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0.812.101.945.4•Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Heilmittelhandel
0.812.101.945.4Bilateral International Treaty01.05.1939
Abgeschlossen am 20. Juni 1936
In Kraft getreten am 1. Mai 1939
Die schweizerische Regierung
und
die italienische Regierung
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, in gesundheitspolizeilicher Hinsicht als Ersatz der Bestimmungen von Artikel 7 des am 27. Januar 19232zwischen den beiden Ländern unterzeichneten Handelsvertrages Regeln für die Einfuhr von Heilmitteln und insbesondere von Heilmittelspezialitäten aus der Schweiz in Italien und aus Italien in die Schweiz festzusetzen, folgendes vereinbart:
Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, am 20. Juni 1936.
| Paul Rüegger | Ciano |
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