Protokoll von 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl

0.814.289.1Multilateral International Treaty14.03.1988

Abgeschlossen in London am 2. November 1973

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19871

Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988

(Stand am 16. Juli 2024)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 29. November 19692in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen,

unter Berücksichtigung der von der Internationalen Juristischen Konferenz von 1969 über Meeresverschmutzungsschäden angenommenen Entschliessung über internationale Zusammenarbeit in Bezug auf andere Schmutzstoffe als Öl,

sowie mit Rücksicht darauf, dass die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrts‑ Organisation3auf Grund der genannten Entschliessung im Zusammenwirken mit
allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit über alle Aspekte der Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl verstärkt hat,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I
  1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können die erforderlichen Massnahmen auf hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer, ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
  2. «Andere Stoffe als Öl» im Sinne des Absatzes 1 sind:
    1. Stoffe gemäss einer Liste, die von einem von der Organisation bestimmten zuständigen Gremium aufgestellt und diesem Protokoll als Anlage beigefügt wird;
    2. andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Naturschätze und die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres sowie die Annehmlichkeiten der Umwelt zu schädigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu beeinträchtigen.
  3. Sobald eine Vertragspartei Massnahmen hinsichtlich eines in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft, obliegt es ihr, zu beweisen, dass der Stoff unter den zurzeit der Massnahmen herrschenden Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare ernste Gefahr entsprechend derjenigen darstellen könnte, die ein Stoff gemäss der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Liste darstellt.
Art. II
  1. Artikel I Absatz 2 und die Artikel II bis VIII des Übereinkommens von 19694über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen und seine Anlage, soweit sie sich auf Öl beziehen, finden auf die in Artikel I dieses Protokolls bezeichneten Stoffe Anwendung.
  2. Für die Zwecke dieses Protokolls wird die in Artikel III Buchstabe c und Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Sachverständigenliste auf Sachverständige erweitert, die befähigt sind, Gutachten über andere Stoffe als Öl abzugeben. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Protokolls können Sachverständige für die Liste benennen.
Art. III
  1. Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Liste wird von dem von der Organisation bezeichneten zuständigen Gremium auf dem laufenden gehalten.
  2. Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung der Liste wird der Organisation vorgelegt, die sie spätestens drei Monate vor der Prüfung durch das zuständige Gremium an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleitet.
  3. Die Vertragsparteien dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des zuständigen Gremiums.
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls beschlossen.
  5. Ist eine Änderung nach Absatz 4 beschlossen worden, so wird sie von der Organisation allen Vertragsparteien dieses Protokolls zur Annahme übermittelt.
  6. Die Änderung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung als angenommen, wenn innerhalb dieser Zeit nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dieses Protokolls der Organisation einen Einspruch gegen die Änderung übermittelt hat.
  7. Eine Änderung, die nach Absatz 6 als angenommen gilt, tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien dieses Protokolls mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
Art. IV
  1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen5unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden Staat, der eingeladen wurde, sich auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung vertreten zu lassen, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom
    15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
  2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
  3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
  4. Nur Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
Art. V
  1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle derzeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. VI
  1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünfzehn Staaten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben; das Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens6in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Art. VII
  1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
  4. Die Kündigung des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens7gilt als Kündigung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei. Eine solche Kündigung wird an demselben Tag wirksam, an dem die Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel XII Absatz 3 wirksam wird.
Art. VIII
  1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
  2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien dieses Protokolls zu seiner Revision oder Änderung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
Art. IX
  1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Organisation

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Protokolls sowie von dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird; iv) von allen Änderungen des Protokolls oder seiner Anlage sowie von jedem Einspruch und jeder Erklärung, dass die Änderung nicht angenommen wird; b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

Art. X

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. XI

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu London am 2. November 1973.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten3. Februar1989 B4. Mai1989
Algerien21. November2011 B19. Februar2012
Australien*7. November1983 B5. Februar1984
Bahamas5. März1981 B30. März1983
Barbados6. Mai1994 B4. August1994
Belgien9. September1982 B30. März1983
Brasilien18. Januar2008 B17. April2008
Bulgarien21. November2006 B19. Februar2007
Chile28. Februar1995 B29. Mai1995
China23. Februar1990 B24. Mai1990
Hongkonga5. Juni19971. Juli1997
Dänemark9. Mai19837. August1983
Deutschland21. August198519. November1985
Estland16. Mai2008 B14. August2008
Finnland4. August1986 B2. November1986
Frankreich*31. Dezember1985 B31. März1986
Georgien25. August1995 B23. November1995
Iran25. Juli1997 B23. Oktober1997
Irland6. Januar1995 B6. April1995
Italien1. Oktober198230. März1983
Jamaika13. März1991 B11. Juni1991
Jemen6. März1979 B30. März1983
Kongo (Kinshasa)19. Mai201417. August2014
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Lettland9. August2001 B7. November2001
Liberia17. Februar1981 B30. März1983
Marokko30. Januar2001 B30. April2001
Marshallinseln16. Oktober1995 B14. Januar1996
Mauretanien24. November1997 B22. Februar1998
Mauritius6. November2003 B4. Februar2003
Mexiko11. April1980 B30. März1983
Monaco31. März2005 B29. Juni2005
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Namibia12. März2004 B10. Juni2004
Neuseelandb4. April20143. Juli2014
Nicaragua15. November1994 B13. Februar1995
Niederlande10. September198030. März1983
Aruba24. Dezember19851. Januar1986
Curaçao10. September198030. März1983
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. September198030. März1983
Sint Maarten10. September198030. März1983
Norwegen15. Juli1980 B30. März1983
Oman24. Januar1985 B24. April1985
Pakistan13. Januar1995 B13. April1995
Polen10. Juli198130. März1983
Portugal8. Juli1987 B6. Oktober1987
Russland30. Dezember198230. März1983
San Marino19. April2021 B18. Juli2021
Schweden28. Juni197630. März1983
Schweiz15. Dezember1987 B14. März1988
Serbien27. April1992 N30. März1983
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Spanien14. März1994 B12. Juni1994
St. Lucia20. Mai2004 B18. August2004
St. Vincent und die Grenadinen12. Mai1999 B10. August1999
Südafrika25. September1997 B24. Dezember1997
Tansania23. November2006 B21. Februar2007
Togo10. Oktober2016 B8. Januar2017
Tonga1. Februar1996 B1. Mai1996
Tunesien4. Mai1976 B30. März1983
Vanuatu14. September1992 B13. Dezember1992
Vereinigte Staaten7. September197830. März1983
Vereinigtes Königreich5. November197930. März1983
Akrotiri und Dhekelia9. September198230. März1983
Anguilla9. September198230. März1983
Bermudas5. Mai198130. März1983
Britische Jungferninseln9. September198230. März1983
Britisches Antarktis-Territorium9. September198230. März1983
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
9. September198230. März1983
Insel Man27. Juni199527. Juni1995
Kaimaninseln9. September198230. März1983
Montserrat9. September198230. März1983
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
9. September198230. März1983
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da Cunha)
9. September198230. März1983
Turks- und Caicosinseln9. September198230. März1983
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI):www.imo.org> Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 30. März 1983 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.

Footnotes

  1. Art. 3 Bst. b des BB vom 9. März 1987 (AS 1988 1240).

  2. SR 0.814.289

  3. Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».

  4. SR 0.814.289

  5. SR 0.814.289

  6. SR 0.814.289

  7. SR 0.814.289

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