Übereinkommen betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

0.822.711.6Multilateral International Treaty01.10.1923

Angenommen in Washington am 28. November 19192
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 19223
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1923
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 804und 1165

(Stand am 26. März 2012)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit», eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,

nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Nachtarbeit der Jugendlichen (Gewerbe) von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Art. 1
  1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
    1. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
    2. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluss des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
    3. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschifffahrt, Strassen, Tunnels, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraf‑ und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas‑ und Wasserwerken und andern Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
    4. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
  2. In jedem Land bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
Art. 2
  1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:
  2. Jugendliche über sechzehn Jahren dürfen während der Nacht in den nachstehenden Betrieben beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:
    1. Eisen‑ und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier‑ und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume),
    2. Glashütten,
    3. Papierfabriken,
    4. Rohzuckerfabriken,
    5. Reduktion des Golderzes.
Art. 3
  1. Als «Nacht» im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst.
  2. In Stein‑ und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.
  3. In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.
  4. In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tag als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.
Art. 4

Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Fall einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Art. 5

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Art. 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.

Art. 6

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck «gewerbliche Betriebe» lediglich «Fabriken» im Sinne des indischen Fabrikgesetzes; ferner findet Art. 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahren.

Art. 7

Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde ausser Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.

Art. 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 9
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
    1. die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
    2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
  2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Art. 10

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Art. 11

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Art. 12

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 13

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 15

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien17. März193217. März1932
Algerien19. Oktober196219. Oktober1962
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Argentinien30. November193330. November1933
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Belgien12. Juli192412. Juli1924
Benin12. Dezember1960 N12. Dezember1960
Brasilien26. April193426. April1934
Bulgarien14. Februar192214. Februar1922
Burkina Faso21. November1960 N21. November1960
Chile15. September192515. September1925
China
Macauab20. Dezember199920. Dezember1999
Côte d’Ivoire21. November1960 N21. November1960
Dänemark4. Januar19234. Januar1923
Färöer4. Januar19234. Januar1923
Grönland31. Mai195431. Mai1954
Estland20. Dezember192220. Dezember1922
Frankreich25. August192525. August1925
Französisch Guyana29. April194029. April1940
Französisch Polynesien29. April194029. April1940
Guadeloupe3. Februar19343. Februar1934
Martinique3. Februar19343. Februar1934
Neukaledonien29. April194029. April1940
Réunion3. Februar19343. Februar1934
St. Pierre und Miquelon29. April194029. April1940
Gabun14. Oktober1960 N14. Oktober1960
Griechenland19. November192019. November1920
Guinea-Bissau21. Februar1977 N21. Februar1977
Indien14. Juli192114. Juli1921
Irland4. September19254. September1925
Italien10. April192310. April1923
Kambodscha24. Februar1969 N24. Februar1969
Kolumbien13. April198313. April1983
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Brazzaville)10. November1960 N10. November1960
Kuba6. August19286. August1928
Laos23. Januar1964 N23. Januar1964
Lettland3. Juni19263. Juni1926
Litauen19. Juni193119. Juni1931
Luxemburg16. April192816. April1928
Madagaskar1. November1960 N1. November1960
Mali22. September1960 N22. September1960
Mauretanien20. Juni1961 N20. Juni1961
Myanmar18. Mai1948 N18. Mai1948
Nicaragua12. April193412. April1934
Niger27. Februar1961 N27. Februar1961
Österreich12. Juni192412. Juni1924
Pakistan31. Oktober1947 N31. Oktober1947
Polen21. Juni192421. Juni1924
Portugal10. Mai193210. Mai1932
Rumänien13. Juni192113. Juni1921
Schweiz9. Oktober19221. Oktober1923
Senegal4. November1960 N4. November1960
Spanien29. September193229. September1932
Togo7. Juni1960 N7. Juni1960
Tschad10. November1960 N10. November1960
Ungarn19. April192819. April1928
Venezuela7. März19337. März1933
Vietnam3. Oktober19943. Oktober1994
Zentralafrikanische Republik27. Oktober1960 N27. Oktober1960
aAnwendbar ohne Änd.
bVom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserkl. Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erkl. vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.

  2. Das Übereink. wurde von der ersten Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 11). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (AS 63 1099–SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  3. AS 39 223

  4. SR 0.822.719.0

  5. SR 0.822.721.6 Art. 1

  6. SR 0.820.1

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