Protokoll zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel

0.812.121.21Multilateral International Treaty25.09.1947

Abgeschlossen in Den Haag am 23. Januar 1912,
in Genf am 11. und 19. Februar 1925, ferner am 13. Juli 1931,
in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936

Abgeschlossen in Lake Success am 11. Dezember 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19522
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. September 1947
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1947

(Stand am 14. März 2006)

Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls, mit Rücksicht darauf, dass die internationalen Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle vom 23. Januar 19123, 11. Februar 19254, 19. Februar 19255, 13. Juli 19316, 27. November 19317und 26. Juni 19368über die Betäubungsmittel dem Völkerbund gewisse Pflichten und gewisse Befugnisse übertragen haben, und dass es wegen der Auflösung des Völkerbundes nötig ist, geeignete Vorkehrungen zur ununterbrochenen Ausführung der Abkommen zu treffen,

in der Überzeugung, es sei angebracht, dass diese Pflichten und Befugnisse in Zukunft von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheits-Organisation oder ihrer interimistischen Kommission übernommen werden, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. I

Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls übernehmen die Verpflichtung, dass sie untereinander, und zwar jeder soweit, als er den Abkommen beigetreten ist, den Bestimmungen dieses Protokolls entsprechend den im Anhang dieses Protokolls erwähnten Ergänzungen9der Vereinbarungen und Abkommen volle Rechtskraft beimessen, sie in Kraft setzen und ihre Ausführung sicherstellen werden.

Art. II
  1. Es besteht Übereinstimmung, dass bis zum Inkrafttreten des Protokolls über das Internationale Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel und über das Internationale Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel das Ständige Zentralkomitee und das Kontrollorgan in der gegenwärtigen Zusammensetzung ihre Funktionen weiter ausüben. Während dieser Zeit eintretende Vakanzen im Ständigen Zentralkomitee können durch den Wirtschafts- und Sozialrat besetzt werden.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist ermächtigt, unverzüglich die Funktionen zu übernehmen, welche sich bisher für den Generalsekretär des Völkerbundes aus den im Anhang zum vorliegenden Protokoll erwähnten Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen10ergeben haben.
  3. Die Staaten, welche einem der Abkommen, die mit dem vorliegenden Protokoll ergänzt werden, beigetreten sind, werden eingeladen, die ergänzten Fassungen dieser Abkommen mit deren Inkrafttreten auszuführen, und zwar auch dann, wenn sie dem vorliegenden Protokoll noch nicht haben beitreten können.
  4. Wenn die Ergänzungen zum Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel oder die Ergänzungen zum Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel in Kraft treten, bevor die Weltgesundheits-Organisation die Funktionen, die ihr diese Abkommen auferlegen, übernehmen kann, werden die gemäss den vorliegenden Ergänzungen dieser Organisation zufallenden Aufgaben vorübergehend durch die interimistische Kommission erfüllt.11
Art. III

Die in Ausführung der Artikel 21 und 25 des Internationalen Opium-Abkommens, das am 23. Januar 1912 in Den Haag abgeschlossen wurde, der Regierung der Niederlande übertragenen und in deren Einverständnis mit der Resolution der Völkerbundsversammlung vom 15. Dezember 1920 dem Generalsekretär des Völkerbundes anvertrauten Funktionen werden künftig vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübt.

Art. IV

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird möglichst bald, nachdem das vorliegende Protokoll zur Unterzeichnung aufliegt, den gemäss diesem Protokoll revidierten Wortlaut der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle erstellen und Abschriften davon zur Information den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, dem das vorliegende Protokoll durch den Generalsekretär bekannt geben wird, zustellen.

Art. V

Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung oder zur Annahme durch alle Staaten aufgelegt, welche den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vom 23. Januar 1912, 11. Februar 192512, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 193113und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel beigetreten sind und denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des Protokolls zustellen wird.

Art VI

Die Staaten können diesem Protokoll beitreten, indem sie es

  1. ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen,
  2. mit dem Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgender Annahme unterzeichnen,
  3. annehmen.

Die Annahme wird durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Art. VII
  1. Das vorliegende Protokoll wird für jedes Mitglied mit dem Datum in Kraft treten, wo es ihm ohne Vorbehalt der späteren Annahmeerklärung beitritt, oder mit dem Datum der Hinterlegung der Annahmeerklärung.
  2. Die im Anhang des vorliegenden Protokolls aufgeführten Ergänzungen14werden für jede Vereinbarung, jedes Abkommen und jedes Protokoll in Kraft treten, wenn die Mehrheit der der Vereinbarung, dem Abkommen oder dem Protokoll beigetretenen Staaten Mitglieder des vorliegenden Protokolls geworden sind.
Art. VIII

Gemäss Art. 102 der Verfassung der Vereinten Nationen15wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die mit dem vorliegenden Protokoll zu jedem Abkommen vorgenommenen Ergänzungen registrieren und zusammen mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Ergänzungen veröffentlichen.

Art. IX

Das vorliegende Protokoll, dessen englische, chinesische, spanische, französische und russische Fassung in gleicher weise verbindlich sind, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. Da die Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle, die gemäss dem Anhang zu ergänzen sind16, nur in Englisch und Französisch abgefasst wurden, sind nur die englischen und französischen Fassungen des Anhanges verbindlich, während die chinesischen, spanischen und russischen Fassungen Übersetzungen darstellen. Eine Abschrift des vorliegenden Protokolls und des Anhanges, deren Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll zu bestätigen ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen jedem Staate zugestellt, der den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vom 23. Januar 1912, 11. Februar 192517, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 193118und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel beigetreten ist, ferner allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Art. IV erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierung an dem ihrer Unterschrift beigefügten Datum unterzeichnet.Geschehen zu Lake Success, New York, am 11. Dezember 1946.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Afghanistan11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Ägypten13. September194813. September1948
Albanien23. Juni194723. Juni1947
Argentinien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Australien28. August194728. August1947
Bahamas13. August1975 N10. Juli1973
Belarus11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Belgien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Bolivien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Brasilien17. Dezember1946 U17. Dezember1946
Chile11. Dezember1946 U11. Dezember1946
China (Taiwan)11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Dänemark15. Juni194915. Juni1949
Deutschland12. August195912. August1959
Dominikanische Republik11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Ecuador8. Juni19518. Juni1951
Fidschi1. November1971 N10. Oktober1970
Finnland3. Februar19483. Februar1948
Frankreich10. Oktober194710. Oktober1947
Griechenland21. Februar194921. Februar1949
Haiti31. Mai195131. Mai1951
Honduras11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Indien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Irak14. September195014. September1950
Iran11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Irland18. Februar194818. Februar1948
Italien25. März1948 U25. März1948
Japan27. März195227. März1952
Kanada11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Kolumbien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Libanon13. Dezember1946 U13. Dezember1946
Liberia11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Liechtenstein25. September194725. September1947
Luxemburg13. Oktober194913. Oktober1949
Mexiko11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Monaco21. November1947 U21. November1947
Neuseeland11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Nicaragua24. April195024. April1950
Niederlande10. März194810. März1948
Norwegen2. Juli19472. Juli1947
Österreich17. Mai195017. Mai1950
Panama15. Dezember1946 U15. Dezember1946
Papua-Neuguinea28. Oktober1980 N16. September1975
Philippinen25. Mai195025. Mai1950
Polen11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Rumänien11. Oktober196111. Oktober1961
Russland25. Oktober194725. Oktober1947
Saudi-Arabien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Schweden17. Oktober1947 U17. Oktober1947
Schweiz25. September194725. September1947
Serbien und Montenegro12. März2001 N27. April1992
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Spanien26. September1955 U26. September1955
Südafrika24. Februar194824. Februar1948
Syrien11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Thailand27. Oktober1947 U27. Oktober1947
Tschechische Republik30. Dezember1993 N1. Januar1993
Türkei11. Dezember1946 U11. Dezember1946
Ukraine8. Januar19488. Januar1948
Ungarn16. Dezember195516. Dezember1955
Vereinigte Staaten12. August194712. August1947
Vereinigtes Königreich11. Dezember1946 U11. Dezember1946

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. Art. 1 Bst. b Abs. 1 des BB vom 29. Sept. 1952 (AS 1953 185)

  3. SR 0.812.121.2

  4. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

  5. SR 0.812.121.4

  6. SR 0.812.121.5

  7. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

  8. SR 0.812.121.6

  9. Dieser in AS 63 1364 veröffentlichte Anhang wurde in der BS nicht wiedergegeben. Die Ergänzungen zu den Übereinkünften, denen die Schweiz angehört (hiervor), sind dort eingefügt.

  10. Die Weltgesundheits-Organisation hat die erwähnten Funktionen übernommen.

  11. Die Weltgesundheits-Organisation hat die erwähnten Funktionen übernommen.

  12. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

  13. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

  14. Siehe Fussnote zu Art. I.

  15. SR 0.120

  16. Siehe Fussnote zu Art. I.

  17. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

  18. Die Schweiz gehört dieser Vereinbarung nicht an.

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