Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen

0.814.287Multilateral International Treaty30.08.1979

Abgeschlossen in London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19791

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Juli 1979

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1979

(Stand am 11. September 2024)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Organismen für die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass allen Menschen daran gelegen sein muss, sie so zu behandeln, dass ihre Beschaffenheit und ihre Schätze nicht beeinträchtigt werden;

in der Erkenntnis, dass die Fähigkeit des Meeres, Abfälle zu assimilieren und unschädlich zu machen, sowie seine Möglichkeiten, die Naturschätze zu regenerieren, nicht unbegrenzt sind;

in der Erkenntnis, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Völkerrechtsgrundsätzen das souveräne Recht, ihre eigenen Schätze im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb der Grenzen ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle die Umwelt anderer Staaten oder von Gebieten ausserhalb der Grenzen ihres nationalen Hoheitsbereichs nicht geschädigt wird;

eingedenk der Entschliessung 2749 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze, die für den Meeresboden und den Meeresuntergrund ausserhalb der Grenzen des nationalen Hoheitsbereichs gelten;

in Anbetracht dessen, dass die Meeresverschmutzung viele Ursachen hat, namentlich das Versenken sowie das Einleiten durch die Atmosphäre, Flüsse, Flussmündungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten möglichst geeignete Massnahmen zur Verhütung einer derartigen Verschmutzung treffen und Erzeugnisse und Verfahren entwickeln, welche die Menge der zu beseitigenden schädlichen Abfälle verringern;

überzeugt, dass unverzüglich internationale Vorkehrungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung durch Versenkungsoperationen getroffen werden können und müssen, dass diese Vorkehrungen jedoch eine möglichst baldige Prüfung von Massnahmen zur Überwachung anderer Ursachen der Meeresverschmutzung nicht ausschliessen sollen; und

von dem Wunsche geleitet, den Schutz der Meeresumwelt dadurch zu verbessern, dass Staaten mit gemeinsamen Interessen in bestimmten geographischen Gebieten ermutigt werden, geeignete Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens zu schliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten.

Art. II

Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rahmen ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.

Art. III

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a. Der Ausdruck «Versenkung» bezeichnet i. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus; ii. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken. b. Der Ausdruck «Versenkung» umfasst nicht i. die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren; ii. die Lagerung von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung, sofern diese Lagerung nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht. c. Die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Übereinkommen.
  2. Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggeräte jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
  3. Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer der Staaten.
  4. Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
  5. Der Ausdruck «Sondergenehmigung» bezeichnet die im Einzelfall auf vorherigen Antrag und nach den Anlagen II und III erteilte Genehmigung.
  6. Der Ausdruck «allgemeine Genehmigung» bezeichnet die im Voraus und nach Anlage III erteilte Genehmigung.
  7. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die von den Vertragsparteien nach Artikel XIV Absatz 2 bezeichnete Organisation.
Art. IV
  1. Nach Massgabe dieses Übereinkommens verbieten die Vertragsparteien die Versenkung aller Abfälle oder sonstigen Stoffe, gleichviel in welcher Form oder unter welchen Bedingungen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist:
    1. Die Versenkung der in Anlage I aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ist verboten;
    2. die Versenkung der in Anlage II aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer vorherigen Sondergenehmigung;
    3. die Versenkung aller sonstigen Abfälle oder Stoffe bedarf einer vorherigen allgemeinen Genehmigung.
  2. Eine Genehmigung wird erst nach sorgfältiger Prüfung aller in Anlage III aufgeführten Faktoren einschliesslich einer vorherigen Untersuchung der Eigenschaften des Versenkungsorts nach den Abschnitten B und C jener Anlage erteilt.
  3. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, die Versenkung von in Anlage I nicht genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
Art. V
  1. Artikel IV ist nicht anwendbar, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt auf Grund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn die Versenkung als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus der Versenkung entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Diese Versenkung ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering bleibt, und ist umgehend der Organisation zu notifizieren.
  2. Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit bilden und keine andere Lösung zulassen, eine Sondergenehmigung erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultation anderer Vertragsparteien und internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel XIV umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und notifiziert der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
  3. Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu verzichten.
Art. VI
  1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden
  1. für die Erteilung von Sondergenehmigungen, die vor der Versenkung der in Anlage II aufgeführten Stoffe unter den in Artikel V Absatz 2 vorgesehenen Umständen erforderlich sind;
  2. für die Erteilung allgemeiner Genehmigungen, die vor der Versenkung aller sonstigen Stoffe erforderlich sind;
  3. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Genehmigung versenkter Stoffe sowie über den Ort, die Zeit und die Methode der Versenkung;
  4. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Übereinkommens, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen.

2. Die zuständige oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen vorherige Sonder‑ oder allgemeine Genehmigungen nach Absatz 1 für Stoffe, die zur Versenkung bestimmt sind und die

  1. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
  2. von einem in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihre Flagge führenden Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats geladen werden.

3. Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b befolgen die zuständige Behörde oder Behörden die Bestimmungen in Anlage III und diejenigen zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich erachten.

4. Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein auf Grund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Informationen sowie die Kriterien, Massnahmen und Bedingungen mit, die sie nach Absatz 3 aufstellt. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Mitteilung werden von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation vereinbart.

Art. VII
  1. Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an
  1. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
  2. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer Stoffe zum Zweck der Versenkung laden;
  3. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge sowie feste oder schwimmende Plattformen in ihrem Hoheitsbereich, von denen aus eine Versenkung vermutet wird.

2. Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere auf Hoher See, einschliesslich von Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die bei Versenkungsoperationen entgegen diesem Übereinkommen beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.

5. Dieses Übereinkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei zur Anwendung sonstiger den Völkerrechtsgrundsätzen entsprechender Massnahmen zur Verhütung der Meeresversenkung unberührt.

Art. VIII

Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale, im Einklang mit diesem Übereinkommen regionale Übereinkünfte zur Verhütung der Verschmutzung, insbesondere durch Versenkungen, zu schliessen. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens bemühen sich, in Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen solcher regionaler Übereinkünfte zu handeln, die ihnen von der Organisation mitgeteilt werden. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche abgestimmte Verfahren zu entwickeln. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen Überwachung und der wissenschaftlichen Forschung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. IX

Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und anderer internationaler Gremien die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen für

  1. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
  2. die Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen für Forschung und ständige Überwachung;
  3. die Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung der durch Versenkungen verursachten Verschmutzung,

vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, um dadurch die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens zu fördern.

Art. X

Im Einklang mit den Völkerrechtsgrundsätzen über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen, die durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen aller Art verursacht worden sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren zur Feststellung der Haftung und zur Beilegung von Streitigkeiten über Versenkungen zu entwickeln.

Art. XI

Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Konsultationssitzung Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens.

Art. XII

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der zuständigen Sonderorganisationen und anderer internationaler Gremien Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch folgende Stoffe zu treffen:

  1. Kohlenwasserstoffe, einschliesslich Erdölprodukte, und ihre Abfälle;
  2. sonstige von Schiffen zu anderen Zwecken als zur Versenkung beförderte schädliche oder gefährliche Stoffe;
  3. Abfälle, die durch den Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken entstehen;
  4. radioaktive Schmutzstoffe jeglichen Ursprungs, einschliesslich derjenigen aus Schiffen;
  5. Agenzien der chemischen und biologischen Kriegführung;
  6. Abfälle oder sonstige Stoffe, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung der Schätze des Meeresbodens herrühren.

Die Vertragsparteien fördern ausserdem im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Kodifizierung von Signalen, die von Schiffen während der Versenkung zu setzen sind.

Art. XIII

Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Küsten- oder Flaggenstaats nicht vor. Die Vertragsparteien kommen überein, auf einer von der Organisation nach der Seerechtskonferenz, spätestens jedoch 1976, einzuberufenden Sitzung Konsultationen zur Abgrenzung der Art und Ausdehnung der Rechte und Pflichten eines Küstenstaats hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens in einer an seine Küste angrenzenden Zone durchzuführen.

Art. XIV
  1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beraumt als Depositar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Sitzung der Vertragsparteien zur Entscheidung von Organisationsfragen an.
  2. Die Vertragsparteien bezeichnen eine zur Zeit jener Sitzung bestehende zuständige Organisation, die für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
  3. Die Sekretariatsaufgaben der Organisation umfassen
  1. die Anberaumung von mindestens zweijährlichen Konsultationssitzungen der Vertragsparteien und von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragsparteien dies beantragen;
  2. in Konsultation mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Absatz 4 Buchstabe e bezeichneten Verfahren;
  3. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen und die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Übereinkommen zusammenhängen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
  4. die Übermittlung aller bei der Organisation nach Artikel IV Absatz 3, Artikel V Absätze 1 und 2, Artikel VI Absatz 4, Artikel XV, XX und XXI eingegangenen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien.

Vor Bezeichnung der Organisation werden diese Aufgaben nach Bedarf von einem der Depositare wahrgenommen, in diesem Fall von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland. 4. In den Konsultations‑ oder Sondersitzungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Durchführung dieses Übereinkommens und können insbesondere

  1. dieses Übereinkommen und seine Anlagen überprüfen und nach Artikel XV Änderungen beschliessen;
  2. einzelne oder mehrere geeignete wissenschaftliche Gremien zur Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien oder der Organisation und zu ihrer Beratung in allen für dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen wesentlichen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einladen;
  3. die nach Artikel VI Absatz 4 vorgelegten Berichte entgegennehmen und prüfen;
  4. die Zusammenarbeit mit und zwischen den mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassten regionalen Organisationen fördern;
  5. in Konsultation mit geeigneten internationalen Organisationen die in Artikel V Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Ausnahme‑ oder Notlagen, sowie Verfahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen in derartigen Fällen, einschliesslich der Bezeichnung geeigneter Versenkungsgebiete, entwickeln oder beschliessen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
  6. jede allfällig notwendige weitere Massnahme erwägen.

5. Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien in ihrer ersten Konsultationssitzung eine Geschäftsordnung.

Art. XV
    1. In den nach Artikel XIV anberaumten Sitzungen der Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsparteien beschlossen werden. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde für die Änderung in Kraft.
    2. Die Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von jedem nach Artikel XIV gestellten Antrag auf eine Sondersitzung und von jeder auf Sitzungen der Vertragsparteien beschlossenen Änderung sowie von dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung für jede Vertragspartei in Kraft tritt.
  1. Änderungen der Anlagen beruhen auf wissenschaftlichen oder technischen Erwägungen. Änderungen der Anlagen, die von einer Zweidrittelmehrheit der auf einer nach Artikel XIV anberaumten Sitzung anwesenden Vertragsparteien beschlossen worden sind, treten für jede Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Annahme der Organisation notifiziert worden ist; für alle anderen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die vor Ablauf von hundert Tagen eine Erklärung abgeben, dass sie die Änderung derzeit nicht annehmen können, tritt sie hundert Tage nach Beschluss durch die Sitzung in Kraft. Die Vertragsparteien sollen sich bemühen, der Organisation ihre Annahme einer Änderung so bald wie möglich nach Beschluss durch die Sitzung anzuzeigen. Jede Vertragspartei kann die Ablehnung der Annahme jederzeit durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die vorher abgelehnte Änderung für diese Vertragspartei in Kraft.
  2. Eine Annahme oder Ablehnung der Annahme auf Grund dieses Artikels erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang einer derartigen Urkunde.
  3. Vor Bezeichnung der Organisation werden die ihr hiermit übertragenen Sekretariatsaufgaben vorübergehend von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland als einem der Depositare dieses Obereinkommens wahrgenommen.
Art. XVI

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1973 in London, Mexiko, Moskau und Washington zur Unterzeichnung auf.

Art. XVII

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.

Art. XVIII

Nach dem 31. Dezember 1973 steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.

Art. XIX
  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. XX

Die Depositare unterrichten die Vertragsparteien

  1. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Beitritts‑ oder Kündigungsurkunde nach den Artikeln XVI, XVII, XVIII und XXI sowie
  2. von dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XIX in Kraft tritt.
Art. XXI

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch eine an einen Depositar gerichtete schriftliche Anzeige kündigen; dieser unterrichtet umgehend alle Vertragsparteien.

Art. XXII

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei den Regierungen von Mexiko, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermitteln allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 in vier Urschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

1.  Organische Halogenverbindungen.2.  Quecksilber und Quecksilberverbindungen.3.  Cadmium und Cadmiumverbindungen.4.  Beständige Kunststoffe und anderes beständiges synthetisches Material, z. B. Netze und Seile, die im Meer so treiben oder schweben können, dass sie die Fischerei, die Schifffahrt oder sonstige rechtmässige Nutzungen des Meeres wesentlich behindern.5.  Rohöl und Abfälle hieraus, raffinierte Erdölprodukte, Rückstände aus Erdöldestillaten und einen dieser Stoffe enthaltende Gemische, die zum Zweck des Einbringens an Bord genommen werden.6.  Radioaktive Abfälle oder sonstige radioaktive Stoffe.7.  Stoffe in jeglicher Form (z. B. fest, flüssig, halbflüssig, gasförmig oder lebend), die für die biologische und chemische Kriegsführung hergestellt worden sind.8.  Mit Ausnahme von Absatz 6 gelten die vorstehenden Absätze nicht für Stoffe, die durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse im Meer rasch unschädlich gemacht werden, sofern sie nichti. den Geschmack essbarer Meereslebewesen beeinträchtigen oder

ii. die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Haustieren gefährden.Das in Artikel XIV vorgesehene Konsultationsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Vertragspartei Zweifel an der Unschädlichkeit des Stoffes hat.9.  Diese Anlage gilt mit Ausnahme der Industrieabfälle gemäss Absatz 11 nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z.B. Abwasserschlamm oder Baggergut), welche die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Stoffe als Spurenverunreinigungen enthalten. Absatz 6 gilt nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), die geringfügige Spuren von Radioaktivität enthalten, wie sie von der IAEO definiert und von den Vertragsparteien angenommen wurden (und für die Ausnahmen bewilligt werden können). Die Versenkung dieser Abfälle untersteht den Bestimmungen der Anlagen II bzw. III, sofern sie nicht durch die Anlage I verboten ist.10.a) Die Verbrennung auf See von Industrieabfällen gemäss Absatz 11 und von Abwasserschlamm ist untersagt.

  1. Die Verbrennung auf See von allen anderen Abfällen und Stoffen bedarf einer Sondergenehmigung.
  2. Bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung auf See wenden die Vertragsparteien die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Regeln an.
  3. Im Sinne dieser Anlage:
  4. bezeichnet der Ausdruck «See-Verbrennungsanlage» ein Schiff, eine Plattform oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden.

ii) bezeichnet der Ausdruck «Verbrennung auf See» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See-Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.11.  Industrieabfälle ab dem 1. Januar 1996.Im Sinne dieser Anlage:bezieht sich der Begriff «Industrieabfälle» auf Abfälle aus Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen und erstreckt sich nicht auf:

(a) Baggergut;

(b) Abwasserschlamm;

(c) Fischabfälle oder sonstige organische Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;

(d) Schiffe und Plattformen oder andere auf See errichtete Bauwerke, sofern Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibgut) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden sind;

(e) unverschmutztes träges geologisches Material, bei dessen chemischen Bestandteilen keine Gefahr besteht, dass sie in das Meer austreten;

(f) unverschmutztes organisches Material natürlichen Ursprungs.Die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Buchstabe (a)–(f) unterliegt allen übrigen Bestimmungen der Anlage I sowie den Bestimmungen der Anlagen II und III.Dieser Absatz ist nicht auf radioaktive Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe gemäss Absatz 6 dieser Anlage anwendbar.12.  Innerhalb von 25 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung von Absatz 6 und jeweils nach weiteren 25 Jahren führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durch, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und überprüfen das Verbot der Versenkung dieser Stoffe in Anlage I nach den in Artikel XV genannten Verfahren.

Zusatz

Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See

Teil I
Regel 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Zusatzes haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck «See‑Verbrennungsanlage» bezeichnet ein Schiff, eine Plattform oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden.
  2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See‑Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.
Regel 2Anwendung

(1)  Teil II dieser Regeln findet auf folgende Abfälle oder sonstigen Stoffe Anwendung:

  1. die in Absatz 1 der Anlage I genannten Stoffe;
  2. Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen.

(2)  Bevor die Vertragsparteien nach diesen Regeln eine Genehmigung für die Verbrennung auf See erteilen, prüfen sie zunächst praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Abfälle oder sonstigen Stoffe zur Verringerung ihrer Schädlichkeit. Durch die Verbrennung auf See soll keinesfalls die Entwicklung umweltfreundlicherer Lösungen einschliesslich der Entwicklung neuer Techniken aufgehalten werden.

(3)  Die Verbrennung von in Absatz 10 der Anlage I und Abschnitt E der Anlage II bezeichneten Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, wird entsprechend den Anforderungen der die Sondergenehmigung erteilenden Vertragspartei überwacht.

(4)  Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, bedarf einer allgemeinen Genehmigung.

(5)  Bei der Erteilung der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Genehmigungen berücksichtigen die Vertragsparteien in vollem Umfang alle auf die jeweiligen Abfälle anwendbaren Bestimmungen dieser Regeln und der technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.

Teil II
Regel 3Genehmigung und Überprüfungen des Verbrennungssystems

(1)  Das Verbrennungssystem für jede geplante See‑Verbrennungsanlage unterliegt den nachstehend aufgeführten Überprüfungen. In Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 1 des Übereinkommens stellt die Vertragspartei vor Erteilung einer Verbrennungsgenehmigung sicher, dass die zu benutzende See‑Verbrennungsanlage überprüft ist und das Verbrennungssystem den Bestimmungen dieser Regeln entspricht. Wird die erste Überprüfung nach Weisung einer Vertragspartei durchgeführt, so erteilt diese eine Sondergenehmigung, welche die Prüfungsanforderungen aufführt. Die Ergebnisse jeder Überprüfung werden in einem Prüfbericht festgehalten.

  1. Eine erste Überprüfung wird durchgeführt, um sicherzustellen, dass während der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen der Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung mehr als 99,9 v. H. beträgt.
  2. Im Rahmen der ersten Überprüfung wird der Staat, nach dessen Weisung sie durchgeführt wird, i) Anordnung, Art und Anwendungsweise der Temperaturmessgeräte genehmigen;

ii) das System der Gasprobenentnahme einschliesslich der Sondenanordnung, der Analysegeräte und des Aufzeichnungsverfahrens genehmigen;

iii) sicherstellen, dass zugelassene Vorrichtungen eingebaut sind, welche die Zufuhr von Abfällen zum Verbrennungsofen selbsttätig unterbrechen, wenn die Temperatur unter die zugelassenen Mindesttemperaturen sinkt;

iv) sicherstellen, dass es keine Möglichkeit gibt, aus der See‑Verbrennungsanlage Abfälle oder sonstige Stoffe auf andere Weise als durch den normalen Betrieb des Verbrennungsofens zu beseitigen;

v) die Vorrichtungen genehmigen, durch welche die Zufuhrraten für Abfälle und Brennstoff überwacht und aufgezeichnet werden;

vi) sich von der Leistungsfähigkeit des Verbrennungssystems vergewissern, indem Abfälle verbrannt werden, die für die zur Verbrennung vorgesehenen typisch sind; hierbei sind die Abgase genau zu überwachen und die Gehalte an O2, CO, CO2, an organischen Halogenverbindungen und der Gesamtkohlenwasserstoffgehalt zu messen.

c) Das Verbrennungssystem wird mindestens alle zwei Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass der Verbrennungsofen weiterhin diesen Regeln entspricht. Der Umfang der zweijährigen Überprüfung richtet sich nach einer Auswertung der Betriebsdaten und der Wartungsunterlagen der vergangenen zwei Jahre.

(2)  Wird nach Abschluss der Überprüfung festgestellt, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln entspricht, so erteilt die Vertragspartei eine Zulassung. Der Zulassung wird eine Abschrift des Prüfberichts beigefügt. Eine von einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln nicht entspricht. Eine Abschrift jeder Zulassung mit Prüfbericht wird der Organisation vorgelegt.

(3)  Nach Abschluss einer Überprüfung dürfen ohne Genehmigung der Vertragspartei, welche die Zulassung erteilt hat, keine wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, die sich auf den Betrieb des Verbrennungssystems auswirken könnten.

Regel 4Abfälle, die besondere Untersuchungen erfordern

(1)  Bestehen bei einer Vertragspartei Zweifel hinsichtlich der thermischen Zerstörbarkeit der für die Verbrennung vorgesehenen Abfälle oder sonstigen Stoffe, so werden laboratorische Vorversuche durchgeführt.

(2)  Vor Erteilung einer Erlaubnis zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, bei denen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Verbrennung bestehen, unterzieht die Vertragspartei das Verbrennungssystem derselben ununterbrochenen und eingehenden Überwachung der Abgase, die für die erste Überprüfung des Verbrennungssystems vorgeschrieben ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Feststoffgehalts der Abfälle zu erwägen, ob Proben von partikulären Substanzen zu nehmen sind.

(3)  Die zugelassene Mindestflammentemperatur ist die in Regel 5 vorgeschriebene, sofern nicht die Ergebnisse von Versuchen mit der See‑Verbrennungsanlage zeigen, dass der erforderliche Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung bei niedrigerer Temperatur erreicht werden kann.

(4)  Die Ergebnisse der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen besonderen Untersuchungen werden aufgezeichnet und dem Prüfbericht beigefügt. Eine Abschrift wird der Organisation übermittelt.

Regel 5Betriebsvorschriften für See‑Verbrennungsanlagen

(1)  Der Betrieb des Verbrennungssystems wird überwacht, um sicherzustellen, dass die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nicht bei einer Flammentemperatur von weniger als 1250 °C durchgeführt wird, sofern nicht die in Regel 4 erwähnten Umstände vorliegen.

(2)  Der Wirkungsgrad der Verbrennung muss 99,95 ± 0,05 v.H. betragen, wobei folgende Formel zugrunde gelegt wird: Wirkungsgrad der Verbrennung

dabei ist CCO2 =  Konzentration von Kohlendioxyd in den Abgasen, CCO =  Konzentration von Kohlenmonoxyd in den Abgasen.

(3)  Oberhalb des Verbrennungsofens darf es weder schwarzen Rauch noch Flammen geben.

(4)  Die See‑Verbrennungsanlage muss während der Verbrennung jederzeit sofort auf Funksprüche antworten.

Regel 6Aufzeichnungsgeräte und Aufzeichnungen

(1)  Auf den See‑Verbrennungsanlagen müssen die nach Regel 3 genehmigten Aufzeichnungsgeräte oder ‑methoden verwendet werden. Während des Verbrennungsvorgangs müssen mindestens folgende Angaben aufgezeichnet und zur Überprüfung durch die Vertragspartei aufbewahrt werden, welche die Genehmigung erteilt hat:

  1. ständige Temperaturmessungen mit zugelassenen Temperaturmessgeräten;
  2. Datum und Uhrzeit der Verbrennung sowie Angaben über die verbrannten Abfälle;
  3. Schiffsposition mit geeigneten Navigationsmitteln;
  4. Zufuhrraten von Abfällen und Brennstoff – bei flüssigen Abfällen und Brennstoffen muss die Durchflussrate ständig aufgezeichnet werden; letzteres gilt nicht für Schiffe, die am oder vor dem 1. Januar 1979 in Betrieb sind;
  5. Die CO‑ und CO2‑Konzentration in den Abgasen;
  6. Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes.

(2)  Die Zulassungen, Abschriften der nach Regel 3 angefertigten Prüfberichte und Abschriften der von einer Vertragspartei erteilten Verbrennungsgenehmigungen für die in der Anlage zu verbrennenden Abfälle oder sonstigen Stoffe sind auf der See‑Verbrennungsanlage mitzuführen.

Regel 7Überwachung der Art der verbrannten Abfälle

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See muss Angaben über die Eigenschaften der Abfälle oder sonstigen Stoffe enthalten, die ausreichen, um den Erfordernissen der Regel 9 zu entsprechen.

Regel 8Verbrennungsgebiete

(1)  Bei der Aufstellung von Kriterien für die Auswahl von Verbrennungsgebieten sind ausser den in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Faktoren folgende zu berücksichtigen:

  1. zur Bestimmung des möglichen Einflusses der aus der See‑Verbrennungsanlage freigesetzten Schmutzstoffe auf die unmittelbare Umwelt die Ausbreitungseigenschaften in der Atmosphäre in dem Gebiet – einschliesslich Windgeschwindigkeit und ‑richtung, Stabilität der Atmosphäre, Häufigkeit von Inversionen und Nebel, Art und Menge von Niederschlägen, Feuchtigkeit –, wobei die Möglichkeit, dass Schmutzstoffe durch die Atmosphäre in Küstengebiete getragen werden, besonders zu berücksichtigen ist;
  2. zur Beurteilung des möglichen Einflusses der Wechselwirkung zwischen Abgasfahne und Wasseroberfläche die Ausbreitungseigenschaften des Meeres in dem Gebiet;
  3. das Vorhandensein von Navigationshilfen.

(2)  Die Koordinaten auf Dauer festgelegter Verbrennungsgebiete werden allgemein bekannt gemacht und der Organisation mitgeteilt.

Regel 9Benachrichtigung

Die Vertragsparteien haben die auf dem Wege der Konsultation beschlossenen Benachrichtigungsverfahren einzuhalten.Folgende Stoffe und Gegenstände, die mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind, werden für die Zwecke des Artikels VI Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.A.  Abfälle, die bedeutende Mengen folgender Stoffe enthalten:

Arsen
Beryllium Blei
Chrom
Kupfer
Nickel
Vanadium Zink









und ihre Verbindungen
organische Siliciumverbindungen
Cyranide
Fluoride
Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen.
B.  Behälter, Schrott und sonstige sperrige Abfälle, welche auf den Meeresboden sinken und die Fischerei oder die Schifffahrt ernstlich behindern können.C.  In dem in diesen Regeln und Richtlinien vorgesehenen Ausmass wenden die Vertragsparteien bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe und Gegenstände die im Zusatz zu Anlage I enthaltenen Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See an und berücksichtigen in vollem Umfang die von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation angenommenen technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.D.  Stoffe, die zwar nicht giftig sind, jedoch wegen der Menge, in der sie eingebracht werden, schädlich werden können oder welche die Annehmlichkeiten der Umwelt ernstlich verringern können.Bei der Aufstellung von Kriterien für die Erteilung von Erlaubnissen für die Versenkung von Stoffen ins Meer nach Massgabe des Artikels IV Absatz 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

A. Eigenschaften und Zusammensetzung der Stoffe

1.  Gesamtmenge und durchschnittliche Zusammensetzung der versenkten Stoffe (z. B. pro Jahr).

2.  Form, z. B. fest, schlammförmig, flüssig oder gasförmig.

3.  Eigenschaften: physikalische (z. B. Löslichkeit und Dichte), chemische und bio-chemische (z. B. Sauerstoffbedarf, Nährstoffe) und biologische (z. B. Vorhanden-sein von Viren, Bakterien, Hefepilzen, Parasiten).

4.  Giftigkeit.

5.  Beständigkeit: physikalische, chemische und biologische.

6.  Anreicherung und biologische Umwandlung in biologischen Stoffen oder Sedimenten.

7.  Anfälligkeit für physikalische, chemische und biochemische Veränderungen und Wechselwirkung mit anderen gelösten organischen und anorganischen Stoffen in der Wasserumwelt.

8.  Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen oder sonstigen Veränderungen, welche den Marktwert der Meeresschätze (Fische, Weichtiere, Schalentiere usw.) verringern.

9.  Bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einbringen sollen die Vertragsparteien prüfen, ob im Hinblick auf die Eigenschaften und Zusammensetzung des einzubringenden Stoffes eine angemessene wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung des Stoffes auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres sowie auf die menschliche Gesundheit besteht.

B. Eigenschaften des Versenkungsorts und Art des Lagerns

1.  Lage (z. B. Koordinaten des Versenkungsgebiets, Wassertiefe und Entfernung von der Küste), Lage im Verhältnis zu anderen Gebieten (z. B. Erholungsgebieten, Laich-Aufzucht und Fischereigebieten sowie nutzbaren Schätzen).

2.  Beseitigungsrate (z. B. Menge je Tag, Woche, Monat).

3.  Gegebenenfalls Art der Verpackung und des Behälters.

4.  Anfangsverdünnung, die durch die geplante Art des Freisetzens erreicht wird.

5.  Ausbreitungseigenschaften (z. B. Wirkung von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagrechte Fortbewegung und das senkrechte Mischen).

6.  Wassereigenschaften (z. B. Temperatur, pH-Wert, Salzgehalt, Schichtung, Sauerstoffanzeichen für Verschmutzung – gelöster Sauerstoff [GS], chemischer Sauerstoffbedarf [CSB], biochemischer Sauerstoffbedarf [BSB] – in organischer und anorganischer Form vorhandener Stickstoff einschliesslich Ammoniak, schwebende Teilchen, sonstige Nährstoffe und Produktivität).

7.  Eigenschaften des Meeresbodens (z. B. Topographie, geochemische und geologische Eigenschaften und biologische Produktivität).

8.  Vorhandensein und Wirkung früherer Versenkungen im Versenkungsgebiet (z. B. Schwermetallwerte und Gehalt an organischem Kohlenstoff).

9.  Bei der Erteilung einer Genehmigung zur Versenkung sollen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Veränderungen prüfen, ob eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Folgen dieser Versenkung nach Massgabe dieser Anlage vorhanden ist.

C. Allgemeine Erwägungen und Bedingungen

1.  Mögliche Auswirkung auf Annehmlichkeiten der Umwelt (z. B. Vorhandensein treibender oder angetriebener Stoffe, Trübung, unangenehmer Geruch, Verfärbung und Schaumbildung).

2.  Mögliche Auswirkung auf die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres, Fisch‑ und Weichtierzucht, Fischbestände und Fischerei, Algenernte und ‑zucht.

3.  Mögliche Auswirkung auf sonstige Nutzungen des Meeres (z. B. Beeinträchtigung der Qualität des Wassers für industrielle Zwecke, Unterwasserkorrosion von Bauwerken, Behinderung des Schiffsbetriebs durch treibende Gegenstände, Behinderung der Fischerei oder Schifffahrt durch das Absetzen von Abfällen oder festen Gegenständen auf dem Meeresboden und Schutz der Gebiete, die von besonderer Bedeutung für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Erhaltung sind.

4.  Praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Stoffe vor ihrer Versenkung ins Meer zur Verringerung ihrer Schädlichkeit.

Technisches Memorandum der Konferenz

Die Konferenz kam auf Anraten der Technischen Arbeitsgruppe überein, dass fünf Jahre lang vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an Abfälle, die fest in Beton eingebettete geringe Mengen anorganischer Quecksilber‑ und Cadmiumverbindungen enthalten, als Abfälle eingestuft werden können, die diese Stoffe als Spurenverunreinigungen im Sinne des Absatzes 9 der Anlage I des Übereinkommens enthalten; in solchen Fällen dürfen jedoch diese Abfälle nur in Wassertiefen von mindestens 3500 Meter unter Bedingungen versenkt werden, welche die Meeresumwelt und ihre lebenden Schätze nicht schädigen.

Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, unterliegt diese Beseitigungsmethode, die nicht länger als fünf Jahre angewendet werden darf, den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XIV Absatz 4.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan2. April1975 B30. August1975
Ägypten30. Juni1992 B30. Juli1992
Antigua und Barbuda6. Januar1989 B5. Februar1989
Äquatorialguinea21. Januar2004 B20. Februar2004
Argentinien* **12. September197912. Oktober1979
Aserbaidschan1. Juli1997 B31. Juli1997
Australien21. August198520. September1985
Barbados4. Mai1994 B3. Juni1994
Belarus29. Januar197628. Februar1976
Belgien*12. Juni198512. Juli1985
Benin28. April2011 B28. Mai2011
Bolivien10. Juli19999. August1999
Brasilien26. Juli1982 B25. August1982
Bulgarien25. Januar2006 B24. Februar2006
Chile4. August1977 B3. September1977
China22. Oktober1985 B21. November1985
Hongkong3. Juni19971. Januar1997
Macau12. Mai199920. Dezember1999
Costa Rica16. Juni198616. Juli1986
Côte d’Ivoire9. Oktober1987 B8. November1987
Dänemark23. Oktober197430. August1975
Färöer2. November1976 B15. November1976
Deutschland8. November19778. Dezember1977
Dominikanische Republik7. Dezember197330. August1975
Finnland3. Mai19792. Juni1979
Frankreich*3. Februar19775. März1977
Gabun5. Februar1982 B7. März1982
Griechenland*10. August19819. September1981
Guatemala14. Juli197530. August1975
Haiti28. August197527. September1975
Honduras2. Mai19801. Juni1980
Iran20. Januar1997 B19. Februar1997
Irland17. Februar198219. März1982
Island24. Mai197330. August1975
Italien*30. April198430. Mai1984
Jamaika22. März1991 B21. April1991
Japan15. Oktober198014. November1980
Jordanien11. November197430. August1975
Kanada13. November197513. Dezember1975
Kap Verde26. Mai1977 B25. Juni1977
Kenia7. Januar1976 B6. Februar1976
Kiribati3. Juni1982 N12. Juli1979
Kongo (Kinshasa)16. September1975 B16. Oktober1975
Korea (Süd-)21. Dezember1993 B20. Januar1994
Kroatien23. September1992 N8. Oktober1991
Kuba1. Dezember1975 B31. Dezember1975
Libyen22. November1976 B22. Dezember1976
Luxemburg21. Februar199123. März1991
Malta28. Dezember1989 B27. Januar1990
Marokko18. Februar197720. März1977
Mexiko7. April197530. August1975
Monaco16. Mai197715. Juni1977
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Nauru26. Juli1982 B25. August1982
Neuseelanda30. April197530. August1975
Niederlande2. Dezember19771. Januar1978
Aruba2. Dezember19771. Januar1978
Curaçao2. Dezember19771. Januar1978
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
2. Dezember19771. Januar1978
Sint Maarten2. Dezember19771. Januar1978
Nigeria19. März1976 B18. April1976
Norwegen4. April197430. August1975
Oman14. März1984 B13. April1984
Pakistan9. März1995 B8. April1995
Panama31. Juli197530. August1975
Papua-Neuguinea10. März1980 B9. April1980
Peru7. Mai20036. Juni2003
Philippinen10. August197330. August1975
Polen23. Januar1979 B22. Februar1979
Portugal14. April197814. Mai1978
Russland30. Dezember197529. Januar1976
Salomoninseln6. März1984 N7. Juli1978
Schweden21. Februar197430. August1975
Schweiz31. Juli197930. August1979
Serbien25. Juni1976 B25. Juli1976
Seychellen29. Oktober1984 B28. November1984
Sierra Leone12. März2008 B11. April2008
Slowenien27. Mai1992 N25. Juni1991
Spanien31. Juli197430. August1975
St. Lucia23. August1985 B22. September1985
St. Vincent und die Grenadinen24. Oktober2001 B23. November2001
Südafrika7. August1978 B6. September1978
Suriname21. Oktober1980 B20. November1980
Syrien6. Mai2009 B5. Juni2009
Tansania28. Juli2008 B27. August2008
Tonga8. November1995 B8. Dezember1995
Tunesien13. April197613. Mai1976
Ukraine5. Februar19766. März1976
Ungarn5. Februar19766. März1976
Vanuatu22. September1992 B22. Oktober1992
Vereinigte Arabische Emirate9. August1974 B30. August1975
Vereinigte Staaten29. April197430. August1975
Vereinigtes Königreich17. November197517. Dezember1975
Bermudas17. November197517. Dezember1975
Britische Jungferninseln17. November197517. Dezember1975
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
17. November197517. Dezember1975
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
17. November197517. Dezember1975
Guernsey17. November197517. Dezember1975
Insel Man17. November197517. Dezember1975
Jersey5. März1976 B4. April1976
Kaimaninseln17. November197517. Dezember1975
Montserrat17. November197517. Dezember1975
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
17. November197517. Dezember1975
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan
da Cunha)
17. November197517. Dezember1975
Turks- und Caicosinseln17. November197517. Dezember1975
Zypern7. Juni1990 B7. Juli1990
* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO): www.imo.org/ > Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue und Tokelau.

Footnotes

  1. AS 1979 1334