Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung

0.812.321Multilateral International Treaty23.04.1977

Abgeschlossen in Strassburg am 24. Juni 1976
in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1977

(Stand am 15. August 2006)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung2(hiernach «das Übereinkommen» genannt) und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben,

angesichts der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, welcher lautet «die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von andern Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien»;

in der Erwägung, dass, bezüglich der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Gemeinschaft durch ihren Grundvertrag die nötigen Vollmachten und die Zuständigkeit besitzt, diese Befreiung zu gewähren;

in der Erwägung, dass es für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.

Art. 2

Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.

Art. 3

Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.

Art. 4

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

Art. 5

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

  1. jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;
  2. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
  3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokolls unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 24. Juni 1976 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Belgien13. September197914. Oktober1979
Dänemark5. Juli19786. August1978
Finnland22. Dezember199423. Januar1995
Frankreich22. März197723. April1977
Griechenland11. September198712. Oktober1987
Irland18. Januar1984 U19. Februar1984
Italien15. Juni198316. Juli1983
Liechtenstein27. Januar198328. Februar1983
Luxemburg12. April197813. Mai1978
Niederlande*12. April197813. Mai1978
Schweiz25. Januar1977 U23. April1977
Türkei1. Dezember20042. Januar2005
Vereinigtes Königreich8. Februar1979 U9. März1979
Guernsey6. Mai19806. Mai1980
Insel Man6. Mai19806. Mai1980
Jersey6. Mai19806. Mai1980
Zypern13. September197723. April1977
*Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Niederlande

Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

  2. SR 0.812.32