0.814.03•Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
0.814.03Multilateral International Treaty17.05.2004
(POP-Konvention)
Abgeschlossen in Stockholm am 22. Mai 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 20031
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. Juli 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 2004
(Stand am 6. Mai 2025)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert und weitab von ihrem Freisetzungsort abgelagert werden, wo sie in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen angereichert werden,
im Bewusstsein der gesundheitlichen Gefahren, besonders in Entwicklungsländern, die sich aus der lokalen Exposition mit persistenten organischen Schadstoffen ergeben, insbesondere im Bewusstsein der Auswirkungen auf Frauen und damit auf künftige Generationen,
in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis aufgrund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind und die Verunreinigung ihrer traditionellen Lebensmittel ein Problem für das öffentliche Gesundheitswesen darstellt,
im Bewusstsein der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen gegen persistente organische Schadstoffe,
in Würdigung der Entscheidung 19/13 C vom 7. Februar 1997 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Einleitung internationaler Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, durch welche Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe verringert und/ oder verhindert werden sollen,
unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Umweltübereinkünfte, insbesondere des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel2und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3einschliesslich der im Rahmen des Artikels 11 des letztgenannten Übereinkommens ausgearbeiteten regionalen Übereinkünfte,
ferner unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Gedanke der Vorsorge den Belangen aller Vertragsparteien zu Grunde liegt und in diesem Übereinkommen verankert ist,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen,
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen4und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, sowie der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, ihre staatlichen Fähigkeiten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,
unter voller Berücksichtigung des am 6. Mai 1994 in Barbados beschlossenen Aktionsprogramms für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern,
in Anbetracht der jeweiligen Fähigkeiten der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie der gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Staaten nach Grundsatz 7 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung,
in Anerkenntnis des wichtigen Beitrags, den der Privatsektor sowie nichtstaatliche Organisationen leisten können, um Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe zu verringern und/oder zu verhindern,
unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, Massnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen während aller Phasen ihres Lebenszyklus zu ergreifen,
in Bekräftigung des Grundsatzes 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, wonach sich die nationalen Behörden bemühen sollen, die Internalisierung von Umweltkosten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zu fördern, wobei unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und ohne Störung des Welthandels und internationaler Investitionen dem Ansatz Rechnung getragen wird, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung trägt,
die Vertragsparteien ermutigend, die nicht über Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien verfügen, derartige Systeme zu erarbeiten,
in Anerkennung der Wichtigkeit der Entwicklung und Verwendung von umweltgerechten alternativen Prozessen und Chemikalien,
entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe zu schützen,
sind wie folgt übereingekommen:
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung ist es Ziel dieses Übereinkommens, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.
Im Sinne dieses Übereinkommens:
Jede Vertragspartei ergreift zumindest die folgenden Massnahmen zur Verringerung der auf anthropogene Quellen zurückzuführenden Gesamtfreisetzungen jeder der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien mit dem Ziel der kontinuierlichen Verringerung und – sofern durchführbar – der vollständigen Einstellung:
ii) eine Bewertung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Grundsätze der Vertragspartei in Bezug auf die Regelung dieser Freisetzungen,
iii) Strategien zur Erfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den Ziffern i und ii,
iv) Schritte zur Förderung von Ausbildungs- und Schulungsmassnahmen in Bezug auf diese Strategien und Aufklärung über sie,
v) eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung dieser Strategien und ihres Erfolgs bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Absatz; derartige Überprüfungen sind in die nach Artikel 15 vorzulegenden Berichte einzubeziehen,
vi) einen Zeitplan für die Durchführung des Aktionsplans und für die darin genannten Strategien und Massnahmen;
b. Förderung der Anwendung verfügbarer, durchführbarer und zweckmässiger Massnahmen, mit denen sich ein realistisches und sinnvolles Mass an Freisetzungsverringerung oder Quellenbeseitigung zügig erreichen lässt;
c. Förderung der Entwicklung und, soweit dies der Vertragspartei angemessen erscheint, Anordnung der Verwendung von als Ersatz dienenden oder abgeänderten Materialien, Produkten und Prozessen, um die Bildung und Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie von Richtlinien, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind;
d. Förderung und – nach Massgabe des Durchführungszeitplans im Aktionsplan der Vertragspartei – Anordnung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der Quellkategorien, für die eine Vertragspartei in ihrem Aktionsplan entsprechenden Handlungsbedarf sieht, wobei anfänglich auf die in Anlage C Teil II angegebenen Quellkategorien ein besonderer Schwerpunkt zu legen ist. In jedem Fall ist die Vorschrift zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der in Teil II der genannten Anlage aufgenommenen Kategorien so früh wie praktikabel schrittweise einzuführen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei. Für die angegebenen Kategorien fördern die Vertragsparteien die Anwendung der besten Umweltschutzpraktiken. Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in der genannten Anlage sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, berücksichtigen;
e. Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken nach Massgabe des Aktionsplans der Vertragspartei:
i) für bestehende Quellen innerhalb der in Anlage C Teil II aufgenommenen Quellkategorien und innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Teil III der genannten Anlage beispielhaft genannt sind, sowie
ii) für neue Quellen innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Anlage C Teil III beispielhaft genannt sind, die eine Vertragspartei nicht unter Buchstabe d behandelt hat.
Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, berücksichtigen;
f. im Sinne dieses Absatzes und der Anlage C:
i) bedeutet «beste verfügbare Techniken» die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren, welche die praktische Eignung bestimmter Techniken für eine grundsätzliche Schaffung der Grundlage für Freisetzungsbegrenzungen anzeigen, mit denen die Freisetzung von Chemikalien, die in Anlage C Teil I aufgenommen sind, sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert oder, wo dies nicht praktikabel ist, allgemein verringert werden sollen. In dieser Hinsicht,
ii) umfasst «Techniken» sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und ausser Betrieb genommen wird,
iii) bedeutet «verfügbare» Techniken diejenigen Techniken, auf die der Betreiber zugreifen kann und die in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem betreffenden Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile gestattet,
iv) bedeutet «beste» am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes,
v) bedeutet «beste Umweltschutzpraktiken» die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmassnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt,
vi) bedeutet «neue Quelle» jede Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung frühestens ein Jahr nach dem Tag begonnen wird, an dem:
a. dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, oder
b. eine Änderung der Anlage C für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Übereinkommen fällt;
g. Emissionsgrenzwerte oder Leistungsvorgaben können von einer Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf beste verfügbare Techniken nach diesem Absatz herangezogen werden.
Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität, die nach Massgabe der Übereinkunft zur Einrichtung der umstrukturierten Globalen Umweltfazilität arbeitet, ist für einen Übergangszeitraum der wichtigste Rechtsträger, der mit der Erfüllung der Aufgaben des in Artikel 13 vorgesehenen Finanzierungsmechanismus betraut wird, und zwar für den Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst, welche institutionelle Struktur nach Artikel 13 benannt wird. Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität soll diese Aufgaben durch operative Massnahmen erfüllen, die sich insbesondere auf persistente organische Schadstoffe beziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diesen Bereich neue Regelungen erforderlich sein können.
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 23. Mai 2001 in Stockholm und vom 24. Mai 2001 bis zum 22. Mai 2002 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Stockholm am 22. Mai 2001*.* (Es folgen die Unterschriften)
| Chemikalie | Tätigkeit | Spezifische Ausnahmeregelung^5^ | |
|---|---|---|---|
| Aldrin* CAS-Nr.: 309-00-2 | Produktion | keine | |
| Verwendung | lokales Ektoparasitizid Insektizid | ||
| Alpha-Hexachlorcyclohexan* CAS-Nr.: 319-84-6 | Produktion | keine | |
| Verwendung | keine | ||
| Beta-Hexachlorcyclohexan* CAS-Nr.: 319-85-7 | Produktion | keine | |
| Verwendung | keine | ||
| Chlordan* CAS-Nr.: 57-74-9 | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien | |
| Verwendung | lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Strassen Additiv in Furnierleim | ||
| Chlordecon* CAS-Nr.: 143-50-0 | Produktion | keine | |
| Verwendung | keine |
| Chemikalie | Tätigkeit | Spezifische Ausnahmeregelung |
|---|---|---|
| Decabromdiphenylether (BDE-209) enthalten in kommerziellem Decabromdiphenylether (CAS-Nr.: 1163-19-5) | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien |
| Verwendung | nach Teil IX dieser Anlage: Teile für Fahrzeuge nach Absatz 2 von Teil IX dieser Anlage; Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, sowie Ersatzteile für diese Luftfahrzeuge; Textilien, die flammhemmende Eigenschaften aufweisen müssen, mit Ausnahme von Kleidern und Spielzeugen; Additive für Plastikgehäuse und Teile für elektrische Haushaltheizgeräte, Bügeleisen, Ventilatoren, Tauchsieder, welche elektrische Teile enthalten oder direkt mit elektrischen Teilen in Berührung kommen oder Normen in Bezug auf Flammhemmung erfüllen müssen, mit einem Gehalt von weniger als 10 Massenprozent des Teils; Polyurethanschaum zur Isolierung von Gebäuden. | |
| Dechloran Plus CAS-Nr.: 13560-89-9 «Dechloran Plus» umfasst seine Syn- (CAS‑Nr. 135821‑03‑3) und Anti- Isomere (CAS‑Nr. 135821‑74‑8). | Produktion | keine |
| Verwendung | Gemäss den Bestimmungen nach Teil XI dieser Anlage: – Luftfahrt – Anwendungen in der Raumfahrt und Verteidigungsindustrie – Geräte und Anlagen für die medizinische Bildgebung und Strahlentherapie – Ersatzteile für die Reparatur von Erzeugnissen in Anwendungen, die den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 von Teil XI dieser Anlage entsprechen | |
| Dicofol CAS-Nr.: 115-32-2, CAS-Nr.: 10606-46-9 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Dieldrin* CAS-Nr.: 60-57-1 | Produktion | keine |
| Verwendung | bei landwirtschaftlichen Mass nahmen | |
| Technisches Endosulfan* (CAS-Nr.: 115-29-7) und Endosulfan-Isomere* (CAS-Nr.: 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9) | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien |
| Verwendung | Kombinationen von Kulturen und Schädlingen nach Massgabe von Teil VI dieser Anlage | |
| Endrin* CAS-Nr.: 72-20-8 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Heptachlor* CAS-Nr.: 76-44-8 | Produktion | keine |
| Verwendung | Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unter irdisch) Holzschutzmittel wird in Erdkabelverzweigern verwendet | |
| Hexabrombiphenyl* CAS-Nr.: 36355-01-8 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Hexabromcyclododecan | Produktion | Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien nach Massgabe von Teil VII dieser Anlage |
| Verwendung | Expandiertes und extrudiertes Polystyrol im Gebäudesektor nach Massgabe von Teil VII dieser Anlage | |
| Hexabromdiphenylether* und Heptabromdiphenylether* | Produktion | keine |
| Verwendung | Produkte und Erzeugnisse nach Massgabe von Teil IV dieser Anlage | |
| Hexachlorbenzol CAS-Nr.: 118-74-1 | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien |
| Verwendung | Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten 6 | |
| Hexachlorbutadien CAS-Nr.: 87-68-3 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Lindan* CAS Nr: 58-89-9 | Produktion | keine |
| Verwendung | Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitlinientherapie | |
| Methoxychlor* «Methoxychlor» bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus. Zum Beispiel: CAS-Nr.: 72-43-5; CAS-Nr.: 30667-99-3; CAS-Nr.: 76733-77-2; CAS-Nr.: 255065-25-9; CAS-Nr.: 255065-26-0; CAS-Nr.: 59424-81-6; CAS-Nr.: 1348358-72-4. | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Mirex* CAS-Nr.: 2385-85-5 | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien |
| Verwendung | Termitenvernichtungsmittel | |
| Kurzkettige Chlorparaffine (C Kurzkettige Chlorparaffine können beispielsweise in den Stoffen mit den nachstehenden CAS-Nummern enthalten sein: CAS-Nr.: 85535-84-8 CAS-Nr.: 68920-70-7 CAS-Nr.: 71011-12-6 CAS-Nr.: 85536-22-7 CAS-Nr.: 85681-73-8 CAS-Nr.: 108171-26-2 | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien |
| Verwendung | Additive bei der Herstellung von Übertragungsriemen in der Natur- und Synthesekautschukindustrie Ersatzteile für Förderbänder aus Kautschuk in der Bergbau- und Forstindustrie Lederindustrie, insbesondere beim Fetten von Leder Schmiermittelzusätze, insbesondere für Fahrzeugmotoren, Stromgeneratoren und Windkraftanlagen sowie für Bohrungen zur Erdgas- und Erdölexploration und in Erdölraffinerien bei der Herstellung von Diesel Schläuche für Dekorationsglühlampen für den Aussenbereich imprägnierende und flammhemmende Anstriche Klebstoffe Metallverarbeitung sekundäre Weichmacher in weichen Polyvinylchloriden, mit Ausnahme von Spielzeugen und Kinderprodukten | |
| Pentachlorbenzol* CAS-Nr.: 608-93-5 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| Pentachlorphenol und seine Salze und Ester | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien, nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage |
| Verwendung | Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage | |
| Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen umfassen: i) Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS; CAS-Nr.: 355-46-4), einschliesslich ihrer verzweigten Isomere; ii) ihre Salze; iii) alle Stoffe mit der Struktureinheit C | Produktion | keine |
| Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen umfassen: i) Perfluoroctansäure (PFOA; CAS-Nr.: 335-67-1), einschliesslich aller ihrer verzweigten Isomere; ii) ihre Salze; iii) PFOA-verwandte Verbindungen, die im Sinne dieses Übereinkommens alle Substanzen umfassen, die sich zu PFOA abbauen, einschliesslich aller Substanzen (einschliesslich der Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit (C | Produktion | Feuerlöschschaum: keine für sonstige Produktion, so wie sie gemäss den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage für in das Register aufgenommene Vertragsparteien zugelassen ist |
| Verwendung | Gemäss den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage: fotolithografische Prozesse oder Ätzverfahren in der Fertigung von Halbleitern fotografische Beschichtungen von Filmen öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz vor gefährlichen und gesundheitsgefährdenden Flüssigkeiten am Arbeitsplatz invasive und implantierbare Medizinprodukte | |
| Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der sich bereits in installierten Systemen – sowohl mobiler als auch stationärer Art – befindet, wie in Teil X Absatz 2 dieser Anlage dargelegt. Die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte im Einklang mit den Bestimmungen von Teil I Absatz 3 dieser Anlage. Herstellung von Polyfluorethylenpropylen (FEP) zur Produktion von Hochspannungsdrähten und -kabeln zur Stromübertragung Herstellung von Fluorelastomeren für die Produktion von O-Ringen, V-Bändern und Plastikteilen für Autoinnenausstattungen | ||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB)* | Produktion | keine |
| Verwendung | nach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse | |
| Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin | Produktion | Zwischenprodukt bei der Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin |
| Verwendung | Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin | |
| Tetrabromdiphenylether* und Pentabromdiphenylether* | Produktion | keine |
| Verwendung | Produkte und Erzeugnisse nach Massgabe von Teil V dieser Anlage | |
| Toxaphen* CAS-Nr.: 8001-35-2 | Produktion | keine |
| Verwendung | keine | |
| UV-328 CAS-Nr. 25973-55-1 | Produktion | zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien, nach Massgabe von Teil XII dieser Anlage |
| Verwendung | Gemäss den Bestimmungen nach Teil XI dieser Anlage: Teile von Motorfahrzeugen (Autos, Motorräder, Land- und Baumaschinen, Gabelstapler und alle weiteren Landfahrzeuge), wie Stossstangen, Kühlergrill, Spoiler, Innenverkleidung, Dachmodul, Soft-/Hardtop, Kofferraumdeckel und Heckscheibenwischer Industrielle Beschichtungsanwendungen für Motorfahrzeuge, Maschinen und Schienenfahrzeuge sowie Hochleistungsbeschichtungen für grosse Stahlkonstruktionen Mechanische Separatoren für Blutentnahmeröhrchen, bei Triacetylcellulose-Folie (TAC-Folie) in Polarisatoren Fotopapiere Ersatzteile für die Reparatur von Erzeugnissen in Anwendungen, die den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 von Teil XII dieser Anlage entsprechen |
Anmerkungen:
i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen.
ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen
unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV dieser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwendet werden.
v) Technisches Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7), Endosulfan-Isomere (CAS-Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9) und Endosulfansulfat (CAS-Nr. 1031-07-8) wurden beurteilt und als persistente organische Schadstoffe identifiziert.
vi) Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5), Natriumpentachlorphenat (CAS-Nr. 131-52-2 und 27735-64-4 (als Monohydrat)) und Pentachlorphenyllaurat (CAS-Nr. 3772-94-9) sowie ihr Umwandlungsprodukt Pentachloranisol (CAS-Nr. 1825-21-4) wurden als persistente organische Schadstoffe identifiziert.
vii) Die Anmerkung (i) gilt nicht für Mengen von Chemikalien, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit dem Zeichen «+» versehen ist und deren Konzentration in Mischungen 1 Massenprozent oder mehr beträgt.
Jede Vertragspartei ist verpflichtet:
ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen,
iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
b. im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen:
i) ausschliessliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist,
ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht,
iii) Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmässige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten;
c. unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden;
d. die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten;
e. entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt;
f. an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln;
g. alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 15 vorzulegen;
h. die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.
Im Sinne dieser Anlage:
1Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
2Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.
1Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
2Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.
Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden:
| Kultur | Schädling |
|---|---|
| Apfel | Blattläuse |
| Toor (Erbsen) | Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll-Kapseleule |
| Bohne, Augenbohne | Blattläuse, Minierer, Weisse Fliegen |
| Chili, Zwiebel, Kartoffel | Blattläuse, Zwergzikaden |
| Kaffee | Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelborer |
| Baumwolle | Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weisse Fliegen |
| Aubergine, Okra | Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer |
| Erdnuss | Blattläuse |
| Jute | Spilosoma obliqua , Breitmilbe |
| Mais | Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica ,Sesamia calamistis ), Stängelbohrer (Busseola fusca ) |
| Mango | Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden |
| Senf | Blattläuse, Gallmücken |
| Reis | Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reishalmbohrer, Weisse Zwergzikade |
| Tee | Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmierläuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria ), Teewanze, Thripse |
| Tabak | Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm |
| Tomate | Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weisse Fliegen |
| Weizen | Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten |
Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyclododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seiner gesamten Lebensdauer durch seine Etikettierung oder auf andere Weise leicht identifiziert werden kann.
Alle Parteien, die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Produktion und Verwendung von Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger haben registrieren lassen, ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Strommasten und deren Querträger, die mit Pentachlorphenol behandelt wurden, durch ihre Etikettierung oder auf andere Weise während ihrer gesamten Lebensdauer leicht identifiziert werden können. Mit Pentachlorphenol behandelte Gegenstände dürfen nicht für andere Zwecke wiederverwendet werden als für jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
1Die Produktion und die Verwendung von Decabromdiphenylether werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Decabromdiphenylether im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten.
2Im Hinblick auf Fahrzeugteile können für die Produktion und die Verwendung von kommerziellem Decabromdiphenylether spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf folgende Bereiche beschränkt sind:
ii) Treibstoffversorgungssysteme wie Treibstoffschläuche, -tanks und Unterboden-Treibstofftanks;
iii) pyrotechnische Vorrichtungen und damit verbundene Elemente wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/-stoffe (nur falls für Airbags von Belang) und Airbags (Front- und Seitenairbags);
iv) Aufhängung und Teile im Fahrzeuginnern wie Auskleidungen, akustische Materialien und Sicherheitsgurte.
b) Fahrzeugteile nach den Absätzen 2 (a) (i) bis (iv) oben sowie solche, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
i) verstärkter Kunststoff (Armaturenbretter und Innenverkleidungen);
ii) Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Anschluss-/Sicherungsleisten, Drähte für höhere Stromstärken und Kabelummantelungen [Kerzenkabel]);
iii) elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und -halterungen, elektrische Verbindungen der Motorsteuerung, Teile von Autoradios mit CD-Player, Satellitennavigationssysteme, Geolokalisierungssysteme und Informatiksysteme);
iv) Textilien enthaltende Teile wie Hutablagen, Polsterungen, Dachverkleidungen, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.
3Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (a) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge alter Modellreihen, spätestens aber 2036.
4Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (b) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.
5Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge.
1Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.
2Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat:
3Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfordernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmeregelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.
1Die Verwendung von Dechloran Plus wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Übereinkommens zu verwenden.
2Für die Verwendung von Dechloran Plus in Ersatzteilen für die Reparatur von Erzeugnissen, bei deren Herstellung ursprünglich Dechloran Plus verwendet wurde, können bis zum Ende der Nutzungsdauer der betreffenden Erzeugnisse oder bis spätestens 2044 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf die Anwendungen in den folgenden Bereichen beschränkt sind:
3Für die Verwendung von Dechloran Plus in Ersatzteilen für die Reparatur von Erzeugnissen, bei deren Herstellung ursprünglich Dechloran Plus verwendet wurde, können bis zum Ende der Nutzungsdauer der betreffenden Erzeugnisse unter Vorbehalt einer Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien spätestens 2041 spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf die Anwendungen in den folgenden Bereichen beschränkt sind:
a. Medizinische Geräte (Ultraschalldiagnosegeräte, Magnetresonanztomographen, Röntgengeräte, flexible Endoskope sowie Geräte und Anlagen für die Strahlentherapie);
b. In-vitro-Diagnosegeräte (Immunoassay-Analysegeräte, Hämatologie-Analysegeräte, Polymerase-Kettenreaktion-Testsysteme (PCR-Test), Gen-Analysegeräte, Analysegeräte für klinische Chemie, Blutgerinnungs- und Urinanalysegeräte).
1Die Produktion und die Verwendung von UV-328 werden eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.
2Für die Produktion und die Verwendung von UV-328 in Ersatzteilen für die Reparatur von Erzeugnissen, bei deren Herstellung ursprünglich UV‑328 verwendet wurde, können bis zum Ende der Nutzungsdauer der betreffenden Erzeugnisse oder bis spätestens 2044 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf die Anwendungen in den folgenden Bereichen beschränkt sind:
3Für die Verwendung von UV-328 in Ersatzteilen für die Reparatur von Erzeugnissen, bei deren Herstellung UV‑328 ursprünglich verwendet wurde, können bis zum Ende der Nutzungsdauer der betreffenden Erzeugnisse unter Vorbehalt einer Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien spätestens 2041 spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf die Anwendungen in den folgenden Bereichen beschränkt sind:
a. Flüssigkristallanzeigen von Medizin- und In-vitro-Diagnosegeräten (Ultraschalldiagnosegeräte, flexible Endoskope, Immunoassay-Analysegeräte, Analysegeräte für klinische Chemie, Blutgerinnungsanalysegeräte usw.);
b. Flüssigkristallanzeigen von Analyse-, Mess-, Kontroll-, Überwachungs-, Prüf-, Produktions- und Inspektionsgeräten (Aufzeichnungsgeräte, Infrarotthermometer, digitale Speicheroszilloskope, Röntgengeräte usw.).
| Chemikalie | Tätigkeit | Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung7 | |
|---|---|---|---|
| DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) CAS-Nr.: 50-29-3 | Produktion | Akzeptabler Zweck: Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt | |
| Verwendung | Akzeptabler Zweck: Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Produktion von Dicofol Zwischenprodukt | ||
| Perfluoroctansulfonsäure (CAS-Nr.: 1763-23-1), ihre Salzeaund Perfluoroctansulfonylfluorid* (CAS-Nr.: 307-35-7) | Produktion | Akzeptabler Zweck: Nach Teil III dieser Anlage Produktion anderer Chemikalien, die nur für die nachstehenden Verwendungen verwendet werden dürfen. Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen. Spezifische Ausnahmeregelungen: keine | |
| a Zum Beispiel: Kalium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 2795-39-3); Lithium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 29457-72-5); Ammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 29081-56-9); Diethanolammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 70225-14-8); Tetraethylammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 56773-42-3); Didecyldimethylammonium-Perfluoroctansulfonat (CAS-Nr.: 251099-16-8) | Verwendung | Akzeptabler Zweck: Nach Teil III dieser Anlage für die folgenden akzeptablen Zwecke oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden akzeptablen Zwecken: – Insektenköder mit Wirkstoff Sulfluramid (CAS-Nr. 4151-50-2) zur Bekämpfung von Blattschneideameisen der GattungenAtta spp. undAcromyr mex spp. ausschliesslich zur Verwendung in der Landwirtschaft Spezifische Ausnahmeregelungen: – Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) ausschliesslich in geschlossenen Kreislaufsystemen – Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in installierten Systemen – sowohl mobiler als auch stationärer Art – enthalten ist, wie in Teil III Absatz 10 dieser Anlage aufgeführt |
Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen; ii) Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen.
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) 1Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat. 2Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen. 3Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation. 4Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschliessenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung. 5Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien a. jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist; ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen; iii) Massnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle. b. die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert. 6Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst: a. die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Absatz 2; b. die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT und c. die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen. 7Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.
Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid
1Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wird von allen Vertragsparteien eingestellt; hiervon ausgenommen sind nach Massgabe von Teil I dieser Anlage Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, sie für akzeptable Zwecke zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein Register der akzeptablen Zwecke eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das Register der akzeptablen Zwecke vom Sekretariat. Gelangt eine nicht in das Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie die Verwendung von PFOS, ihrer Salze oder PFOSF für die in Teil I dieser Anlage genannten akzeptablen Zwecke benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das Register aufnehmen zu lassen.
2Vertragsparteien, die diese Chemikalien produzieren und/oder verwenden, berücksichtigen gegebenenfalls Richtlinien wie etwa die in den einschlägigen Teilen der allgemeinen Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken in Anlage C Teil V des Übereinkommens.
3Alle vier Jahre berichtet jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, über die erzielten Fortschritte beim Verzicht auf PFOS, ihre Salze und PFOSF und legt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Fortschritte nach Massgabe und im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 15 des Übereinkommens vor.
4Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Produktion und/oder Verwendung dieser Chemikalien ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien:
5Die Konferenz der Vertragsparteien prüft, ob diese Chemikalien nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin für die verschiedenen akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, was Folgendes umfasst:
a. bereitgestellte Informationen in den Berichten, die in Absatz 3 erwähnt sind;
b. Informationen über die Produktion und Verwendung dieser Chemikalien;
c. Informationen über die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu diesen Chemikalien;
d. Informationen über die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.
6Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Prüfung findet spätestens 2015 und danach alle vier Jahre in Verbindung mit einer regelmässigen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.
7Aufgrund der Komplexität der Verwendung und der vielen an der Verwendung dieser Chemikalien beteiligten gesellschaftlichen Bereiche kann es andere Verwendungen dieser Chemikalien geben, von denen Länder derzeit keine Kenntnis haben. Vertragsparteien, denen andere Verwendungen zur Kenntnis kommen, werden ermutigt, das Sekretariat so bald wie möglich darüber zu informieren.
8Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem Register der akzeptablen Zwecke streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.
9Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.
10Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Artikel 4 für die Verwendung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat:
a) stellt unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder exportiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;
b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte;
c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Freisetzungen können eingedämmt werden;
d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
e) unternimmt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.
Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:
| Chemikalie |
|---|
| Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) |
| Hexachlorbutadien (CAS-Nr.: 87-68-3) |
| Pentachlorbenzol (PeCB) CAS-Nr.: 608-93-5 |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
| Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) |
| Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin |
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf:
ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie,
iii) Sekundäraluminiumproduktion,
iv) Sekundärzinkproduktion.
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornapthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden:
1Im Sinne dieser Anlage:
2In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheitsorganisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäquivalenten ausgedrückt.
In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinderung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien zur Verfügung gestellt.
Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmässige Massnahmen kommen in Frage:
Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Massnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung:
ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen,
iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit,
iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe und ihre Energieeffizienz,
v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit verbundenen Risiken,
vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt,
vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die in industriellem Massstab erfolgreich erprobt worden sind,
ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
b. allgemeine Massnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorrangig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen werden, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen diese Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmassnahmen folgende Verringerungsmassnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:
i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption,
ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse,
iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlossene Systeme,
iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.
Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzpraktiken erarbeiten.
1Eine Vertragspartei, die einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C vorlegt, beschreibt die Chemikalie in der unter Buchstabe a dargestellten Weise und stellt die Informationen zu der Chemikalie und gegebenenfalls zu deren Umwandlungsprodukten in Bezug auf die unter den Buchstaben b bis e festgelegten Prüfkriterien zur Verfügung: a. chemische Identität i) Bezeichnungen, einschliesslich Handelsbezeichnung oder Handelsbezeichnungen, gewerbliche Bezeichnung oder Bezeichnungen und Synonyme, Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer), Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) sowie ii) Struktur, einschliesslich Spezifikation von Isomeren, soweit anwendbar, und Struktur der chemischen Klasse; b. Persistenz i) Nachweis, dass die Halbwertszeit der Chemikalie in Wasser über zwei Monate oder im Boden über sechs Monate oder in Sedimenten ebenfalls über sechs Monate beträgt, oder ii) Nachweis, dass die Chemikalie anderweitig ausreichend persistent ist, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen; c. Bioakkumulation i) Nachweis, dass der Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfaktor bei Wasserorganismen für die Chemikalie über 5 000 beträgt oder – bei Fehlen solcher Daten – der log Kow-Wert den Wert 5 übersteigt, oder ii) Nachweis, dass eine Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, beispielsweise eine hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, eine hohe Toxizität oder Ökotoxizität, oder iii) Überwachungsdaten in Biota, aus denen hervorgeht, dass das Bioakkumulationspotential der Chemikalie ausreicht, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen; d. Potential zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt i) potentiell Besorgnis erregende, gemessene Konzentrationen der Chemikalie an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten oder ii) Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass in der Umwelt ein weiträumiger Transport der Chemikalie über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte, oder iii) Eigenschaften hinsichtlich des Verhaltens in der Umwelt und/oder Modell-Ergebnisse, die belegen, dass die Chemikalie das Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten aufweist. Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transportiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen, und e. schädliche Auswirkungen i) Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens rechtfertigt, oder ii) Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen das Potential für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt hervorgeht.
2Die vorschlagende Vertragspartei legt die Gründe für ihre Besorgnis in einer Erklärung dar, die möglichst auch einen Vergleich von Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten mit festgestellten oder vorhergesagten Konzentrationen einer Chemikalie enthält, die sich aus deren weiträumigem Transport in der Umwelt ergeben oder zu erwarten sind, und erläutert die Notwendigkeit einer weltweiten Kontrolle in einer kurzen Erklärung.
3Die vorschlagende Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung ihrer Kapazitäten zusätzliche Informationen zur Überprüfung des in Artikel 8 Absatz 6 genannten Vorschlags zur Verfügung. Bei der Erarbeitung eines derartigen Vorschlags kann eine Vertragspartei auf den technischen Sachverstand jeglicher Herkunft zurückgreifen.
Mit der Überprüfung soll beurteilt werden, ob bei der Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt mit so erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu rechnen ist, dass weltweite Massnahmen gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck ist ein Risikoprofil zu entwickeln, bei dem die Informationen in Anlage D weiter ausgeführt und bewertet werden und das so weit wie möglich folgende Arten von Angaben enthält: a. Quellen, darunter gegebenenfalls auch i) Produktionsdaten, einschliesslich Menge und Ort; ii) Verwendungen und iii) Freisetzungen wie Einleitungen, Verluste und Emissionen; b. Einschätzung der Gefährlichkeit für den oder die betroffenen Endpunkte, darunter auch Prüfung der toxikologischen Wechselwirkung bei Beteiligung mehrerer Chemikalien; c. Verhalten in der Umwelt, einschliesslich Daten und Informationen zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Chemikalie und deren Persistenz sowie zur Art der Verknüpfung dieser Eigenschaften mit dem Transport der Chemikalie in der Umwelt, ihres Transfers innerhalb und zwischen Teilbereichen der Umwelt sowie ihrer Zersetzung und Umwandlung in andere Chemikalien. Eine Bestimmung des Biokonzentrationsfaktors oder des Bioakkumulationsfaktors auf der Grundlage von Messwerten ist zur Verfügung zu stellen, es sei denn, bei den Überwachungsdaten wird festgestellt, dass sie diesen Anforderungen Genüge tun; d. Überwachungsdaten; e. örtliche Exposition, insbesondere infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt, sowie Informationen zur Bioverfügbarkeit; f. nationale und internationale Risikobewertungen, Risikoeinschätzungen oder Risikoprofile und Informationen zur Kennzeichnung sowie Gefahrenklassifizierungen, soweit verfügbar, und g. Status der Chemikalie im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte.
Es soll eine Bewertung vorgenommen werden, die sich auf die möglichen Kontrollmassnahmen für Chemikalien bezieht, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen erwogen wird; dazu gehören sämtliche Möglichkeiten einschliesslich Management und Verhinderung. Zu diesem Zweck sollen einschlägige Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen zur Verfügung gestellt werden, die mit möglichen Kontrollmassnahmen in Zusammenhang stehen, damit von der Konferenz der Vertragsparteien eine Entscheidung getroffen werden kann. Diese Informationen sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln und die folgende, als Hinweis dienende Liste von Punkten berücksichtigen:
ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten;
b. Alternativen (Produkte und Prozesse):
i) technische Machbarkeit;
ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten;
iii) Wirksamkeit;
iv) Risiko;
v) Verfügbarkeit und
vi) Zugänglichkeit;
c. positive und/oder negative Auswirkungen der Durchführung möglicher Kontrollmassnahmen auf die Gesellschaft:
i) Gesundheit, darunter auch die öffentliche Gesundheit, die umweltbezogene Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz;
ii) Landwirtschaft, darunter auch Aquakultur und Forstwirtschaft;
iii) Biota (Biodiversität);
iv) wirtschaftliche Aspekte;
v) Bewegung hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und
vi) soziale Kosten;
d. Folgen für Abfall und Entsorgung (insbesondere überalterte Lagerbestände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Altlastensanierung):
i) technische Machbarkeit und
ii) Kosten;
e. Zugang zu Informationen und Aufklärung für die Öffentlichkeit;
f. Status der Kontroll- und Überwachungskapazität und
g. etwaige nationale oder regionale Kontrollmassnahmen, darunter Informationen zu Alternativen, und sonstige einschlägige Informationen zum Risikomanagement.
Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Massgabe des Völkerrechts.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln: (a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und (b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
Streitigkeiten zwischen den gemäss Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 20. Februar | 2013 B | 21. Mai | 2013 |
| Ägypten | 2. Mai | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Albanien | 4. Oktober | 2004 | 2. Januar | 2005 |
| Algerien | 22. September | 2006 | 21. Dezember | 2006 |
| Angola | 23. Oktober | 2006 B | 21. Januar | 2007 |
| Antigua und Barbuda | 10. September | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Äquatorialguinea | 24. Dezember | 2019 B | 23. März | 2020 |
| Argentinien* | 25. Januar | 2005 | 25. April | 2005 |
| Armenien | 26. November | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Aserbaidschan | 13. Januar | 2004 B | 17. Mai | 2004 |
| Äthiopien | 9. Januar | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Australien* | 20. Mai | 2004 | 18. August | 2004 |
| Bahamas | 3. Oktober | 2005 | 1. Januar | 2006 |
| Bahrain* | 31. Januar | 2006 | 1. Mai | 2006 |
| Bangladesch* | 12. März | 2007 | 10. Juni | 2007 |
| Barbados | 7. Juni | 2004 B | 5. September | 2004 |
| Belarus | 3. Februar | 2004 B | 17. Mai | 2004 |
| Belgien* | 25. Mai | 2006 | 23. August | 2006 |
| Belize | 25. Januar | 2010 | 25. April | 2010 |
| Benin | 5. Januar | 2004 | 17. Mai | 2004 |
| Bolivien | 3. Juni | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Bosnien und Herzegowina | 30. März | 2010 | 28. Juni | 2010 |
| Botsuana* | 28. Oktober | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Brasilien | 16. Juni | 2004 | 14. September | 2004 |
| Bulgarien | 20. Dezember | 2004 | 20. März | 2005 |
| Burkina Faso | 31. Dezember | 2004 | 31. März | 2005 |
| Burundi | 2. August | 2005 | 31. Oktober | 2005 |
| Chile | 20. Januar | 2005 | 20. April | 2005 |
| China* | 13. August | 2004 | 11. November | 2004 |
| Hongkong | 13. August | 2004 | 11. November | 2004 |
| Macau | 13. August | 2004 | 11. November | 2004 |
| Cook-Inseln | 29. Juni | 2004 B | 27. September | 2004 |
| Costa Rica | 6. Februar | 2007 | 7. Mai | 2007 |
| Côte d’Ivoire | 20. Januar | 2004 | 17. Mai | 2004 |
| Dänemark | 17. Dezember | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Färöer | 10. Februar | 2012 | 10. Februar | 2012 |
| Grönland | 22. März | 2024 | 22. März | 2024 |
| Deutschland | 25. April | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Dominica | 8. August | 2003 B | 17. Mai | 2004 |
| Dominikanische Republik | 4. Mai | 2007 | 2. August | 2007 |
| Dschibuti | 11. März | 2004 | 9. Juni | 2004 |
| Ecuador | 7. Juni | 2004 | 5. September | 2004 |
| El Salvador* | 27. Mai | 2008 | 25. August | 2008 |
| Eritrea | 10. März | 2005 B | 8. Juni | 2005 |
| Estland* | 7. November | 2008 B | 5. Februar | 2009 |
| Eswatini | 13. Januar | 2006 B | 13. April | 2006 |
| Europäische Union* | 16. November | 2004 | 14. Februar | 2005 |
| Fidschi | 20. Juni | 2001 | 17. Mai | 2004 |
| Finnland | 3. September | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Frankreich | 17. Februar | 2004 | 17. Mai | 2004 |
| Gabun | 7. Mai | 2007 | 5. August | 2007 |
| Gambia | 28. April | 2006 | 27. Juli | 2006 |
| Georgien | 4. Oktober | 2006 | 2. Januar | 2007 |
| Ghana | 30. Mai | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Grenada | 15. Oktober | 2021 B | 13. Januar | 2022 |
| Griechenland | 3. Mai | 2006 | 1. August | 2006 |
| Guatemala* | 30. Juli | 2008 | 28. Oktober | 2008 |
| Guinea | 11. Dezember | 2007 | 10. März | 2008 |
| Guinea-Bissau | 6. August | 2008 | 4. November | 2008 |
| Guyana | 12. September | 2007 B | 11. Dezember | 2007 |
| Honduras | 23. Mai | 2005 | 21. August | 2005 |
| Indien* | 13. Januar | 2006 | 13. April | 2006 |
| Indonesien | 28. September | 2009 | 27. Dezember | 2009 |
| Irak | 8. März | 2016 B | 6. Juni | 2016 |
| Iran | 6. Februar | 2006 | 7. Mai | 2006 |
| Irland | 5. August | 2010 | 3. November | 2010 |
| Island | 29. Mai | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Italien | 29. September | 2022 | 28. Dezember | 2022 |
| Jamaika | 1. Juni | 2007 | 30. August | 2007 |
| Japan | 30. August | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Jemen | 9. Januar | 2004 | 17. Mai | 2004 |
| Jordanien | 8. November | 2004 | 6. Februar | 2005 |
| Kambodscha | 25. August | 2006 | 23. November | 2006 |
| Kamerun | 19. Mai | 2009 | 17. August | 2009 |
| Kanada* | 23. Mai | 2001 | 17. Mai | 2004 |
| Kap Verde | 1. März | 2006 B | 30. Mai | 2006 |
| Kasachstan | 9. November | 2007 | 7. Februar | 2008 |
| Katar | 10. Dezember | 2004 B | 10. März | 2005 |
| Kenia | 24. September | 2004 | 23. Dezember | 2004 |
| Kirgisistan | 12. Dezember | 2006 | 12. März | 2007 |
| Kiribati | 7. September | 2004 | 6. Dezember | 2004 |
| Kolumbien | 22. Oktober | 2008 | 20. Januar | 2009 |
| Komoren | 23. Februar | 2007 | 24. Mai | 2007 |
| Kongo (Brazzaville) | 12. Februar | 2007 | 13. Mai | 2007 |
| Kongo (Kinshasa) | 23. März | 2005 B | 21. Juni | 2005 |
| Korea (Nord-) | 26. August | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Korea (Süd-)* | 25. Januar | 2007 | 25. April | 2007 |
| Kroatien | 30. Januar | 2007 | 30. April | 2007 |
| Kuba | 21. Dezember | 2007 | 20. März | 2008 |
| Kuwait | 12. Juni | 2006 | 10. September | 2006 |
| Laos | 28. Juni | 2006 | 26. September | 2006 |
| Lesotho | 23. Januar | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Lettland | 28. Oktober | 2004 | 26. Januar | 2005 |
| Libanon | 3. Januar | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Liberia | 23. Mai | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Libyen | 14. Juni | 2005 B | 12. September | 2005 |
| Liechtenstein* | 3. Dezember | 2004 | 3. März | 2005 |
| Litauen | 5. Dezember | 2006 | 5. März | 2007 |
| Luxemburg | 7. Februar | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Madagaskar | 18. November | 2005 | 16. Februar | 2006 |
| Malawi | 27. Februar | 2009 | 28. Mai | 2009 |
| Malediven | 17. Oktober | 2006 B | 15. Januar | 2007 |
| Mali | 5. September | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Marokko | 15. Juni | 2004 | 13. September | 2004 |
| Marshallinseln | 27. Januar | 2003 B | 17. Mai | 2004 |
| Mauretanien | 22. Juli | 2005 | 20. Oktober | 2005 |
| Mauritius* | 13. Juli | 2004 | 11. Oktober | 2004 |
| Mexiko | 10. Februar | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Mikronesien* | 15. Juli | 2005 | 13. Oktober | 2005 |
| Moldau* | 7. April | 2004 | 6. Juli | 2004 |
| Monaco | 20. Oktober | 2004 | 18. Januar | 2005 |
| Mongolei | 30. April | 2004 | 29. Juli | 2004 |
| Montenegro | 31. März | 2011 | 29. Juni | 2011 |
| Mosambik | 31. Oktober | 2005 | 29. Januar | 2006 |
| Myanmar | 19. April | 2004 B | 18. Juli | 2004 |
| Namibia | 24. Juni | 2005 B | 22. September | 2005 |
| Nauru | 9. Mai | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Nepal | 6. März | 2007 | 4. Juni | 2007 |
| Neuseelanda | 24. September | 2004 | 23. Dezember | 2004 |
| Nicaragua | 1. Dezember | 2005 | 1. März | 2006 |
| Niederlande*b | 28. Januar | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Niger | 12. April | 2006 | 11. Juli | 2006 |
| Nigeria | 24. Mai | 2004 | 22. August | 2004 |
| Niue | 2. September | 2005 | 1. Dezember | 2005 |
| Nordmazedonien | 27. Mai | 2004 | 25. August | 2004 |
| Norwegen | 11. Juli | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Oman | 19. Januar | 2005 | 19. April | 2005 |
| Österreich* | 27. August | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Pakistan | 17. April | 2008 | 16. Juli | 2008 |
| Palästina | 29. Dezember | 2017 B | 29. März | 2018 |
| Palau | 8. September | 2011 | 7. Dezember | 2011 |
| Panama | 5. März | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Papua-Neuguinea | 7. Oktober | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Paraguay | 1. April | 2004 | 30. Juni | 2004 |
| Peru | 14. September | 2005 | 13. Dezember | 2005 |
| Philippinen | 27. Februar | 2004 | 27. Mai | 2004 |
| Polen | 23. Oktober | 2008 | 21. Januar | 2009 |
| Portugal | 15. Juli | 2004 | 13. Oktober | 2004 |
| Ruanda | 5. Juni | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Rumänien | 28. Oktober | 2004 | 26. Januar | 2005 |
| Russland* | 17. August | 2011 | 15. November | 2011 |
| Salomoninseln | 28. Juli | 2004 B | 26. Oktober | 2004 |
| Sambia | 7. Juli | 2006 | 5. Oktober | 2006 |
| Samoa | 4. Februar | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| São-Tomé und Principe | 12. April | 2006 | 11. Juli | 2006 |
| Saudi-Arabien | 25. Juli | 2012 | 23. Oktober | 2012 |
| Schweden | 8. Mai | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Schweiz | 30. Juli | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Senegal | 8. Oktober | 2003 | 17. Mai | 2004 |
| Serbien* | 31. Juli | 2009 | 29. Oktober | 2009 |
| Seychellen | 3. Juni | 2008 | 1. September | 2008 |
| Sierra Leone | 26. September | 2003 B | 17. Mai | 2004 |
| Simbabwe | 1. März | 2012 | 30. Mai | 2012 |
| Singapur | 24. Mai | 2005 | 22. August | 2005 |
| Slowakei | 5. August | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Slowenien* | 4. Mai | 2004 | 2. August | 2004 |
| Somalia | 26. Juli | 2010 B | 24. Oktober | 2010 |
| Spanien* | 28. Mai | 2004 | 26. August | 2004 |
| Sri Lanka | 22. Dezember | 2005 | 22. März | 2006 |
| St. Kitts und Nevis | 21. Mai | 2004 B | 19. August | 2004 |
| St. Lucia | 4. Oktober | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| St. Vincent und die Grenadinen | 15. September | 2005 B | 14. Dezember | 2005 |
| Südafrika | 4. September | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Sudan | 29. August | 2006 | 27. November | 2006 |
| Suriname | 20. September | 2011 | 19. Dezember | 2011 |
| Syrien | 5. August | 2005 | 3. November | 2005 |
| Tadschikistan | 8. Februar | 2007 | 9. Mai | 2007 |
| Tansania | 30. April | 2004 | 29. Juli | 2004 |
| Thailand | 31. Januar | 2005 | 1. Mai | 2005 |
| Togo | 22. Juli | 2004 | 20. Oktober | 2004 |
| Tonga | 23. Oktober | 2009 | 21. Januar | 2010 |
| Trinidad und Tobago | 13. Dezember | 2002 B | 17. Mai | 2004 |
| Tschad | 10. März | 2004 | 8. Juni | 2004 |
| Tschechische Republik | 6. August | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Tunesien | 17. Juni | 2004 | 15. September | 2004 |
| Türkei | 14. Oktober | 2009 | 12. Januar | 2010 |
| Tuvalu | 19. Januar | 2004 B | 17. Mai | 2004 |
| Uganda | 20. Juli | 2004 B | 18. Oktober | 2004 |
| Ukraine | 25. September | 2007 | 24. Dezember | 2007 |
| Ungarn | 14. März | 2008 | 12. Juni | 2008 |
| Uruguay | 9. Februar | 2004 | 17. Mai | 2004 |
| Usbekistan* | 28. Juni | 2019 B | 26. September | 2019 |
| Vanuatu* | 16. September | 2005 | 15. Dezember | 2005 |
| Venezuela* | 19. April | 2005 | 18. Juli | 2005 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 11. Juli | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Vereinigtes Königreich | 17. Januar | 2005 | 17. April | 2005 |
| Vietnam | 22. Juli | 2002 | 17. Mai | 2004 |
| Zentralafrikanische Republik | 12. Februar | 2008 | 12. Mai | 2008 |
| Zypern | 7. März | 2005 B | 5. Juni | 2005 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Übereink. gilt nicht für Tokelau. b Für das Königreich in Europa. |
AS 2004 2795 ↩
SR 0.916.21 ↩
SR 0.814.05 ↩
SR 0.120 ↩
Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle inkursiver Schrift gedruckt sind. ↩
Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich. ↩
Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage B aufgeführte spezifische Ausnahmeregelung für DDT registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelung mehr zulässig, welche in der Tabelle inkursiver Schrift gedruckt ist. ↩
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