Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

0.814.291.1Multilateral International Treaty14.03.1988

Abgeschlossen in London am 19. November 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19872
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988

(Stand am 25. Juli 2007)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 29. November 19693in Brüssel beschlossenen
internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. «Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 19694über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
  2. «Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen;
  3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Art. II

Artikel V des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«1. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 133 Rechnungseinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Der Gesamtbetrag darf jedoch 14 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.» 2. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«9.a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haltungshöchstbeträge des Absatzes 1 für jedes Ereignis ein Gesamtbetrag von 2000 Werteinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes sind, wobei dieser Gesamtbetrag 210 Millionen Werteinheiten nicht überschreiten darf. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung dieser Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer der in Artikel IV genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»

Art. III
  1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
  2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
  3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
  4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
Art. IV
  1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.
  2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.
Art. V
  1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
  2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Art. VI
  1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
  2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
  3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. VII
  1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
  2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder
    Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
Art. VIII
  1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; iv) von jeder Änderung dieses Protokolls. b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Art. IX

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. X

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu London am 19. November 1976.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Ägypten3. Februar1989 B4. Mai1989
Albanien6. April1994 B5. Juli1994
Antigua und Barbuda23. Juni1997 B21. September1997
Aserbaidschan16. Juli2004 B14. Oktober2004
Australien7. November1983 B5. Februar1984
Bahamas3. März19808. April1981
Bahrain3. Mai1996 B1. August1996
Barbados6. Mai1994 B4. August1994
Belgien15. Juni1989 B13. September1989
Belize2. April1991 B1. Juli1991
Brunei29. September1992 B28. Dezember1992
Costa Rica8. Dezember1997 B8. März1998
Dänemark3. Juni1981 B1. September1981
Deutschland28. August19808. April1981
El Salvador2. Januar2002 B2. April2002
Finnland8. Januar1981 B8. April1981
Frankreich7. November19808. April1981
Georgien25. August1995 B23. November1995
Griechenland10. Mai1989 B8. August1989
Indien1. Mai1987 B30. Juli1987
Island24. März1994 B22. Juni1994
Italien3. Juni1983 B1. September1983
Japan24. August1994 B22. November1994
Jemen4. Juni1979 B8. April1981
Kambodscha8. Juni2001 B6. September2001
Kamerun14. Mai1984 B12. August1984
Kanada24. Januar1989 B24. April1989
Korea (Süd-)8. Dezember1992 B8. März1993
Kuwait1. Juli1981 B29. September1981
Liberia17. Februar1981 B8. April1981
Luxemburg14. Februar1991 B15. Mai1991
Malediven14. Juni1981 B12. September1981
Marshallinseln24. Januar1994 B24. April1994
Mauretanien17. November1995 B15. Februar1996
Mauritius6. April1995 B5. Juli1995
Mexiko13. Mai1994 B11. August1994
Nicaragua4. Juni1996 B2. September1996
Niederlande3. August1982 B1. November1982
Norwegen17. Juli1978 B8. April1981
Oman24. Januar1985 B24. April1985
Peru24. Februar1987 B25. Mai1987
Polen*30. Oktober1985 B28. Januar1986
Portugal2. Januar1986 B2. April1986
Russland*
Saudi-Arabien15. April1993 B14. Juli1993
Schweden7. Juli19788. April1981
Schweiz*15. Dezember1987 B14. März1988
Singapur15. Dezember1981 B15. März1982
Spanien22. Oktober1981 B20. Januar1982
Vanuatu13. Januar1989 B13. April1989
Venezuela21. Januar1992 B20. April1992
Vereinigte Arabische Emirate14. März1984 B12. Juni1984
Zypern19. Juni1989 B17. September1989
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
PolenPolen wird nunmehr die finanziellen Verbindlichkeiten im Fall der Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und der Haftung im Rahmen des Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds berechnen.Diese Sonderziehungsrechte werden jedoch nach der von Polen bestimmten Methode umgerechnet, da Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist. Die Umrechnungsmethode ist folgende: Die polnische Nationalbank wird einen Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu polnischem Zloty festsetzen, indem sie das Sonderziehungsrecht entsprechend den von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen Wechselkursen in US-Dollar umrechnet. Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem von der polnischen Nationalbank ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse fremder Währungen entnommenen Wechselkurs in polnischen Zloty umgerechnet.Die genannte Berechnungsmethode steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9 Buchstabe a*(in fine)* des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und Artikel II des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.RusslandGemäss Artikel V Absatz 9c) des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Wortlaut von Artikel II des Protokolls von 1976 zum erwähnten Übereinkommen, wird erklärt, dass der in russischen Rubeln ausgedrückte Wert des «Sonderziehungsrechts» berechnet wird auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem «Sonderziehungsrecht», wie er vom Internationalen Währungsfonds am Tag der Berechnung festgelegt wird und auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem russischen Rubel, wie er von der Staatsbank Russland am selben Tag festgelegt wird.SchweizDer schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a und c des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 19. November 1976 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1988 1443

  3. SR 0.814.291

  4. SR 0.814.291

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