0.783.594.542Bilateral International Treaty25.05.1906
0.783.594.542
BS 13 713; BBl 1906 II 479
Übersetzung 1
Abgeschlossen am 24. März 1906
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. März 19062
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Mai 1906
In Kraft getreten am 25. Mai 1906
(Stand am 25. Mai 1906)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der König von Italien,
in der Absicht, den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola durch ein Übereinkommen zu ordnen, in Ausführung der Art. 2 und 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 18993zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Strecke Iselle–Domodossola und der Art. 20 und 21 des Weltpostvertrages4, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben:
Soweit im gegenwärtigen Übereinkommen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten im Postverkehr zwischen der Schweiz und Italien in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und Ausführungsreglemente des Weltpostvereins, ferner des Postvertrages vom 8. August 18615zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien mit seinen Nachträgen und Ausführungsreglementen, soweit dieser Vertrag und seine Nachträge und Ausführungsreglemente nicht durch die Vereinbarungen des Weltpostvereins ersetzt worden sind.
Die Übergabe der Postsendungen an die schweizerischen Bahnposten und an die schweizerische Postagentur im Bahnhof Domodossola erfolgt durch italienisches Personal. 3. Die die Übergaben besorgenden Angestellten haben Dienstabzeichen zu tragen. 4. Die Poststücke und Fahrpoststücke sollen in Domodossola gegenseitig täglich wenigstens zweimal übergeben werden.
Die Übergabe der Postsendungen erfolgt auf Grund von Übergangsfrachtzetteln, die in zwei Doppeln ausgefertigt werden. Das eine Doppel gehört dem übernehmenden Teil, während das andere Doppel, vom Übernehmer gehörig quittiert, der Anstalt zurückzugeben ist, welche die Sendungen überliefert hat. Mit der unbeanstandeten Übernahme der Sendungen erlischt die Verantwortlichkeit der übergebenden Anstalt.
Die übrigen Poststellen und die Bahnposten, welche zum Austausch von Briefsendungen und von Frachtkartenschlüssen für Postpakete mit der Simplonbahn in Verbindung zu setzen sind, werden im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen Postverwaltungen bezeichnet.
Letztere bestimmen im weitern, in Berücksichtigung der Fahrtordnung der Eisenbahnzüge und Postkurse sowie der Diensterfordernisse, die Abfertigungszeiten und die Zusammensetzung der Briefsendungen und Frachtkartenschlüsse für Postpakete.
Was den Austausch von Frachtkartenschlüssen für Fahrpoststücke anbelangt, so werden sich hierüber die Verwaltung der italienischen Bahnen und die schweizerische Postverwaltung verständigen.
Die beiderseitigen Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des Transites von Postsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Für Briefpostsendungen und für Poststücke kann jedoch ausnahmsweise und soweit es sich um eine geringe Anzahl von Sendungen handelt, auch von der Überlieferung im Einzeltransit Gebrauch gemacht werden.
Der Postdienst auf der Eisenbahn zwischen Brig und Domodossola wird durch die schweizerische Postverwaltung besorgt.
Für die Beförderung von Briefsendungen durch das Fahrpersonal der Eisenbahn sorgt ebenfalls die schweizerische Postverwaltung.
Wenn jedoch eine Begleitung von Zügen auf der Strecke Domodossola–Iselle–Domodossola durch Postpersonal einzig zur Bedienung der italienischen Stationen notwendig wird, so vergütet die italienische Postverwaltung der schweizerischen Verwaltung die effektiven Kosten dieser Begleitung. Indessen ist es der italienischen Verwaltung anheimgestellt, die Begleitung solcher Züge durch eigenes Personal ausführen zu lassen, in welchem Falle dann jede Entschädigung an die schweizerische Verwaltung wegfällt. 3. Die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, die in Ziffer 2 erwähnten Vergütungen im gemeinsamen Einverständnis in einen festen Jahresbetrag umzuwandeln und diesen, nach gegenseitiger Verständigung, entsprechend den Schwankungen des Verkehrs abzuändern. 4. Eine weitere Entschädigung beansprucht die schweizerische Postverwaltung für die Besorgung des Postdienstes auf der Eisenbahn zwischen Iselle‑Domodossola von der italienischen Verwaltung nicht. 5. Die italienischen Verwaltungen verzichten ihrerseits gegenüber der schweizerischen Postverwaltung auf jede Entschädigung für die Beförderung der schweizerischen Bahnpostwagen samt ihrer Ladung und des schweizerischen Begleitpersonals auf der italienischen Strecke.
Das Manövrieren und das Remisieren der Bahnpostwagen in Domodossola und nötigenfalls auch auf den andern Stationen wird ebenfalls unentgeltlich besorgt. 6. Der Austausch der Postsendungen auf den Stationen findet an den Bahnpostwagen statt. 7. Die Kosten für die Beförderung zwischen dem Bahnhofe und der Postanstalt des gleichen Ortes oder zwischen mehreren Bahnhöfen des gleichen Ortes untereinander trägt diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet die Bahnhöfe gelegen sind.
Die Organe des italienischen Zolles haben das Recht, den Postwagen auf dem italienischen Gebiet zu begleiten. 5. Die Paketsendungen aus den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse nach Italien und weiter durch Italien und umgekehrt erhalten ihre Zollbehandlung ohne Ausnahme in Domodossola. 6. Die vom italienischen Zoll vorgeschriebenen Formalitäten für die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Transporte sind von den schweizerischen Posten zu erfüllen.
Die Regierung des Königreichs Italien enthebt die Schweizerische Eidgenossenschaft in Gemässheit von Art. 5 des Postvertrages vom 8. August 18617zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien von der Bezahlung jeder Staatssteuer für den Betrieb des in Ziff. 1 des Art. 12 erwähnten Postkurses und für das Wagen‑ und Pferdematerial, das zu diesem Betrieb erforderlich ist.
In Anwendung des nämlichen Prinzips enthebt die Regierung des Königreichs Italien die Schweizerische Eidgenossenschaft auch von jeder Staatssteuer für den Betrieb der in Art. 3 Ziff. 2 und in Art. 13 erwähnten schweizerischen Postagenturen und für die zu diesem Betrieb gehörenden Materialien und Einrichtungen. Für das gesamte, zum Betrieb der genannten Postagenturen und des Postkurses gehörende Material, das von der Schweiz in Italien eingeführt wird, gewährt die italienische Regierung auch Zollfreiheit.
Die Zollbehandlung der durch die schweizerischen Posten beförderten Sendungen findet im Bahnhof Domodossola statt, und zwar auch für die Sendungen der zwischen Brig und Domodossola gelegenen Ortschaften.
Die italienischen Behörden werden den Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten in der Ausübung ihrer Funktionen den nämlichen Schutz angedeihen lassen wie den Organen der italienischen Postverwaltung.
Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten, die in Domodossola und Iselle sowie auf der Route Iselle–Domodossola in dienstlicher Verwendung stehen, sind in allem, was den Dienst und die Disziplin anbetrifft, ausschliesslich den schweizerischen Behörden unterstellt.
Die oben bezeichneten Beamten und Angestellten sowie die Glieder ihrer Familien dürfen zu keinem Militärdienst und zu keiner andern persönlichen Leistung zugunsten des italienischen Staates angehalten werden.
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden, und die Ratifikationen sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden.
Es tritt in Kraft mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen und behält seine Wirksamkeit bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an, an welchem es vom einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile gekündet worden sein wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.Doppelt ausgefertigt in Rom, am 24. März 1906.
| G.B. Pioda | Guicciardini |
|---|
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Ziff. 1 Bst. a des BB vom 29. März 1906 (AS 22 177) ↩
SR 0.742.140.22 ↩
Heute: Weltpostvertrag vom 14. Sept. 1994, abgeschlossen in Seoul (SR 0.783.52 ). ↩
SR 0.783.594.541 ↩
SR 0.742.140.22 ↩
SR 0.783.594.541 ↩
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