Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper

0.790Multilateral International Treaty18.12.1969

Abgeschlossen in Washington, Moskau und London am 27. Januar 1967
Unterzeichnet von der Schweiz am 27. Januar 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 19691
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Dezember 1969
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 1969

(Stand am 17. Juli 2025)

Die Vertragsstaaten,

Angespornt durch die grossartigen Aussichten, die der Vorstoss des Menschen in den Weltraum der Menschheit eröffnet,

In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der fortschreitenden Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken,

In der Überzeugung, dass es wünschenswert ist, die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Wohle aller Völker ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes fortzuführen,

In dem Wunsch, sowohl in wissenschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht zu einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beizutragen,

Im Vertrauen darauf, dass eine solche Zusammenarbeit das gegenseitige Verständnis zwischen den Staaten und Völkern fördern und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen verstärken wird,

Eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig als Entschliessung Nr. 1962 (XVIII) angenommenen «Erklärung über die Rechtsgrundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums»,

Eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommenen Entschliessung Nr. 1884 (XVIII), in der die Staaten aufgefordert werden, weder Gegenstände mit Kernwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen in Erdumlaufbahnen zu bringen noch Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken,

Unter Berücksichtigung der Entschliessung Nr. 110 (II) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, mit der jede Propaganda verurteilt wird, die dazu bestimmt oder geeignet ist, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Aggression hervorzurufen oder zu unterstützen, und in der Erwägung, dass diese Entschliessung auch für den Weltraum gilt,

In der Überzeugung, dass ein Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen2fördern wird,

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit.

Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern.

Die wissenschaftliche Forschung im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ist frei; die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung.

Art. II

Der Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.

Art. III

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper üben die Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung aus.

Art. IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken benutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebenso wenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.

Art. V

Die Vertragsstaaten betrachten Raumfahrer als Boten der Menschheit im Weltraum und gewähren ihnen bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung oder ‑wasserung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder auf hoher See jede mögliche Hilfe. Nehmen Raumfahrer eine Notlandung oder ‑wasserung vor, so werden sie rasch und unbehelligt in den Staat zurückgeführt, in dem ihr Raumfahrzeug registriert ist.

Bei Tätigkeiten im Weltraum und auf Himmelskörpern gewähren die Raumfahrer eines Vertragsstaates den Raumfahrern anderer Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.

Jeder Vertragsstaat unterrichtet sofort die anderen Vertragsstaaten oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle von ihm im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper entdeckten Erscheinungen, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Raumfahrern darstellen könnten.

Art. VI

Die Vertragsstaaten sind völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger dort tätig werden, und sorgen dafür, dass nationale Tätigkeiten nach Massgabe dieses Vertrags durchgeführt werden. Tätigkeiten nichtstaatlicher Rechtsträger im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bedürfen der Genehmigung und ständigen Aufsicht durch den zuständigen Vertragsstaat. Wird eine internationale Organisation im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig, so sind sowohl die internationale Organisation als auch die dieser Organisation angehörenden Vertragsstaaten für die Befolgung dieses Vertrags verantwortlich.

Art. VII

Jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, haftet völkerrechtlich für jeden Schaden, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum einschliesslich des Mondes oder anderer Himmelskörper zufügen.

Art. VIII

Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand registriert ist, behält die Hoheitsgewalt und Kontrolle über diesen Gegenstand und dessen gesamte Besatzung, während sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden. Das Eigentum an Gegenständen, die in den Weltraum gestartet werden, einschliesslich der auf einem Himmelskörper gelandeten oder zusammengebauten Gegenstände, und an ihren Bestandteilen wird durch ihren Aufenthalt im Weltraum oder auf einem Himmelskörper oder durch ihre Rückkehr zur Erde nicht berührt. Werden solche Gegenstände oder Bestandteile davon ausserhalb der Grenzen des Vertragsstaates aufgefunden, in dem sie registriert sind, so werden sie dem betreffenden Staat zurückgegeben; dieser teilt auf Ersuchen vor ihrer Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.

Art. IX

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper lassen sich die Vertragsstaaten von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und üben ihre gesamte Tätigkeit im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper mit gebührender Rücksichtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten aus.

Die Vertragsstaaten führen die Untersuchung und Erforschung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper so durch, dass deren Kontamination vermieden und in der irdischen Umwelt jede ungünstige Veränderung infolge des Einbringens ausserirdischer Stoffe verhindert wird; zu diesem Zweck treffen sie, soweit erforderlich, geeignete Massnahmen. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von ihm oder seinen Staatsangehörigen geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche Beeinträchtigung von Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper verursachen könnte, so leitet er geeignete internationale Konsultationen ein, bevor er das Unternehmen oder Experiment in Angriff nimmt. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von einem anderen Vertragsstaat geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche Beeinträchtigung von Tätigkeiten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper verursachen könnte, so kann er Konsultationen über das Unternehmen oder Experiment verlangen.

Art. X

Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper im Einklang mit den Zielen dieses Vertrags zu fördern, prüfen die Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung jegliches Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung des Flugs von Weltraumgegenständen zu geben, die von jenen Staaten gestartet werden.

Die Art dieser Beobachtungsgelegenheit und die Bedingungen, zu denen sie gegebenenfalls gewährt wird, bedürfen der Festlegung durch Übereinkunft zwischen den betreffenden Staaten.

Art. XI

Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, unterrichten die Vertragsstaaten, die im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig sind, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt in grösstmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, von der Art, der Durchführung, den Orten und den Ergebnissen dieser Tätigkeiten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gehalten, diese Informationen unmittelbar nach ihrem Eingang wirksam weiterzuverbreiten.

Art. XII

Alle Stationen, Einrichtungen, Geräte und Raumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zugänglich. Die Vertreter melden einen geplanten Besuch so rechtzeitig an, dass geeignete Konsultationen stattfinden und grösstmögliche Vorsichtsmassnahmen getroffen werden können, um in der zu besuchenden Anlage die Sicherheit zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung des normalen Betriebs zu vermeiden.

Art. XIII

Dieser Vertrag findet Anwendung auf alle Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob sie von einem Vertragsstaat allein oder gemeinsam mit anderen Staaten durchgeführt werden; hierunter fallen auch Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Organisationen.

Treten in Verbindung mit Tätigkeiten zwischenstaatlicher Organisationen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper in der Praxis Fragen auf, so werden sie von den Vertragsstaaten entweder mit der zuständigen zwischenstaatlichen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation geregelt, die Vertragsstaaten sind.

Art. XIV
  1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der ihn vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
  3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
  4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt werden, tritt er mit Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
  5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
  6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. XV

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Art. XVI

Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Art. XVII

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Vertrags werden den Regierungen der Staaten, die ihn unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, diesen Vertrag unterschrieben.Geschehen zu London, Moskau und Washington am 27. Januar 1967 in drei Urschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation a
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan17. März198817. März1988
Ägypten10. Oktober196710. Oktober1967
Algerien27. Januar1992 B27. Januar1992
Antigua und Barbuda26. Dezember1988 N1. November1981
Äquatorialguinea16. Januar1989 B16. Januar1989
Argentinien26. März196926. März1969
Armenien28. März2018 B28. März2018
Aserbaidschan9. September2015 B9. September2015
Australien10. Oktober196710. Oktober1967
Bahamas11. August1976 N10. Juli1973
Bahrain28. August2019 B28. August2019
Bangladesch14. Januar1986 B14. Januar1986
Barbados12. September1968 B12. September1968
Belarus31. Oktober196731. Oktober1967
Belgien30. März197330. März1973
Benin19. Juni1986 B19. Juni1986
Bosnien und Herzegowina29. September2020 B29. September2020
Brasilien*5. März19695. März1969
Bulgarien28. März196710. Oktober1967
Burkina Faso18. Juni196818. Juni1968
Chile8. Oktober19818. Oktober1981
China
Hongkongb3. Juni19971. Juli1997
Macauc20. Dezember199920. Dezember1999
Dänemark10. Oktober196710. Oktober1967
Deutschland**10. Februar197110. Februar1971
Dominikanische Republik21. November196821. November1968
Ecuador7. März19697. März1969
El Salvador15. Januar196915. Januar1969
Estland19. April2010 B19. April2010
Eswatini10. Juni1969 B10. Juni1969
EUMETSAT19. Dezember200519. Dezember2005
Europäische Weltraumorganisation (ESA)25. Juni197525. Juni1975
Fidschi18. Juli1972 N10. Oktober1970
Finnland12. Juli196710. Oktober1967
Frankreich**5. August19705. August1970
Gambia2. Juni19682. Juni1968
Griechenland19. Januar197119. Januar1971
Guinea-Bissau20. August1976 B20. August1976
Indien18. Januar198218. Januar1982
Indonesien25. Juni200225. Juni2002
Irak4. Dezember19684. Dezember1968
Iran22. April196821. Dezember1970
Irland17. Juli196817. Juli1968
Island5. Februar19685. Februar1968
Israel18. Februar197718. Februar1977
Italien4. Mai19724. Mai1972
Jamaika6. August19706. August1970
Japan10. Oktober196710. Oktober1967
Jemen1. Juni1979 B1. Juni1979
Kanada**10. Oktober196710. Oktober1967
Kasachstan11. Juli1998 B11. Juli1998
Katar13. März2012 B13. März2012
Kenia19. Januar1984 B19. Januar1984
Kolumbien*21. März202421. März2024
Korea (Nord-)5. März2009 B5. März2009
Korea (Süd-)13. Oktober196713. Oktober1967
Kuwait7. Juni1972 B7. Juni1972
Kroatien10. März2023 B10. März2023
Kuba*3. Juni19773. Juni1977
Laos27. November197227. November1972
Libanon31. März196931. März1969
Libyen3. Juli1968 B3. Juli1968
Litauen25. März2013 B25. März2013
Luxemburg17. Januar200617. Januar2006
Madagaskar*22. August1968 B22. August1968
Mali11. Juni1968 B11. Juni1968
Malta22. Mai2017 B22. Mai2017
Marokko21. Dezember1967 B21. Dezember1967
Mauritius7. April1969 N12. März1968
Mexiko31. Januar196831. Januar1968
Mongolei10. Oktober196710. Oktober1967
Myanmar18. März197018. März1970
Nepal10. Oktober196710. Oktober1967
Neuseeland31. Mai196831. Mai1968
Nicaragua30. Juni201730. Juni2017
Niederlande**10. Oktober196910. Oktober1969
Aruba10. Oktober196910. Oktober1969
Curaçao10. Oktober196910. Oktober1969
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba
10. Oktober196910. Oktober1969
Sint Maarten10. Oktober196910. Oktober1969
Niger17. April196710. Oktober1967
Nigeria14. November1967 B14. November1967
Norwegen1. Juli19691. Juli1969
Oman4. Februar2022 B4. Februar2022
Österreich26. Februar196826. Februar1968
Pakistan8. April19688. April1968
Panama9. August20239. August2023
Papua-Neuguinea27. Oktober1980 N16. September1975
Paraguay22. Dezember2016 B22. Dezember2016
Peru28. Februar197928. Februar1979
Polen30. Januar196830. Januar1968
Portugal29. Mai1996 B29. Mai1996
Rumänien9. April19689. April1968
Russland**10. Oktober196710. Oktober1967
Sambia20. August1973 B20. August1973
San Marino29. Oktober196829. Oktober1968
Saudi-Arabien17. Dezember1976 B17. Dezember1976
Schweden**11. Oktober196711. Oktober1967
Schweiz18. Dezember196918. Dezember1969
Seychellen5. Januar1978 B5. Januar1978
Sierra Leone13. Juli196710. Oktober1967
Singapur10. September1976 B10. September1976
Slowakei17. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien8. Februar2019 B8. Februar2019
Spanien27. November1968 B27. November1968
Sri Lanka18. November198618. November1986
St. Vincent und die Grenadinen13. Mai1999 N10. Oktober1967
Südafrika30. September196830. September1968
Syrien19. November1968 B19. November1968
Thailand5. September19685. September1968
Togo26. Juni198926. Juni1989
Tonga22. Juni1971 N4. Juni1970
Tschechische Republik15. September1993 N1. Januar1993
Tunesien28. März196828. März1968
Türkei27. März196827. März1968
Uganda24. April1968 B24. April1968
Ukraine31. Oktober196731. Oktober1967
Ungarn26. Juni196710. Oktober1967
Uruguay31. August197031. August1970
Venezuela3. März19703. März1970
Vereinigte Arabische Emirate4. Oktober2000 B4. Oktober2000
Vereinigte Staaten**10. Oktober196710. Oktober1967
Vereinigtes Königreich**10. Oktober196710. Oktober1967
Anguilla10. Oktober196710. Oktober1967
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
10. Oktober196710. Oktober1967
Vietnam20. Juni1980 B20. Juni1980
Zypern5. Juli19725. Juli1972
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf den Internetseiten der Depositarregierungen, der Vereinigten Staaten von Amerika (www.state.gov/outer-space-treaty) und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (www.gov.uk/government/publications/treaty-on-principles-governing-the-activities-of-states-in-the-exploration-and-use-of-outer-space-including-the-moon-and-other-celestial-bodies-lond) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden oder die Nachfolgeerklärungen werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der Russischen Föderation, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten oder nur bei einer oder mehreren dieser Regierungen, hinterlegt. Die in der Liste enthaltenen Daten betreffen die zuerst stattgefundene Hinterlegung.
b Vom 10. Okt. 1967 bis zum 30. Juni 1997 war der Vertrag auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997
bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 3. Juni 1997 ist der Vertrag seit dem
1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
c Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 9. Dez. 1999 ist der Vertrag seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1970 85

  2. SR 0.120