Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

0.814.288.2Multilateral International Treaty15.03.1988

Abgeschlossen in London am 17. Februar 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19871
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988

(Stand am 1. März 2026)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

in Erkenntnis des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zum Schutz der Meeresumwelt vor einer solchen Verschmutzung leisten kann,

sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere Öltankschiffe, weiter zu verbessern,

in Erkenntnis der weiteren Notwendigkeit, die in Anlage I jenes Übereinkommens enthaltenen Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl so bald und so umfassend wie möglich durchzuführen,

jedoch in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwendung der Anlage II jenes Übereinkommens aufzuschieben, bis bestimmte technische Probleme zufriedenstellend gelöst worden sind,

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe erreicht werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Allgemeine Verpflichtungen
  1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, folgenden Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen:
    1. diesem Protokoll und seiner Anlage2, die Bestandteil des Protokolls ist;
    2. dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) mit den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen und Ergänzungen.
  2. Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als ein einziges Übereinkommen angesehen und ausgelegt.
  3. Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.
Art. II Durchführung der Anlage II des Übereinkommens
  1. Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens kommen die Vertragsparteien dieses Protokolls überein, dass sie drei Jahre lang vom Inkrafttreten des Protokolls an oder während eines von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation3(im folgenden als «Organisation» bezeichnet) beschlossenen längeren Zeitabschnitts nicht durch Anlage II des Übereinkommens gebunden sind.
  2. Während des in Absatz 1 festgesetzten Zeitabschnitts gehen die Vertragsparteien dieses Protokolls keine Verpflichtung ein und haben sie keinen Anspruch auf Vorrechte aus dem Übereinkommen in Bezug auf mit Anlage II des Übereinkommens zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf die Vertragsparteien in dem Übereinkommen schliessen nicht die Vertragsparteien des Protokolls ein, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit jener Anlage betroffen sind.
Art. III Übermittlung von Informationen

Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «b) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.»

Art. IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  1. Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    3. indem sie ihm beitreten.
  2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
Art. V Inkrafttreten
  1. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.
  2. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
  3. Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäss Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Art. VI Änderungen

Die in Artikel 16 des Übereinkommens für Änderungen der Artikel, einer Anlage und eines Anhangs zu einer Anlage des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gelten sinngemäss für Änderungen der Artikel, der Anlage und eines Anhangs zur Anlage dieses Protokolls.

Art. VII Kündigung
  1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim
    Generalsekretär der Organisation.
  3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. VIII Depositar
  1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt.
  2. Der Depositar: a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird; iv) von jedem nach Artikel II Absatz 1 des Protokolls gefassten Beschluss; b) übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
  3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Art. IX Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu London am 17. Februar 1978.(Es folgen die Unterschriften)

Abgeschlossen in London am 2. November 1973Die Vertragsparteien des Übereinkommens,im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen,in der Erkenntnis, dass das vorsätzliche, fahrlässige oder unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache darstellt,sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen Übereinkommens von 19545zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küstenumwelt vor Verschmutzung geleistet hat,in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf ein Mindestmass zu verringern,in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch die Einführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken,sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich diesem Übereinkommen und denjenigen seiner Anlagen6, durch die sie gebunden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen verstossende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen zu verhüten.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die in den Anlagen enthaltenen Regeln.
  2. Der Ausdruck «Schadstoff» bezeichnet jeden Stoff, der bei Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu behindern, und umfasst alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen einer Überwachung unterliegen.
  3. a) Der Ausdruck «Einleiten» in Bezug auf Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache; er umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren. b) Der Ausdruck «Einleiten» umfasst nicht i) das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkommens vom 29. Dezember 19727über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittelbar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens ergibt, oder iii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der rechtmässigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung.
  4. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen.
  5. Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
  6. Der Ausdruck «Ereignis» bezeichnet einen Vorfall, bei dem ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Ausflüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.
  7. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts‑Organisation8.
Art. 3 Anwendung
  1. Dieses Übereinkommen gilt für:
    1. Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, sowie
    2. Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.
  2. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder erweitere er die
    Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresboden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze.
  3. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Art. 4 Verstösse
  1. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel wo der Verstoss begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoss unterrichtet und ist sie überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstosses einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird.
  2. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoss begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei:
    1. entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
    2. der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoss begangen worden ist.
  3. Werden der für ein Schiff zuständigen Verwaltung Informationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstosses gegen dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
  4. Die im Recht einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstössen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoss begangen wird, gleich streng sein.
Art. 5 Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen
  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
  2. Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen muss, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich
    einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete. Die Überprüfung ist darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich ein gültiges Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen.
  3. Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischem Schiff das Anlaufen eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Hafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder trifft sie Massnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Übereinkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen verweigert oder derartige Massnahmen trifft. Die Verwaltung ist auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis nach den Regeln mitführt.
  4. Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
Art. 6 Aufdeckung von Verstössen und Durchführung des Übereinkommens
  1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstössen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung sowie alle
    angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermittlung und des Sammelns von Beweisen anwenden.
  2. Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt sich bei einer Überprüfung ein Verstoss gegen das Übereinkommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.
  3. Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige Beweise dafür vor, dass das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes diesen Verstoss mit.
  4. Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat, untersucht sie die Angelegenheit, sie kann von der anderen Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoss verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass genügend Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstosses einzuleiten, so lässt sie dieses Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den Verstoss gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
  5. Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass das Schiff irgendwo Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Vertragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so dass die entsprechenden Massnahmen aufgrund dieses Übereinkommens getroffen werden können.
Art. 7 Unangemessene Verzögerung für Schiffe
  1. Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest‑ oder aufgehalten wird.
  2. Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest‑ oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Art. 8 Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
  1. Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so ausführlich wie möglich nach Protokoll I zu machen.
  2. Jede Vertragspartei:
    1. trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zuständige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse entgegennimmt und bearbeitet, und
    2. teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Einzelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation mit.
  3. Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich:
    1. der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und
    2. jedem anderen etwa betroffenen Staat.
  4. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu erteilen, ihren Behörden jedes in Protokoll I bezeichnete Ereignis zu melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht kommenden Partei entsprechend Meldung.
Art. 9 Andere Verträge und Auslegung
  1. Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jenes Übereinkommens.
  2. Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten‑ und Flaggenstaaten nicht vor.
  3. Der Ausdruck «Hoheitsbereich» in diesem Übereinkommen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.

Art. 11 Übermittlung von Informationen
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation folgendes zu übermitteln:
    1. den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten ergangen sind,
    2. 9 ein Verzeichnis der nichtstaatlichen Stellen, die ermächtigt sind, in Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen
      tätig zu werden,
    3. eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der Regeln ausgestellten Zeugnisse,
    4. ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschliesslich ihres Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen sowie sonstiger Merkmale,
    5. amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte, soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkommens darstellen, sowie
    6. einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Verstösse gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen enthält.
  2. Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Art. 12 Schiffsunfälle
  1. Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung jedes einem ihrer Schiffe zustossenden Unfalls nach Massgabe der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall grössere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat.
  2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen, welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenommen werden sollten.
Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  1. Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    3. indem sie ihm beitreten.
  2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  3. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
Art. 14 Fakultative Anlagen
  1. Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, dass er eine der Anlagen III, IV und V (im folgenden als «fakultative Anlagen» bezeichnet) oder alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer Gesamtheit gebunden.10
  2. Ein Staat, der erklärt hat, dass er durch eine fakultative Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Art bei der Organisation annehmen.
  3. Ein Staat, der in Bezug auf eine fakultative Anlage eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in Bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf Vertragsparteien in diesem Übereinkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen sind.
  4. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Erklärung aufgrund dieses Artikels sowie vom Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.
Art. 15 Inkrafttreten
  1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind.
  2. Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind.
  3. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.
  4. Für Staaten, die eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
  5. Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
  6. Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.
Art. 16 Änderungen
  1. Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
  2. Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:
    1. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weitergeleitet;
    2. jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird von der Organisation einem zuständigen Gremium zur Prüfung vorgelegt;
    3. die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an der Arbeit des entsprechenden Gremiums;
    4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
    5. sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
    6. eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen:
    7. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde;
    ii) eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der Beschlussfassung feststellt, dass die Änderung als an dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Generalsekretär der
    Organisation jederzeit vor Inkrafttreten einer Änderung einer Anlage
    notifizieren, dass ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die Änderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis; iii) eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zurzeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, der Organisation einen Einspruch übermitteln; iv) für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buchstabe f Ziffer ii) oder iii); v) für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Übereinkommens nach Buchstabe f Ziffer i); g) die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) Im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkommens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die nach den vorstehenden Bestimmungen angenommene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt haben, dass sie dieselbe angenommen haben; ii) im Fall einer Änderung des Protokolls I, eines Anhangs einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorstehenden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung, dass sie dieselbe nicht annehmen, oder eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii), dass ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, abgegeben haben.
  3. Änderung durch eine Konferenz:
    1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
    2. Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom
      Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
    3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten.
    1. Im Fall einer Änderung einer fakultativen Anlage gilt eine Bezugnahme in diesem Artikel auf eine «Vertragspartei» als Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage gebundene Vertragspartei.
    2. Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
  4. Für die Beschlussfassung über eine neue Anlage und ihr Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschlussfassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens und deren Inkrafttreten.
  5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem Tag gelegt worden ist.
  6. Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muss sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen.
  7. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Artikel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
  8. Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen eine Änderung aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis.
Art. 17 Förderung der technischen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwirkung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersuchen:

  1. für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
  2. für die Lieferung der erforderlichen Auffang‑ und Überwachungsausrüstung und ‑anlagen;
  3. für die Erleichterung sonstiger Massnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe sowie
  4. für die Förderung der Forschung, vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den Zielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.
Art. 18 Kündigung
  1. Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
  2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.
  3. Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Art. 19 Hinterlegung und Registrierung
  1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
  2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen11übermittelt.
Art. 20 Sprachen

Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und
japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 2. November 1973.

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll I

Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung
mit Schadstoffen
12

(nach Art. 8 des Übereinkommens)

Protokoll II

Schiedsverfahren

(nach Artikel 10 des Übereinkommens)

Art. I

Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Protokolls durchgeführt.

Art. II
  1. Ein Schiedsgericht wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
  2. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Organisation davon, dass sie die Errichtung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streitparteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Regeln, bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Art. III

Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

Art. IV
  1. Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt.
  2. Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
  3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
  4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
  5. Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.
Art. V

Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und entscheiden.

Art. VI

Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt eine Schlussabrechnung vor.

Art. VII

Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat und durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte, kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.

Art. VIII

Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Art. IX
  1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder
    eine ihm vorgelegte Frage betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
  2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel:
    1. dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
    2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
  3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.
Art. X
  1. Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig ist, beschliesst, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.
  2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten7. August1986 B7. November1986
Albanien9. Januar2007 B9. April2007
Algerien*31. Januar1989 B1. Mai1989
Angola4. Oktober2001 B4. Januar2002
Antigua und Barbuda29. Januar1988 B29. April1988
Äquatorialguinea24. April1996 B24. Juli1996
Argentinien*31. August1993 B1. Dezember1993
Aserbaidschan16. Juli2004 B16. Oktober2004
Australien14. Oktober198714. Januar1988
Bahamas7. Juni1983 B2. Oktober1983
Bahrain27. April2007 B27. Juli2007
Bangladesch18. Dezember2002 B18. März2003
Barbados6. Mai1994 B6. August1994
Belarus7. Januar1994 B7. April1994
Belgien*6. März1984 B6. Juni1984
Belize26. Mai1995 B26. August1995
Benin11. Februar2000 B11. Mai2000
Bolivien4. Juni1999 B4. September1999
Brasilien*29. Januar198829. April1988
Brunei23. Oktober1986 B23. Januar1987
Bulgarien*12. Dezember1984 B12. März1985
Chile10. Oktober1994 B10. Januar1995
China1. Juli1983 B2. Oktober1983
Hongkong20. Juni19971. Juli1997
Macau10. Dezember199920. Dezember1999
Cook-Inseln12. März2007 B12. Juni2007
Côte d’Ivoire5. Oktober1987 B5. Januar1988
Dänemark*27. November1980 B2. Oktober1983
Färöer22. April198522. April1985
Grönland1. Januar19971. Januar1997
Deutschland*21. Januar19822. Oktober1983
Dominica21. Juni2000 B21. September2000
Dominikanische Republik24. Juni1999 B24. September1999
Dschibuti1. März1990 B1. Juni1990
Ecuador18. Mai1990 B18. August1990
El Salvador24. September2008 B24. Dezember2008
Estland16. Dezember1991 B16. März1992
Fidschi8. März2016 B8. Juni2016
Finnland20. September1983 B2. Oktober1983
Frankreich*25. September19812. Oktober1983
Gabun26. April1983 B2. Oktober1983
Gambia1. November1991 B1. Februar1992
Georgien8. November1994 B8. Februar1995
Ghana3. Juni1991 B3. September1991
Grenada26. Juli2018 B26. Oktober2018
Griechenland23. September1982 B2. Oktober1983
Guatemala3. November1997 B3. Februar1998
Guinea2. Oktober2002 B2. Januar2003
Guinea-Bissau24. Oktober2016 B24. Januar2017
Guyana10. Dezember1997 B10. März1998
Honduras21. August2001 B21. November2001
Indien24. September1986 B24. Dezember1986
Indonesien*21. Oktober1986 B21. Januar1987
Irak6. Februar2018 B6. Mai2018
Iran25. Oktober2002 B25. Januar2003
Irland6. Januar1995 B6. April1995
Island25. Juni1985 B25. September1985
Israel31. August1983 B2. Oktober1983
Italien**1. Oktober1982 B2. Oktober1983
Jamaika13. März1991 B13. Juni1991
Japan*9. Juni1983 B2. Oktober1983
Jordanien2. Juni2006 B2. September2006
Kambodscha28. November1994 B28. Februar1995
Kamerun18. September2009 B18. Dezember2009
Kanada*16. November1992 B16. Februar1993
Kap Verde4. Juli2003 B4. Oktober2003
Kasachstan7. März1994 B7. Juni1994
Katar8. März2006 B8. Juni2006
Kenia15. Dezember1992 B15. März1993
Kiribati5. Februar2007 B5. Mai2007
Kolumbien27. Juli1981 B2. Oktober1983
Komoren22. November2000 B22. Februar2001
Kongo (Kinshasa)7. September2004 B7. Dezember2004
Korea (Nord-)1. Mai1985 B1. August1985
Korea (Süd-)23. Juli1984 B23. Oktober1984
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba21. Dezember1992 B21. März1993
Kuwait7. August2007 B7. November2007
Lettland20. Mai1992 B20. August1992
Libanon18. Juli1983 B2. Oktober1983
Liberia28. Oktober19802. Oktober1983
Libyen28. April2005 B28. Juli2005
Litauen4. Dezember1991 B4. März1992
Luxemburg14. Februar1991 B14. Mai1991
Madagaskar30. August200530. November2005
Malawi17. Dezember2001 B17. März2002
Malaysia31. Januar1997 B1. Mai1997
Malediven20. Mai2005 B20. August2005
Malta21. Juni1991 B21. September1991
Marokko12. Oktober1993 B12. Januar1994
Marshallinseln26. April1988 B26. Juli1988
Mauretanien24. November1997 B24. Februar1998
Mauritius6. April1995 B6. Juli1995
Mexiko23. April199223. Juli1992
Moldau11. Oktober200511. Januar2006
Monaco20. August1992 B20. November1992
Mongolei15. Oktober2003 B15. Januar2004
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambik9. November20059. Februar2006
Myanmar4. Mai1988 B4. August1988
Namibia18. Dezember2002 B18. März2003
Neuseeland25. September1998 B25. Dezember1998
Nicaragua1. Februar2001 B1. Mai2001
Niederlande***30. Juni19832. Oktober1983
Aruba30. Juni19832. Oktober1983
Curaçao30. Juni19832. Oktober1983
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
30. Juni19832. Oktober1983
Sint Maarten30. Juni19832. Oktober1983
Nigeria24. Mai2002 B24. August2002
Niue27. Juni2012 B27. September2012
Norwegen**15. Juli1980 B2. Oktober1983
Oman*13. März1984 B13. Juni1984
Österreich27. Mai1988 B27. August1988
Pakistan22. November1994 B22. Februar1995
Palau29. September2011 B29. Dezember2011
Panama20. Februar1985 B20. Mai1985
Papua-Neuguinea25. Oktober1993 B25. Januar1994
Peru25. April1980 B2. Oktober1983
Philippinen15. Juni2001 B15. September2001
Polen1. April19861. Juli1986
Portugal22. Oktober198722. Januar1988
Rumänien15. April1993 B15. Juli1993
Russland3. November1983 B3. Februar1984
Salomoninseln30. Juni2004 B30. September2004
Samoa7. Februar2002 B7. Mai2002
San Marino19. April2021 B19. Juli2021
São Tomé und Príncipe29. Oktober1998 B29. Januar1999
Saudi-Arabien23. Mai2005 B23. August2005
Schweden**9. Juni19802. Oktober1983
Schweiz15. Dezember1987 B15. März1988
Senegal16. Januar1997 B16. April1997
Serbien27. April1992 N2. Oktober1983
Seychellen28. November1990 B28. Februar1991
Sierra Leone26. Juli2001 B26. Oktober2001
Singapur1. November1990 B1. Februar1991
Slowakei30. Januar1995 N1. Januar1993
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Somalia16. März2020 B16. Juni2020
Spanien6. Juli19846. Oktober1984
Sri Lanka24. Juni1997 B24. September1997
St. Kitts und Nevis*24. Dezember1997 B24. März1998
St. Lucia12. Juli2000 B12. Oktober2000
St. Vincent und die Grenadinen28. Oktober1983 B28. Januar1984
Südafrika28. November1984 B28. Februar1985
Sudan21. Januar2015 B21. April2015
Suriname4. November1988 B4. Februar1989
Syrien*9. November1988 B9. Februar1989
Tansania23. Juli2008 B23. Oktober2008
Thailand2. November2007 B2. Februar2008
Timor-Leste12. Oktober2022 B12. Januar2023
Togo9. Februar1990 B9. Mai1990
Tonga1. Februar1996 B1. Mai1996
Trinidad und Tobago6. März2000 B6. Juni2000
Tschechische Republik19. Oktober1993 N1. Januar1993
Tunesien10. Oktober1980 B2. Oktober1983
Turkmenistan4. Februar2009 B4. Mai2009
Türkei10. Oktober1990 B10. Januar1991
Tuvalu22. August1985 B22. November1985
Uganda3. April2019 B3. Juli2019
Ukraine25. Oktober1993 B25. Januar1994
Ungarn14. Januar1985 B14. April1985
Uruguay30. April19792. Oktober1983
Vanuatu13. April1989 B13. Juli1989
Venezuela29. Juli1994 B29. Oktober1994
Vereinigte Arabische Emirate15. Januar2007 B15. April2007
Vereinigte Staaten*12. August19802. Oktober1983
Vereinigtes Königreich*22. Mai19802. Oktober1983
Bermudas8. Juni198823. Juni1988
Falklandinseln14. November199514. November1995
Gibraltar1. November19881. Dezember1988
Insel Man2. April19861. Juli1986
Jersey30. Dezember201230. Dezember2012
Kaimaninseln9. Mai198823. Juni1988
Vietnam29. Mai1991 B29. August1991
Zypern22. Juni1989 B22. September1989
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Diese Informationen sowie jene über die Annahme der fakultativen Anlagen I–VI durch die Vertragsstaaten können in englischer Sprache auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO):www.imo.org/fr> Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Art. 3 Bst. a des BB vom 17. Feb. 1978 (AS 1988 1240)

  2. Diese Anlage und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht (AS 1989 636; 1993 2522; 2024 618; 2025 286,847). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspxeingesehen werden. Dort werden sie in den Resolutionen des zuständigen IMO-Komitees jeweils nachgeführt. Der französische Text sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel, eingesehen werden.

  3. Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».

  4. SR 0.120

  5. SR 0.814.288.1

  6. Diese Anlagen und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht (AS 1989 866; 1990 1366; 1991 2077; 1992 937; 1996 943; 2003 3229; 2013 5525; 2024 618; 2025 286,847). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspxeingesehen werden. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel eingesehen werden.

  7. SR 0.814.287

  8. Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».

  9. Siehe jedoch Art. III des Prot. von 1978, hiervor.

  10. Siehe jedoch Art. II des Prot. von 1978, hiervor.

  11. SR 0.120

  12. Der Text dieses Protokolls ist in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspxoder beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel, eingesehen werden.