0.784.405•Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
0.784.405Multilateral International Treaty05.05.1989
Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1989
Unterzeichnet von der Schweiz am 5. Mai 1989
Vorläufig anwendbar für die Schweiz ab 5. Mai 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19911
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1991
Inkrafttreten für die Schweiz 1. Mai 1993
(Stand am 30. Juni 2023)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens2, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten3verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das
audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
– wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
– wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn
5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
Insbesondere dürfen sie:
2. Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3. Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
3. Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:
1.8Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden. 2. Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuss ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
4.9Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
1.10Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.
2. Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:11
3. Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
4. Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für den Menschen nicht schädlich sind.
5.13Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.
1.14Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping aufgrund des Artikels 15 verboten sind.
2.15Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.
3.16Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.
3. Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
7.19Vorbehältlich des Artikels 9a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
2.21Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuss den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefasste Beschlüsse.
5.22Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
6.23Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.
1.26Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2. Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig. 3. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 4. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
1. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befasst gewesen sein.
4. Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
5. Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
6. Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, dass sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
7. Die Streitparteien und der Ständige Ausschuss stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
8. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
9. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
10. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 27. April | 2005 | 1. August | 2005 |
| Bosnien und Herzegowina | 5. Januar | 2005 | 1. Mai | 2005 |
| Bulgarien | 3. März | 1999 | 1. Juli | 1999 |
| Deutschland | 22. Juli | 1994 | 1. November | 1994 |
| Estland | 24. Januar | 2000 | 1. Mai | 2000 |
| Finnland* | 18. August | 1994 | 1. Dezember | 1994 |
| Frankreich* | 21. Oktober | 1994 | 1. Februar | 1995 |
| Heiliger Stuhl | 7. Januar | 1993 | 1. Mai | 1993 |
| Island | 20. Januar | 2023 | 1. Mai | 2023 |
| Italien | 12. Februar | 1992 | 1. Mai | 1993 |
| Kroatien | 12. Dezember | 2001 | 1. April | 2002 |
| Lettland* | 26. Juni | 1998 | 1. Oktober | 1998 |
| Liechtenstein* | 12. Juli | 1999 | 1. November | 1999 |
| Litauen | 27. September | 2000 | 1. Januar | 2001 |
| Malta | 21. Januar | 1993 | 1. Mai | 1993 |
| Moldau* | 26. März | 2003 | 1. Juli | 2003 |
| Montenegro | 26. Februar | 2008 | 1. Juni | 2008 |
| Nordmazedonien* | 18. November | 2003 | 1. März | 2004 |
| Norwegen* | 30. Juli | 1993 | 1. November | 1993 |
| Österreich | 7. August | 1998 | 1. Dezember | 1998 |
| Polen | 7. September | 1990 | 1. Mai | 1993 |
| Portugal | 30. Mai | 2002 | 1. September | 2002 |
| Rumänien* | 13. Juli | 2004 | 1. November | 2004 |
| San Marino | 31. Januar | 1990 | 1. Mai | 1993 |
| Schweiz* | 9. Oktober | 1991 | 1. Mai | 1993 |
| Serbien | 14. September | 2009 | 1. Januar | 2010 |
| Slowakei* | 20. Januar | 1997 | 1. Mai | 1997 |
| Slowenien* | 29. Juli | 1999 | 1. November | 1999 |
| Spanien | 19. Februar | 1998 | 1. Juni | 1998 |
| Tschechische Republik | 17. November | 2003 | 1. März | 2004 |
| Türkei | 21. Januar | 1994 | 1. Mai | 1994 |
| Ukraine* | 26. März | 2009 | 1. Juli | 2009 |
| Ungarn* | 2. September | 1996 | 1. Januar | 1997 |
| Vereinigtes Königreich | 9. Oktober | 1991 | 1. Mai | 1993 |
| Gibraltar | 1. Dezember | 2019 | 1. Dezember | 2019 |
| Guernsey | 2. September | 1994 | 1. Januar | 1995 |
| Jersey | 2. September | 1994 | 1. Januar | 1995 |
| Zypern | 10. Oktober | 1991 | 1. Mai | 1993 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| SchweizDie Schweiz behält sich das Recht vor, sich in ihrem Hoheitsgebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich schweizerische Gesetze verletzt. |
AS 1993 1076 ↩
SR 0.440.1 ↩
SR 0.101 ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 5 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Ursprünglich: Bst. g. ↩
Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 19 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 21 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 23 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 24 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Ursprünglich: Abs. 2. ↩
Ausdruck gemäss Art. 33 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Letzter Satz aufgehoben durch Art. 27 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Fassung gemäss Art. 27 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 28 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 28 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 29 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
Eingefügt durch Art. 29 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
SR 0.101 ↩
SR 0.192.030 ↩
Fassung gemäss Art. 32 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 31303129;BBl 2000 1291). ↩
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