November1945
Vietnam14. Juni195514. Juni1956
Zentralafrikanische Republik27. Oktober1960 N27. Oktober1960
a Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der Chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.

  2. Das Übereink. wurde von der elften Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 7). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  3. AS 63 427

  4. Gemäss Genehmigungsbeschluss der BVers hat der BR die Ratifikationsurkunde erst nach Inkrafttreten des BG vom 12. Dez. 1940 über die Heimarbeit [BS 8 229] hinterlegt.

  5. SR 0.822.719.0

  6. SR 0.822.721.6 Art. 1

  7. SR 0.820.1

  8. Siehe Art. 4 des BG vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (SR 822.31 ) und die Art. 2–10 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982 (SR 822.311 ).

  9. Siehe die Art. 1 und 2 des BG vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (SR 822.31 ) und Art. 5 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982 (SR 822.311 ).

  10. Siehe Art. 3 des BG vom 20. März 1981 über die Heimarbeit und Art. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982 (SR 822.311 ).

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